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Arbeitslosigkeit

von ppes09.04.2008 | 14:29
1327 Ansichten
2 Antworten

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Bei Arbeitslosigkeit muss ich ja, im Falle einer Sperrfrist bzw. Ruhenszeitraum auch Beiträge an die Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichten. Muss ich in diesem Fall auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bzw. Rentenversicherung entrichten?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nein, während der Sperrzeit müssen Sie keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Evtl. ist es jedoch sinnvoll die "Lücke" mit freiwilligen Beiträgen zu füllen. Über Einzelheiten informieren die Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung.

1 Antworten

Amadéam 09.04.2008 | 16:22
Hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung verweise ich auf folgenden link: Krankenversicherungsschutz bei Sperrfrist. Ausführungen hierzu siehe: http://www.rechtsanwalt.com/198.8937_urteil_krankenversicherung_… Für eine Zahlung von Beiträgen an die Arbeitsagentur (Arbeitslosenversicherungsbeitrag) besteht meiner Kenntnis nach keine Rechtsgrundlage, da weder eine beitragspflichtige Sozialleistung gezahlt wird, noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Rentenrechtlich ist eine Sperrzeit ein so genannter Überbrückungstatbestand. Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur RV ist in diversen Fällen dringend zu empfehlen (fehlende Beiträge an einer Wartezeit / ggf. Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Eintritt einer Erwerbsminderung) - siehe Experte!
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