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Experten-Antwort

Arbeitsaufnahme und Verlusst bei Anschlussübergangsgeld

von Unsicherheit02.04.2022 | 19:45
177 Ansichten
4 Antworten
Hallo, ich habe erfahren, dass, wenn man während des Bezugs von Anschlussübergangsgeld (nach SGB IX §71 Abs 4) ein Arbeitsverhältnis aufnimmt und dieses innerhalb der 3 Monate wieder beendet wird, das Anschlussübergangsgeld bis zum Ende der 3-Monats-Frist wieder aufgenommen wird. Leider konnte mir die DRV nicht sagen, ob dies auch so ist, wenn man den Job - z.B. wegen schlechter Arbeitsbedingungen - selbst wieder beendet. Die Formulierung, die mir dazu genannt wurde, ist da auch nicht eindeutig. Was wissen Sie dazu? Und macht es einen Unterschied, ob dies während des Bezugs des Restanspruchs von ALG1 innerhalb der 3 Monate oder während des Übergangsgeldes der DRV passiert? (In der fachlichen Weisung der AA steht ein ebensolcher uneindeutiger Satz.) Und wie sieht es bei einer Erkrankung aus? Rutscht man dann sofort in das Krankengeld? Wonach wird dieses Berechnet? Geht im Anschluss die Zahlung des Anschlussübergangsgeldes weiter? Vielen Dank im Voraus für die Antworten. :-)

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.04.2022 | 11:08

Hallo Unsicherheit,

ohne Kenntnis Ihres Einzelfalles können wir die Weiterzahlung des Anschlussübergangsgeldes nicht beurteilen und damit hier im Forum nicht beantworten.

Bitte setzen Sie sich mit Ihrer Reha-Sachbearbeitung in Verbindung und bitten um Überprüfung und ggf. Weiterzahlung des Übergangsgeldes.

3 Antworten

Uliam 03.04.2022 | 07:34
Das sind Fragen, die in der Regel vom zuständigen Rehafachberater situationsbezogen beantwortet werden.
ÜGam 03.04.2022 | 07:31
Ich kann Ihnen Ihre Frage nicht beantworten, aber was hier teilweise so behauptet wird, kann ich auch nicht glauben. Wen haben Sie denn bei der DRV gefragt, dass man Ihnen Ihre Frage nicht beantworten konnte und vor allem, was hat man Ihnen denn dann geantwortet? Ich kann mir nicht vorstellen, dass man Sie einfach so abgespeist hat und Sie an ein Forum verwiesen hat.
Unsicherheitam 04.04.2022 | 11:58
Sehr geehrte Antwortenden, weitere Informationen dazu konnte mir weder der Bereich der LTA in der DRV geben noch der Rehafachberater. Ich habe versucht, mich selbst in Gesetzeskommentaren zu belesen aber auch dort steht dazu nichts eindeutiges. Der Wortlauf, der mir genannt wurde und der in den Kommentaren steht, ist in etwa so: "Nimmt der Arbeitnehmer innerhalb der Drei-Monatsfrist eine Beschäftigung auf und wird diese noch innerhalb dieser Frist beendet, besteht nach dem Ende der Beschäftigung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Anschluss-Übergangsgeld bis zum Ende der Drei-Monatsfrist." Ich denke, dass die Regelungen hierfür auf jeden zutreffen und nichts mit einem speziellen Fall zu tun haben. Beim SGB III ist es ja beispielsweise so, dass man 3 Monate gesperrt wird, wenn man von sich aus kündigt. So generelle Aussagen sollten meiner Meinung nach doch auch bzgl Anschlussübergangsgeld zu treffen sein. Wenn nicht, finde ich das sehr bedauerlich.
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