Hallo Carlos,
es ist davon auszugehen, dass Ihr Arbeitgeber die Abzüge richtig berechnet hat, da bezogenes Arbeitsentgelt trotz Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich der Beitragspflicht in der Rentenversicherung und auch der Steuerpflicht unterliegt.
Sie sollten Ihrem Rentenversicherungsträger die Einmalzahlung mitteilen, da diese ggf. als Hinzuverdienst bei Ihrer Rente zu berücksichtigen ist.
Ihrer Schilderung nach erfolgte die Auszahlung der Überstundenabgeltung wohl erst nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Dann erhöht sich die Rente wegen Erwerbsminderung nicht, die Überstundenabgeltung wird erst bei einer Folgerente (z. B. Altersrente) berücksichtigt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Nur bei Vorliegen einer Erwerbsminderungsrente kann (muss aber nicht) diese Abgeltung für Überstunden (oder ggf. auch eine Urlaubsabgeltung) Hinzuverdienst sein und muss dann ggf. der Rentenversicherung bekannt gemacht werden.
Bei jeder Art von Altersrente gibt es keine meldepflichtigen Hinzuverdienst mehr, weil dort die Hinzuverdienstgrenze zu Beginn des Jahres 2023 komplett angeschafft wurde.
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