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Experten-Antwort

Arbeitslosigkeit - berufliche Ausbildung

von Gerhard24.10.2020 | 08:49
276 Ansichten
6 Antworten
Hallo, ich habe 1987/1989 Unterhaltshilfe bezogen und parallel noch eine Umschulung zum Fraser gemacht mit Prüfung vor der IHK. Im Versicherungsverlauf steht -ohne Beträge- Arbeitslosigkeit. Ist das so richtig? Muss die berufliche Ausbildung nicht auch mit rein? Mit freundlichen Grüßen Gerhard

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.10.2020 | 10:26

Hallo Gerhard,

der Eintrag im Versicherungsverlauf ist korrekt.

Ob aufgrund der Umschulung parallel eine Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung zu berücksichtigen ist, wird Ihr Rentenversicherungsträger bei Vorlage entsprechender Nachweise prüfen.

Den ggf. vorhandenen Nachweis über den Bezug von Unterhaltsgeld von 1987 bis 1989 reichen Sie bitte ebenfalls bei Ihrem Rentenversicherungsträger ein, da dies wichtig für die Mindestversicherungszeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte sein kann.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Fkfkham 24.10.2020 | 12:28
Meinen Sie Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz für den 2. Weltkrieg oder meinen Sie Arbeitslosenhilfe?
AfAam 24.10.2020 | 13:42
Die Agentur kennt keine Leistung „Unterhaltshilfe“.
AFGam 24.10.2020 | 13:05
Fkfkh schrieb

Meinen Sie Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz für den 2. Weltkrieg oder meinen Sie Arbeitslosenhilfe?

Nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gibt es auch die Sozialleistung Unterhaltsgeld (UHG). Das hat weder etwas mit WK II noch mit AlHi zu tun, sondern eher was mit "Umschulung" oder neudeutsch LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
Tippam 24.10.2020 | 13:46
Senden Sie Ihrem zuständigen Rententräger Nachweise über Beginn und Ende der Umschulung und teilen Sie auch mit, wie viel Stunden wöchentlich Sie durch die Umschulung in Anspruch genommen wurden (einschl. Schulweg, Unterrichtszeit und Vor- sowie Nachbereitungszeit).
W°lfgangam 24.10.2020 | 18:02
Hallo Gerhard, Sie haben damals Unterhalts_geld_ vom AA während der über AFG-finanzierten Ausbildungsmaßnahme erhalten ...wissen die 'dummen' User aus den Vorbeiträgen natürlich nicht/kennen die alten Vorschriften nicht /können auch nicht den Sachverhalt ableiten ;-) > Im Versicherungsverlauf steht -ohne Beträge- Arbeitslosigkeit. Da das AA damals keine Pflichtbeiträge zahlen musste, ist dieser Eintrag in Ihrem Versicherungsverlauf zunächst völlig richtig. Ergänzend ist die Berücksichtigung für eine parallele Ausbildungszeit zu erfassen – und, daneben, kann diese Zeit für die 45 Jahre von Bedeutung sein. Mit der nächsten Kontenklärung/Überprüfung weisen Sie diese Zeit nach. Gruß w.
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