Guten Morgen Miffy,
wenn Ihr Hausarzt feststellt, dass Sie arbeitsunfähig sind, kann und wird er Sie weiter krankschreiben. Ob die Krankenkasse Ihnen weiterhin Krankengeld zahlt, hängt davon ab, ob sie Ihr Dispostionsrecht (freie Entscheidung zur Beantragung einer Rente) einschränkt. Hatte die Krankenkasse Sie zur Reha aufgefordert? In dem Fall ist das Dispositionsrecht auf jeden Fall eingeschränkt und die Krankengeldzahlung wird eingestellt, falls Sie keinen Rentenantrag stellen., sofern ein Leistungsfall eingetreten ist. Dies entscheidet aber nicht die Reha-Einrichtung mit dem E-Bericht sondern der Gutachter der Rentenversicherung. Aber der E-Bericht ist natürlich ein wichtiger Hinweis. Bei einer Restleistung von 3 -6 Stunden liegt vermutlich ein Leistungsfall für eine teilweise Erwerbsminderung vor. Hatte die Krankenkasse Sie nicht zur Reha aufgefordert, kann sie Ihr Dispositionsrecht auch nach Erhalt des E-Berichts nachträglich einschränken.
Zum Verfahren: die Rentenversicherung hat den E-Bericht der Reha erhalten und prüft, ob ein Leistungsfall eingetreten ist. In dem Fall werden Sie von der Rentenversicherung angeschrieben und gebeten, den formellen Rentenantrag zu stellen. So lange können Sie erstmal abwarten. Die Krankenkasse wird sicherlich so lange Krankengeld weiterzahlen, bis Sie einer Aufforderung zum Antrag ggf. nicht nachkommen und damit nicht mitwirken. Sie können aber natürlich auch selbst bereits jetzt den Antrag stellen.
Warum wollen Sie ggf. mit der halben Rente „einfach so zu Hause“ bleiben und die Zeit bis zur Altersrente überbrücken? Folgende Konstellationen sind möglich:
1- Rentenbewilligung teilweise Erwerbsminderung. Solange Sie auch nach Rentenbewilligung vom Arzt krankgeschrieben werden, wird die Rente auf das Krankengeld angerechnet und – sofern das Krankengeld höher ist als die Rente – die Differenz von der Krankenkasse weiter gezahlt.
2- Rentenbewilligung teilweise Erwerbsminderung. Werden Sie nicht mehr krankgeschrieben und Ihr Arbeitsgeber kann Ihnen einen ihrem Restleistungsvermögen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anbieten, arbeiten Sie mit den verringerten Stunden weiter und erhalten neben der Rente Gehalt (evtl. wird ein Teil des Gehalt auf die Rente angerechnet)
3- Kann Ihnen der Arbeitgeber keinen Teilzeitarbeitsplatz anbieten, wird seitens der DRV geprüft, ob der Teilzeitarbeitsmarkt für die für sie noch möglichen Tätigkeiten verschlossen ist. Ist dies der Fall, erhalten Sie – zeitlich befristet – sogar die volle Erwerbsminderungsrente. Diese wäre übrigens wegen der Zurechnungszeit vermutlich sogar höher als Ihre spätere Altersrente.