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Experten-Antwort

Arbeitslos mit 61 ; was nun ? Rente mit 63 ?

von Volker Reich20.07.2017 | 17:45
3083 Ansichten
6 Antworten
Ich werde möglicherweise ab Dezember arbeitslos ; ich bin dann 61 Jahre . Ich arbeite als Grenzgänger seit ca. 6 Jahren in der Schweiz . Vorher nach Studium von 1981 bis 2011 in Deutschland durchgängig beschäftigt ; also 36 Monate Beiträge bezahlt. Wie kann es nach den mir zustehenden 24 Monaten ALG I weitergehen, falls ich keinen Job mehr finde ? Ist dann vorgezogene Rente mit 63 Jahren möglich und sinnvoll ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 24.07.2017 | 15:14

Sehr geehrter Herr Reich,

vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich eine Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36/236 SGB VI) oder für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) in Betracht kommen. Diese Renten können nur antragsabhängig bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt werden und ggf. unter Beachtung der Hinzuverdienstregelungen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit sollten Sie nach Schilderung Ihres beruflichen Werdeganges erfüllt haben. Wie von anderen Personen des Forums schon richtig beschrieben werden auch Ihre Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt, sofern der schweizerische Träger diese entsprechend bescheinigt. Diese Rente können Sie mit Abschlägen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Es werden aber nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, sondern insbesondere Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden nur berücksichtigt, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Vergleichbare schweizerische Versicherungszeiten zählen hierfür ebenfalls mit.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Auch ein entsprechender Sachverhalt in der Schweiz führt grundsätzlich zur gleichen Rechtsfolge.

Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, können diese Altersrente entsprechend ihrem Geburtsjahr ab dem 63. Lebensjahr plus X-Monate ohne Abschlag in Anspruch nehmen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rente nach schweizerischem Recht erfüllen, erhalten Sie aus Ihren dort zurückgelegten Versicherungszeiten (zusätzlich zur Rente von der Deutschen Rentenversicherung) ebenfalls eine Rente. Verbindliche Auskünfte zu diesem Recht kann nur der zuständige Träger in der Schweiz geben.

Insgesamt sollten Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen und gegebenenfalls eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Ob der schweizerische Träger auch eine Rentenauskunft erteilt, ist mir nicht bekannt. Erst nach dieser Beratung sollten Sie entscheiden, welchen Weg Sie beschreiten.

Anhaltspunkte dafür, dass für Sie auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) in Betracht kommt oder dass Sie Vertrauensschutzregelungen erfüllen, sind für mich nicht ersichtlich.

Experten-Antwortam 24.07.2017 | 15:13

Sehr geehrter Herr Reich,

vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann grundsätzlich eine Altersrente für langjährig Versicherte (§§ 36/236 SGB VI) oder für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) in Betracht kommen. Diese Renten können nur antragsabhängig bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen gezahlt werden und ggf. unter Beachtung der Hinzuverdienstregelungen.

Altersrente für langjährig Versicherte

Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit sollten Sie nach Schilderung Ihres beruflichen Werdeganges erfüllt haben. Wie von anderen Personen des Forums schon richtig beschrieben werden auch Ihre Versicherungszeiten in der Schweiz berücksichtigt, sofern der schweizerische Träger diese entsprechend bescheinigt. Diese Rente können Sie mit Abschlägen bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen.

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für diese Rente müssen Sie eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben. Es werden aber nicht alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, sondern insbesondere Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung werden nur berücksichtigt, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind. Vergleichbare schweizerische Versicherungszeiten zählen hierfür ebenfalls mit.

Zeiten der Arbeitslosigkeit, die in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn der Bezug der Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt ist. Auch ein entsprechender Sachverhalt in der Schweiz führt grundsätzlich zur gleichen Rechtsfolge.

Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, können diese Altersrente entsprechend ihrem Geburtsjahr ab dem 63. Lebensjahr plus X-Monate ohne Abschlag in Anspruch nehmen.

Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Rente nach schweizerischem Recht erfüllen, erhalten Sie aus Ihren dort zurückgelegten Versicherungszeiten (zusätzlich zur Rente von der Deutschen Rentenversicherung) ebenfalls eine Rente. Verbindliche Auskünfte zu diesem Recht kann nur der zuständige Träger in der Schweiz geben.

Insgesamt sollten Sie sich individuell in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen und gegebenenfalls eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Ob der schweizerische Träger auch eine Rentenauskunft erteilt, ist mir nicht bekannt. Erst nach dieser Beratung sollten Sie entscheiden, welchen Weg Sie beschreiten.

Anhaltspunkte dafür, dass für Sie auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§§ 37, 236a SGB VI) in Betracht kommt oder dass Sie Vertrauensschutzregelungen erfüllen, sind für mich nicht ersichtlich.

4 Antworten

Volker Reicham 20.07.2017 | 17:46
Volker Reich schrieb
Fastrentneram 20.07.2017 | 20:23
Volker Reich schrieb
Sehen Sie mal in Ihre Rentenauskunft! Dort steht, ob Sie die 35-jährige Wartezeit erfüllt haben. Falls ja, können Sie auch mit 63 Jahren die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen erhalten. Sinnvoll? Welche Alternative hätten Sie denn, wenn Sie kein Arbeitseinkommen, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bekommen?
Schadeam 20.07.2017 | 23:26
Wenn es um die 35 Jahre geht die man braucht um mit 63 die Rente in D (mit Abschlägen natürlich) zu bekommen, zählen Schul- und Studienzeiten ab 17 mit, Ihre 30 jahre in D, die 6 Jahre in CH und auch die Zeit des ALG Bezuges. Damit haben Sie 35 Jahre. Die 45 Jahr für eine abschlagsfreie Rente mit 63 + erreichen Sie nicht weil da Schule und Studium nicht mitzählen. Ab 1981 gerechnet können 45 Jahre erst 2026, also in 9 Jahren voll sein, dann sind Sie bereits 70. Somit können Sie mit 63 in D in Rente und als Mann ist auch die AHV Rente in CH mit 63 bei allerdings 13,6% Abschlag möglich. Wieviel Sie in den jeweiligen Ländern bekommen erkennen Sie in D aus einer aktuellen Rentenauskunft und in CH können Sie auch eine provisorische Rentenauskunft (so heißt das dort) bei Ihrer Ausgleichskasse anfordern. Alles weitere erfahren Sie in der persönlichen Beratung, entlang der D-CH Grenze (wo Sie als Grenzgänger vermutlich wohnen) gibt es Beratungsstellen / Sprechtage in Lörrach, Waldshut, Singen, Konstanz und Friedrichhafen, usw. also jede Menge möglichkeiten sich individuell beraten zu lassen.
W*lfgangam 21.07.2017 | 19:56
Volker Reich schrieb
Hallo Volker Reich, wenn Sie ab der möglichen Altersrente für langjährig Versicherte in D ab 63 (Schade hat Ihnen bereits erläutert, dass Sie die Zugangsvoraussetzungen wohl locker erfüllen werden) keine anderen Einkommensmöglichkeiten aus abhängiger oder selbständiger Tätigkeit haben, macht es keinen finanziellen Sinn, auf eine später mögliche Regelaltersrente/ohne Abschlag einfach zu warten. Den Mehrbetrag an Rente/kein Abschlag, holen Sie zu geistig gesunden Lebzeiten nicht mehr auf – und, Eigenkapital einfach übergangsweise zu verbrauchen? ...kann man machen, sofern vorhanden, dann eher über eine Ausgleichszahlung der erwarteten Rentenminderung nachdenken – sind nur ein paar 10T Euro und eine individuelle Beratung zwingend erforderlich. Lesen dazu vielleicht diesen Beitrag zur Ausgleichszahlung, da sind noch andere über die Such-Funktion verfügbar: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_pi1[… Wenn sich im Rahmen der Arbeitslosigkeit noch andere Perspektiven/neuer Job ergeben sollten, wird man das noch mal überdenken/nachrechnen müssen. Gruß w.
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