Sowohl nach der alten ArbeitsentgeltVO als auch nach der ab 2007 geltenden SozialversicherungsentgeltVO ist eine Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung nur einmal in Höhe von 4 % der BBG in der GRV möglich. Das gilt unabhängig von einer eventuellen Steuerbefreiung. Die Zahlungen des Arbeitgebers sind Arbeitsentgelt und unterliegen damit der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.