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Arbeitslosengeld nach Altersteilzeitvertrag

von Matthias27.06.2014 | 13:20
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Sehr geehrte Damen und Herren, nach sorgfältiger Online-Recherche und stundenlangem Lesen mannigfaltigster Beiträge bleibt für mich folgende Frage unbeantwortet: Mit welchem Gesetzestext (bzw. Paragraphen) kann ich vor der AfA (Agentur für Arbeit) meinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) untermauern? Hintergrund ist mein bestehender ATV (Altersteilzeitvertrag), der zum 31.12.2014 ausläuft. Die abschlagfreie Rente kann ich erst zum 01.01.2017 beantragen. Demnach hänge ich quasi 2 Jahre "in der Luft", oder muss 7,2% Abzug in Kauf nehmen ab Januar 2015. Am 26.06.2014 habe ich von der AfA die niederschmetternde Auskunft erhalten, aufgrund meines ATV bestehe kein Anspruch auf ALG I. Nun lese ich auf diversen Seiten, dass mir SELBSTVERSTÄNDLICH ein Arbeitslosengeld zustünde, da ich ja durch langjährige (arbeitsvertragliche) Einzahlung in die Arbeitslosenversicherung meinen Anspruch erwirtschaftet habe - und dies selbst dann, wenn etwas Gegenteiliges im Teilzeitvertrag vereinbart worden wäre! Worauf basieren nun diese deutlichen (?) Aussagen?! Es muss dazu doch irgend welche Gesetzestexte geben, auf die ich mich berufen kann...!? Quellen sind (z.B.): http://www.biallo.de/finanzen/Steuern_Recht/altersteilzeit-was-k… http://www.rp-online.de/leben/beruf/lieber-arbeitslosengeld-stat… http://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/455832/… - - - Dieses Thema ist zwar auch hier schon behandelt worden, doch ohne die rechtlichen Verweise, die es doch geben muss. In Erwartung einer hilfreichen Antwort verbleibe ich Mit freundlichen Grüßen Matthias

5 Antworten

Schadeam 27.06.2014 | 15:43
Mit Fragen zum ALG Anspruch sind Sie im Rentenforum zunächst falsch. Kein DRV Berater wird sich da festlegen. Ich hätte aber in der Beratung vor ca. 2 Wochen einen ATZler, dessen Ätz am 31.3.14 endete, und der erst zum 01.07.14 in Rente geht. Er bekam von seinem AA ein 12 Wochen Speerzeit bis 24.6.12 aufgebrummt und bekam anschließend ab 25.6. bis 30.06. ALG 1 bewilligt. Es scheint also möglich zu sein....
W*lfgangam 27.06.2014 | 16:17
Hallo Matthias, die rechtlichen Grundlagen für den Anspruch/Ausschluss von ALG sind im SGB 3 enthalten. Dort findet sich kein Ausschluss für Personen, die nach ATZ arbeitslos sind. Einstieg hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997.html#BJNR0… Sperrfrist § 159 Gruß w.
Matthiasam 27.06.2014 | 18:26
Hallo an Herrn Schade und W*lfgang, vielen Dank! Das hilft mir schon etwas weiter. Ich darf mich also nicht einfach abwimmeln lassen! Ist allerdings schon recht "interessant", wie diese Versicherungsangestellten mit unbescholtenen Bürgern umgehen...! Viele Grüße Matthias
GroKoam 27.06.2014 | 18:31
Wenn Dein Arbeitgeber einen Zuschuss vom Arbeitsamt für Deine ATZ bekommen hat und Du meldest Dich arbeitslos muß der den Zuschuß möglicherweise zurückzahlen. Was glaubst Du wird dein Arbeitgeber machen? Richtig, Er wird Dich in Regress nehmen weil Du Vertragsbrüchig geworden bist.
KSCam 28.06.2014 | 11:26
Lieber Matthias, Sie sollten bei aller Enttäuschung über die Abschläge nicht vergessen, dass es Ihnen bewusst war, dass Sie bei Ende der ATZ mit 63 Jahren 7,2% Abschlag haben. In Kenntnis dieser Tatsache haben Sie vor Jahren mit Ihrem AG einen ATZ Vertrag geschlossen. Ich gehe davon aus, dass Sie dies als freier Mensch getan haben und man Sie nicht mit vorgehaltener Waffe zur Unterschrift gezwungen hat. Sie werden wenn Sie sich statt in Rente zu gehen arbeitslos melden, wohl ALG erhalten, werden aber höchstwahrscheinlich eine Sperrzeit bekommen und das ALG wird sich wohl nur aus dem tatsächlichen halben Lohn errechnen. Welche Maßnahmen das AA ergreifen wird um Sie als Arbeitslosen "flott zu machen", müssen Sie abwarten - neulich berichtete mir eine Dame sie müsse nun monatlich 10 Bewerbungen nachweisen. Vielleicht dürfen Sie auch Bewerbungsschulungen durchlaufen oder Kurse besuchen, wer weiß? Das alles regeln Sie jedoch mit den "Agenten". Ob sich das alles dann rechnet, müssen Sie entscheiden.
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