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Experten-Antwort

arbeitslosenzeiten unklar

von Maxl23.11.2023 | 11:24
244 Ansichten
3 Antworten

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Hallo Habe vor kurzem eine Rentenauskunft bekommen, in der dargestellt wird, dass bei einigen Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht klar ist, ob diese Zeiten zur Rente für besonders langjährig Versicherte anerkannt werden können. Das scheint mir vom Zeitraum abhängig zu sein. Meine Recherche im Internet hat viele Ergebnisse erbracht aber keine Klarheit. Ich habe den Eindruck hier sind häufig die Gesetzesgrundlagen geändert worden. Gibt es zu dem Thema Arbeitslosigkeit und Auswirkungen auf die Rente verständliche Zusammenfassungen oder kann mir da nur die hoffnungslos überlastete Beratungsstelle der Rente helfen ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Maxl,

den Antworten von "König" und "Ultra" kann ich mich nur anschließen. Entweder haben Sie selbst noch Unterlagen, die Sie einreichen können oder Sie versuchen bei Ihrer damaligen Krankenversicherung noch Unterlagen zu erhalten (bei einigen Krankenversicherngen ist vermerkt worden, welche Art von Leistungen Sie durch das damalige Arbeitsamt erhalten haben). Wenn Sie keine Unterlagen mehr haben, geben Sie bitte eine Erklärung ab, ob und welche Leistungen Sie Ihrer Erinnerung nach in den noch fraglichen Zeiten erhalten haben und die Sachbearbeitung Ihres zuständigen Rentenversicherungsträgers wird dann von Amts wegen prüfen und Ihnen mitteilen, welche zusätzlichen Wartezeitmonate für die Erfüllung von 45 Versicherungsjahren noch dazukommen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

 

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2 Antworten

Königam 23.11.2023 | 11:31
Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nur zu den 45 Beitragsjahren, wenn es sich um den Bezug von Arbeitslosengeld und nicht um Arbeitslosenhilfe handelt. Reichen Sie also Kopien Ihnen noch vorliegender Nachweise ein. Sollten Sie nicht mehr um beweiskräftige Unterlagen verfügen, teilen Sie dies Ihrem zuständigen Rententräger mit, der dann von Amts wegen prüft, ob und in welchem Zeitraum Sie entsprechende Ansprüche bei der AfA hatten. Nebenbei: Die AfA hat über diese zurückliegenden Zeiträume keine Unterlagen mehr.
Ultraam 23.11.2023 | 15:19
Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II bzw. Bürgergeld zählen nicht zu den anrechenbaren Zeiten für die 45 Jahre. Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld hingegen schon. Erst ab irgendwann in 2001 haben die Arbeitsämter angefangen, bei ihren Meldungen an die Rentenversicherung entsprechend zu differenzieren. Deshalb weiß die RV für die Zeiten davor zwar, dass Sie Leistungen vom Arbeitsamt bezogen haben, aber nicht konkret welcher Art. Diese Informationen braucht die RV aber für die Entscheidung, ob die Zeiten zu den 45 Jahren zählen oder nicht. Deshalb sind Sie jetzt am Zug zu belegen, welche Leistung Sie damals erhalten haben. Schicken Sie der RV die Bescheide des Arbeitsamtes.
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