Laut Text im R 240 unter Teil B, Ausführungen zur "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit..." wird unmissverständlich von einer Anhebung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme geschrieben. Davon unberührt bleiben die Abschläge; bei einem Rentenbeginn mit 60 sind es 18 Prozent.