In der Tat ist mit Überschreiten aller Hinzuverdienstgrenzen der Rentenanspruch entfallen. Wenn Sie nunmehr erneut Rente beantragen, werden die Anspruchsvoraussetzungen wieder erneut geprüft.
Allerdings dürfte das Studium einer erneuten Rentenauskunft nicht den letzten Aufschluss geben.
Nach Ihren Ausführungen, gehe ich davon aus, dass Sie zuletzt eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit bezogen haben.
Im wesentlichen sind bei der Altersrente nach Altersteilzeit vier Voraussetzungen zu erfüllen:
1. 15 Jahre mit Beiträgen und Ersatzzeiten
2. In den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahre Pflichtbeiträge
3. Mindestens 2 Jahre Altersteilzeit im Sinne des Gesetzes mit unmittelbar anschließender Möglichkeit Altersrente zu beziehen
4. Einhalten der Hinzuverdienstgrenzen
Wenn jetzt die Altersrente nach Altersteilzeit neu beantragt wird, ist noch Punkt 2 "In den letzten 10 Jahren vor Rentenbeginn 8 Jahre Pflichtbeiträge" zu prüfen. Da Sie nach Ihren Ausführungen über den gesamten Zeitraum des Hinzuverdienstes Beiträge entrichtet haben, dürfte auch der Punkt erfüllt sein. Die übrigen Voraussetzungen lagen bereits damals schon vor. Bemerkenswert ist in dem Zusammenhang, dass im Anschluss an Altersteilzeit keine Rente beantragt werden muss. Vielmehr kann sie auch zu jedem anderen späteren Termin in Anspruch genommen werden, soweit die Voraussetzungen insgesamt vorliegen.
Was die Berechnung der Rente zum heutigen Zeitpunkt betrifft, verbleibt es mindestens bei den damals festgestellten persönlichen Entgeltpunkten zuzüglich eines Zuschlags entsprechend der weiteren Beitragsleistung aus dem Hinzuverdienst.
Wegen Ihrer Fragen zum Arbeitslosengeld wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit.