Hallo Novi,
nach § 252a Abs. 2 SGB VI werden anstelle von Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Mutterschaft vor dem 1. Juli 1990 pauschal Anrechnungszeiten für Ausfalltage ermittelt, wenn im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung Arbeitsausfalltage als Summe eingetragen sind. Auf die Eintragungen im hinteren Teil des SVA kommt es insoweit nicht mehr an. Weder der Rentenversicherungsträger noch der Versicherte haben dahingehend eine „Wahlmöglichkeit“.