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Experten-Antwort

Arbeitslos / Freiwillige Beiträge

von BJ27.07.2012 | 10:26
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Forumsteilnehmer, meine aktuelle Situation ist folgendermaßen: ich bin 41 Jahre alt und seit etwa 5 Monaten arbeitslos ohne Leistungsbezug. Die Arbeitsagentur macht mir momentan starken Druck und möchte mich in Helfertätigkeiten "zwingen". Da ich momentan allerdings noch Ersparnisse habe, von denen ich leben kann, möchte ich noch eine Zeit lang versuchen in meinem bisherigen Tätigkeitsbereich (IT-Branche) einen Job zu finden - auch wenn das sicherlich nach der langen Zeit nicht einfach ist. Wenn ich aber die Helfer-Vermittlungsvorschläge ablehnen würde, würde die Arbeitsagentur diese Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht als Anrechnungszeittatbestand an die Rentenversicherung melden und ich hätte dadurch eine Unterbrechung der Rentenanrechnungszeit. Nun habe ich mich im Internet informiert, daß man auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen kann und ich mich in dem Fall eventuell von der Arbeitsagentur abmelden könnte. So ganz schlau bin ich allerdings aus den Internetinformationen nicht geworden, deshalb hätte ich nun dazu einige Fragen: - wenn ich nun monatlich 79,60 Euro freiwilligen Beitrag zahle, bleibt dann die Rentenanrechnungszeit genauso erhalten wie bei Pflichtbeiträgen oder durch die Arbeitslosmeldung bei der Arbeitsagentur? Oder ergeben sich dadurch Nachteile? - wären in dem Fall an die freiwilligen Beiträge irgendwelche Bedingungen/Verpflichtungen geknüpft? Z.B. Nachweise über Bewerbungen, etc. - oder gilt das nur, wenn keine Beiträge gezahlt werden? - was wäre bei einer Antragsstellung zu beachten? Wären z.B. „Fehltage“ bzw. eine Lücke zwischen der Abmeldung bei Arbeitsagentur und Genehmigung des Antrags auf freiwillige Zahlungen ein Problem oder zählt da nur jeder Monat? - lohnt sich eventuell auch eine rückwirkende Zahlung der freiwilligen Beiträge seit dem 1.2.2012? Ich wäre dankbar, wenn mir da jemand weiterhelfen könnten. Vielen Dank. BJ

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge können Sie entrichten, sobald eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (mehr) besteht.

Der Nachteil bei Entrichtung freiwilliger Beitragsentrichtiung gegenüber Pflichtbeiträgen ist der, dass (wie im vorherigen Beitrag beschrieben) der Erwerbsminderungsrentenschutz nach zwei Jahren und einem Monat wegfällt.

Allerdings beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung 78,40 Euro (ist also im Vergleich zum Vorjahr gesunken).

Freiwillige Beiträge können Sie grundsätzlich immer nur für das laufende Kalenderjahr zahlen (also auch rückwirkend ab dem 01.02.2012).

In der gesetzlichen Rentenversicherung existiert das "Kalendermonatsprinzip". Das bedeutet, dass insoweit eine Lücke von weniger als einem Kalendermonat bis zum Beginn des Zeitraumes, für den freiwillige Beiträge gezahlt werden, unschädlich ist.

Hier zwei Links zu Ihrem Sachverhalt:

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html?nn=85100

http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de/SharedDocs/de/Inhalt/04_Formulare_Publikationen/02_info_broschueren/04_vor_der_rente/arbeitslos_was_sie_beachten_sollten.html?nn=85100

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2 Antworten

arniam 27.07.2012 | 11:46
Hallo, zu 1 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der AfA einreichen. zu 2. für dich gilt leider die 84er Regelung, d.h. du musst 60 Monate beiträge zur Rv haben, kommt also für Dich nicht in frage .
arniam 27.07.2012 | 11:48
60 Monate vor 1984 Beiträge an RV haben!!!
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