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Experten-Antwort

Arbeitsamt - Unterhaltsgeld

von Lisa22.02.2013 | 09:53
7861 Ansichten
4 Antworten

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Teilnahme an einer kaufmännischen Übungsfirma 1990/91 für ein Jahr! Arbeitsamt zahlte mir Unterhaltsgeld, Leistungsnachweise sind vorhanden. Im Rentenversicherungsverlauf sind aber keine Beiträge aufgeführt nur die Zeiten "Fachschulausbildung Bezug von Unterhaltsgeld AFG". Werden diese Beiträge mir nicht mit angerechnet? Soll ich die Leistungsnachweise nachreichen, bringt es mir etwas bei der Rentenberechnung (erhalte ich auch dafür Punkte)?

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lisa,

wie "..." richtig geschrieben hat, war der Bezug von Unterhaltsgeld in den Jahren 1990 und 1991 - im Gegensatz zu dem seit 01.01.1992 geltenden Recht - nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung.

In Ihrem Versicherungsverlauf ist daher zu Recht keine Beitragszeit ausgewiesen.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Aussagen von "????" betreffen Zeiträume ab dem 01.01.1992, da ab diesem Zeitpunkt der Bezug von Unterhaltsgeld zur Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und damit zum Entstehen einer Beitragszeit geführt hat.

Lisa hat aber Unterhaltsgeld vor dem 01.01.1992 bezogen!

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2 Antworten

...am 22.02.2013 | 09:58
Bei Leistungsbezug vom Arbeitsamt in den Jahren 1990/1991 waren diese Leistungen nicht rentenversicherungspflichtig. Es kann also auch nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden, wenn keine Beiträge gezahlt worden sind. Anrechnungszeiten für Fachschulausbildung werden jedoch mit "fiktiven" Beiträgen bewertet, errechnet aus dem Durchschnittswert Ihres übrigen Versicherungslebens.
????am 22.02.2013 | 11:24
Berufliche Bildungsmaßnahmen nicht rentenmindernd zu berücksichtigen (03.07.2011) Wurde während einer beruflichen Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld bezogen, sind diese Zeiten bis 31.12.1997 sowohl als Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Gleichwohl berücksichtigte insbesondere die Deutsche Rentenversicherung Bund derartige Zeiten vielfach zusätzlich als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung. Diese Beurteilung führte jedoch insbesondere bei einem Rentenbeginn ab 01.01.2005 häufig zu nachteiligen Auswirkungen bei der Rentenberechnung. Grund hierfür ist der, dass Zeiten des Fachschulbesuchs vorrangig auf die Höchstdauer von 36 Kalendermonaten für die Bewertung von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sowie Zeiten der beruflichen Ausbildung zu berücksichtigen sind. Mit Urteil vom 19.04.2011 (B 13 R 79/09 R) hat das Bundesozialgericht entschieden, dass Zeiten, für die während einer Bildungsmaßnahme der Agentur für Arbeit wegen des Bezuges von Unterhaltsgeld Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, nicht gleichzeitig als Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung berücksichtigt werden dürfen.
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