Sehr geehrter Herr Reich,
vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich eine Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36/236 SGB VI) oder für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) in Betracht kommen. Diese Renten können nur antragsabhängig bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt werden und ggf. unter Beachtung der Hinzuverdienstregelungen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit sollten Sie nach Schilderung Ihres beruflichen Werdeganges erfüllt haben. Wie von anderen Personen des Forums schon richtig beschrieben werden auch Ihre Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt, sofern der schweizerische Träger diese entsprechend bescheinigt. Diese Rente können Sie mit Abschlägen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Es werden aber nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, sondern insbesondere Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden nur berücksichtigt, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Vergleichbare schweizerische Versicherungszeiten zählen hierfür ebenfalls mit.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Auch ein entsprechender Sachverhalt in der Schweiz führt grundsätzlich zur gleichen Rechtsfolge.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, können diese Altersrente entsprechend ihrem Geburtsjahr ab dem 63. Lebensjahr plus X-Monate ohne Abschlag in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rente nach schweizerischem Recht erfüllen, erhalten Sie aus Ihren dort zurückgelegten Versicherungszeiten (zusätzlich zur Rente von der Deutschen Rentenversicherung) ebenfalls eine Rente. Verbindliche Auskünfte zu diesem Recht kann nur der zuständige Träger in der Schweiz geben.
Insgesamt sollten Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen und gegebenenfalls eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Ob der schweizerische Träger auch eine Rentenauskunft erteilt, ist mir nicht bekannt. Erst nach dieser Beratung sollten Sie entscheiden, welchen Weg Sie beschreiten.
Anhaltspunkte dafür, dass für Sie auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) in Betracht kommt oder dass Sie Vertrauensschutzregelungen erfüllen, sind für mich nicht ersichtlich.
Sehr geehrter Herr Reich,
vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich eine Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36/236 SGB VI) oder für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) in Betracht kommen. Diese Renten können nur antragsabhängig bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt werden und ggf. unter Beachtung der Hinzuverdienstregelungen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit sollten Sie nach Schilderung Ihres beruflichen Werdeganges erfüllt haben. Wie von anderen Personen des Forums schon richtig beschrieben werden auch Ihre Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt, sofern der schweizerische Träger diese entsprechend bescheinigt. Diese Rente können Sie mit Abschlägen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Es werden aber nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, sondern insbesondere Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.
Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden nur berücksichtigt, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Vergleichbare schweizerische Versicherungszeiten zählen hierfür ebenfalls mit.
Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Auch ein entsprechender Sachverhalt in der Schweiz führt grundsätzlich zur gleichen Rechtsfolge.
Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, können diese Altersrente entsprechend ihrem Geburtsjahr ab dem 63. Lebensjahr plus X-Monate ohne Abschlag in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rente nach schweizerischem Recht erfüllen, erhalten Sie aus Ihren dort zurückgelegten Versicherungszeiten (zusätzlich zur Rente von der Deutschen Rentenversicherung) ebenfalls eine Rente. Verbindliche Auskünfte zu diesem Recht kann nur der zuständige Träger in der Schweiz geben.
Insgesamt sollten Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen und gegebenenfalls eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Ob der schweizerische Träger auch eine Rentenauskunft erteilt, ist mir nicht bekannt. Erst nach dieser Beratung sollten Sie entscheiden, welchen Weg Sie beschreiten.
Anhaltspunkte dafür, dass für Sie auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) in Betracht kommt oder dass Sie Vertrauensschutzregelungen erfüllen, sind für mich nicht ersichtlich.
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