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Arbeitslos nach ATZ?

von Erwin Knöll20.08.2016 | 10:55
1238 Ansichten
7 Antworten

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Moin, melde mich nochmal mit meiner Frage vom 15.8. Ich habe jetzt Kontakt mit dem Arbeitsamt. Sie brauchen eine Bescheinigung vom Arbeitgeber wieso mir vor 8 J. die ATZ nur bis zum 31.10.16 unterschrieben wurde. Damals bekam ich im Personalbüro gesagt entweder so unterschreiben oder gar nicht. Ich war damals der letzte wo das genehmigt bekam. In meinem ATZ Vertrag steht ich scheide ohne Kündigung an diesem Tag aus der Verwaltung aus. Ob der AG mir jetzt noch eine Bescheinigung ausstellt warum das damals so war, kann ich mir auch nicht vorstellen. Wolfgang hatte mir am 16.8. geantwortet, würde gern nochmal Meinungen hören. Nur mit einer Begründung vom AG kann ich Erfolg haben keine Sperrfrist beim ALG 1 zu bekommen. Danke für Meldungen

7 Antworten

93_Muc_IVam 20.08.2016 | 12:01
Hallo! Im "Normalfall" wird eine Sperrzeit die Folge sein. Sehr gute Ausführungen zu diesem Themenkreis, zum Selbststudium sind hier zu finden: http://www.coburg.de/desktopdefault.aspx/tabid-1250/856_read-119… unter Tagesordnungspunkt: Altersteilzeit zu Ende – Rente ohne Abzüge dauert noch: Möglichkeiten und Gefahren des Überbrückens des Zeitraumes mit Arbeitslosengeld sowie unter http://www.dgb.de/themen/++co++671be82c-1e28-11e4-b8ac-52540023e… Bessere unabhängige Infos zum Thema werden Sie zugänglich nicht finden. Beste Grüße & viel Erfolg!
93_Muc_IVam 20.08.2016 | 12:48
Aber doch nicht ungewöhnlich. Die Regelung in der Ausgestaltung gibt es seit Juli 2014. Wenn dann im Zusammenhang damit klärungsbedürftige neue Konstellationen entstehen, so ist der Rechtsweg erstmal Widerspruch-Wiederspruchsbescheid-Klage zum SG. Das dauert schon mal einige Zeit. Klage bei SG wird dann i.d.R. in etwa 1-2 Jahre später verhandelt, dann ggf. Berufung zum LSG, wieder 1-3 Jahre. Im Normalfall dort Ende, im Ausnahmefall geht es noch zum BSG nach Kassel (dort ist es dann nach etwa 4-7 Jahren vom ursprünglichen Antrag aus gesehen). Erst dann höchstrichterlich entschieden, was aber nicht bedeuten muss, dass es als ständige Rechtssprechung auch so bestand haben wird. Insofern ist Mitte 2016 bei diesem Thema noch sehr frühzeitig...
Erwin Knöllam 20.08.2016 | 12:24
Danke, es ist nur schade das dieses Thema irgendwie in der Luft hängt.
KSCam 20.08.2016 | 13:51
Da hängt doch nichts in der Luft - zumindest aus Sicht der DRV ist doch alles klar. Sie haben 2008 (vor 8 Jahren) einen ATZ Vertrag unterschrieben, bei dem Sie sich mit Ihrem AG geeinigt haben, dass die ATZ mit 63 endet und Sie anschließend in Rente gehen. Eine frühere Rentenmöglichkeit gab und gibt es nicht für Sie und dass Sie mit 63 9,3% Abschlag haben, wussten Sie doch als der Vertrag unterschrieben wurde, oder? Dass es heute seit 2 Jahren die Möglichkeit gibt mit 63+2 abschlagsfrei in Rente zu gehen, konnte damals keiner ahnen. Dass Sie nun nach Möglichkeiten suchen sich die 9,3% zu sparen, ist verständlich, aber letztlich Ihr Problem und nicht das der DRV. Aus DRV Sicht können Sie die 2 Monate gerne überbrücken und erst 2 Monate später in Rente gehen. Wie das Arbeitsamt reagiert, ist eine andere Sache - wieso die jetzt eine Bescheinigung des AG wollen, in der dieser erklärt, warum Sie damals den Vertrag so und nicht anders unterschrieben hatten, ist nicht ganz logisch. Ob die einfache Antwort. "es war damals so und die ATZ endet mit dem seinerzeit frühesten Rentenbeginn" denen genügt, wer weiß. Woher soll ein (junger) Mitarbeiter der Agentur heute auch wissen wie vor 8 Jahren die Rentenmöglichkeiten und die ATZ Praxis aussah? :-)
W*lfgangam 20.08.2016 | 17:02
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Hallo KSC, aus Sicht DRV stimme ich Ihnen zu. Es geht hier aber nicht vordergründig um DRV-Sicht, sondern um BA-Sicht - wie die etwaige Sperrfrist ausgehebelt werden kann, um die (hier) 2 Monate zu 'überbrücken' mit doch möglichem ALG. 93_Muc_IV hat dazu entsprechende Hinweise gegeben - die sicher einen 'langen' Atem brauchen und Versicherte davon abschrecken können, Ihre daraus resultierenden Rechte wahrzunehmen ...bis eine Entscheidung vorliegt. Für die DRV gilt: 'macht mal, wir halten uns da raus – und revidieren die Entscheidung/Rente ggf. im Nachhinein'. Gruß w.
****am 22.08.2016 | 10:22
Hallo Erwin Knöll, auch vor 8 jahren gab es schon die AR nach 45 J, aber halt erst mit 65. Sie hätten ja ihre ATZ mit 57 beginnen können, dann hätten sie jetzt nicht dieses Problem. Wenn ihre Abteilung nicht wegrationaliesiert wurde und sie deswegen die ATZ vereinbart haben, wird ihnen das AA wohl kein ALG zahlen und weiter auf die Sperrfrist bestehen.
Erwin Knöllam 22.08.2016 | 11:21
Ja schon richtig, aber es wurde damals nur so unterschrieben oder gar nicht. Also mit 55 J. mit 57 J. wie sie schreiben war der Zug längst abgefahren. Meine Gedanken sind jetzt, auf die ganzen Anträge zu verzichten, wenn dann warscheinlich es doch zur Sperrfrist kommt.
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