Hallo Lisa,
wie "..." richtig geschrieben hat, war der Bezug von Unterhaltsgeld in den Jahren 1990 und 1991 - im Gegensatz zu dem seit 01.01.1992 geltenden Recht - nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.
In Ihrem Versicherungsverlauf ist daher zu Recht keine Beitragszeit ausgewiesen.