Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit bekommen Sie nur, wenn Sie auch tatsächlich Leistungen von der Agentur für Arbeit bezogen haben. Die bloße Arbeitslosenmeldung reicht zur Beitragszahlung nicht aus.
Versicherungspflicht aufgrund von Arbeitslosengeld besteht, wenn Sie entsprechende Leistungen beziehen und zusätzlich im letzten Jahr zuletzt versicherungspflichtig waren.
Als freiwillig Versicherter hätten Sie die Möglichkeit, die Versicherungspflicht auf Antrag zu wählen. Dieser geforderte Antrag wird jedoch bei der Bewilligung des Arbeitslosengeldes von der Rentenversicherung unterstellt.