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Experten-Antwort

Arbeitgeberbescheinigung V0211 Pkt. 2.2.1 und Pkt. 2.2.2

von Steffi26.10.2023 | 11:05
411 Ansichten
2 Antworten
Liebes Expertenteam, unter Pkt. 2.2.1 und Pkt. 2.2.2 ist das laufende Bruttoarbeitsentgelt anzugeben. Wir sind seit Januar 2023 in Kurzarbeit. Wie muss ich den Betrag für Pkt. 2.2.1 bzw. Pkt. 2.2.2 ermitteln, in Bezug auf die (monatliche) Entgeltkürzung wegen Kurzarbeit? Muss ich den tatsächlichen beitragspflichtigen Lohn eintragen (also verminderter Lohn bzgl. Kurzarbeit)? Wenn ja, 80 % der Entgeltkürzung ist die Grundlage für die Berechnung des AG-RV-Beitrages Kurzarbeit. Bsp. für den Monat Oktober: (Pkt. 2.2.2) Tatsächliches RV-Brutto 3.500 € (**Entgeltkürzung Kurzarbeit berücksichtigt) **Entgeltkürzung wg. Kurzarbeit 500 € 500 € Entgeltkürzung x 80% = 400 € (Basis für die Berechnung) * 18,6 % = 74,40 € AG-Beitrag bzgl. Kurzarbeit Dann müsste ich unter Pkt. 2.2.2 folgendes bescheinigen: 3.500 € (RV-Brutto) + 400 € (Basis für die Berechnung RV für Kurzarbeit) = insgesamt 3.900 € zzgl. 1/12 der jährl. zustehenden Einmalzahlung. Pkt. 2.2.1 würde ich genauso ermitteln, nur eben für den Zeitraum 01.2023 - 10.20.23 ohne 1/12 der jährl. zustehenden Einmalzahlung. Vielen Dank im Voraus

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.10.2023 | 11:39

Hallo Steffi,

 

der Arbeitgeber des Versicherten hat dieser Bescheinigung des Arbeitsentgelts das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit des Versicherten zugrunde zu legen.

In die Entgeltmeldung für die Rentenversicherung tragen Sie das Arbeitsentgelt ein, für das Sie tatsächlich Beiträge entrichtet haben - also das Ist- und das fiktive Entgelt.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

1 Antworten

Steffiam 27.10.2023 | 12:06
Experte/in schrieb

Hallo Steffi,

 

der Arbeitgeber des Versicherten hat dieser Bescheinigung des Arbeitsentgelts das gegenwärtige beitragspflichtige Arbeitsentgelt aufgrund der bisherigen Beschäftigung und der bisherigen Arbeitszeit des Versicherten zugrunde zu legen.

In die Entgeltmeldung für die Rentenversicherung tragen Sie das Arbeitsentgelt ein, für das Sie tatsächlich Beiträge entrichtet haben - also das Ist- und das fiktive Entgelt.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

Liebes Expertenteam, vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage. Alles klar :-) Anhand meines Beispiels bescheinige ich für den Monat Oktober dann 3.900 € (Ist-Entgelt 3.500 € + **fiktives Entgelt 400 €) **fiktives Entgelt = 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt Berechnung: Soll-Entgelt: 4.000 € Ist-Entgelt: 3.500 € Differenz: 500 € x 80 % = 400 € Viele Grüße Steffi
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