Hallo Hans-Dieter,
wenn Sie sich arbeitslos melden, sind diese Monate für Ihre spätere Rente dann relevant, wenn zwischen Aufgabe Ihrer versicherten Beschäftigung und der Arbeitslosmeldung keine größere "Lücke" besteht.
Da uns nicht bekannt ist, welche Zeiten vor Ihrer ursprünglichen Arbeitslosmeldung und vor Ihrer Pflegetätigkeit vorliegen und ob während Ihrer Pflegetätigkeit Beitragszeiten wegen Pflege nach § 3 S1 Nr. 1a SGB VI vorhanden sind, kann nicht angegeben werden, ob die erneute Arbeitslosmeldung zu einer Anrechnungszeite wegen Arbeitslosigkeit führt.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich in einer unserer Auskunftsstellen oder bei Ihrer Agentur für Arbeit persönlich beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen