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Experten-Antwort

Arbeitslosigkeit nach 45 Beitragsjahren

von robot1212.02.2018 | 11:40
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19 Antworten
guten Tag, wie verhält es sich wenn ich 45 Versicherungsjahre voll habe und dann arbeitslos werde --- der Rentenbeginn für besonders langjährige Versicherte aber erst in 10 Monaten (nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) eintritt. Hat die Arbeitslosigkeit Auswirkungen auf die bisher erreichten Rentenansprüche ?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.02.2018 | 12:58

Hallo robot12,

Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn zählen nicht zu den 45 Jahren Wartezeit für eine abschlagfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wenn Sie die 45 Jahre vor der Arbeitslosigkeit aber bereits sicher erreicht haben, dann geht die Wartezeit auch nicht mehr "verloren" - ob die zusätzlichen Zeiten dann Arbeitslosigkeit sind oder nicht, ist bezogen auf den Rentenanspruch irrelevant.

Die Rentenhöhe wird natürlich insoweit beeinflusst, als nunmehr für 10 Monate weniger Beiträge eingezahlt werden, als mit der Beschäftigung bisher geplant. Die Rente wird für diese Zeit aus 80% des zugrundeliegenden Entgelts berechnet - bei einer Zeit von nur zehn Monaten sollte sich das nicht allzu gravierend auf die Rentenhöhe auswirken.

Experten-Antwortam 25.10.2018 | 17:42

Hallo Torsten,

es kommt darauf an, was Sie unter "arbeitslos machen" verstehen. Wenn Sie während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden weitere Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt – siehe vorherige Expertenantwort. Diese Beiträge erhöhen regelmäßig die bisher erworbenen Rentenanwartschaften. Wenn Sie kein Arbeitslosengeld beziehen, erhöht die Zeit der (einfachen) Arbeitslosigkeit den Rentenanspruch nicht mehr.

17 Antworten

Schadeam 12.02.2018 | 12:22
Da aus dem ALG (sofern Sie Anspruch haben) Beiträge gezahlt werden, steigern diese Beiträge selbstverständlich auch die Altersrente.
Torstenam 25.10.2018 | 17:19
Und wie verhält sich das, wenn man bespielsweise am 1.5.2018 die 45 Jahre voll hat, genau 63 Jahre alt ist und dann 2 Jahre abseitslos macht ohne am 1.1.2020 in Rente zu gehen. Erhöht sich dann die Rente durch die Arbeitslosigkeit?
senf-dazuam 25.10.2018 | 17:28
Ob es wirklich Sinn macht, für diese Frage ein uraltes Thema erneut zu öffnen sei mal dahingestellt ... 1. Wenn Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben und die entsprechende Altersgrenze erreicht oder überschritten ist, können Sie die Rente für besonders langjährig Versicherte beantragen und erhalten. Müssen Sie aber nicht ... 2. Wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, werden paralel auch Beiträge zur Rente gezahlt. Die rentenanwartschaft erhöht sich also dadurch. 3. Wenn vor Beginn der Arbeitslosigkeit bereits die 45 Jahre Wartezeit erfüllt sind, dann ist das prima für Sie. 4. Ob Sie noch die volle Unterstützung des Arbeitsamtes erhalten, wenn bereits eine abschlagsfrei Rente möglich ist, mag eine andere Frage sein.
Torstenam 25.10.2018 | 18:06
Es geht ja nich um mich selbst, sonder um meine Mutter die fertig mit ihren Knochen ist. Wir waren heute bei der Rentenkasse und haben uns beraten lassen. Sie bekommt nur eine kleine Rente. Sie hat sich rechnen lassen wie viel Abzüge sie bekommt wenn sie die 45jahre voll hat und dann mit 63 in Rente geht. Das wären dann wohl 10,2 Prozent. Der Punkt mit der Arbeitslosigkeit wurde dort nichtmal erwähnt obwohl es bei ihr durchaus Sinn machen würde. Sie muss ja keine 24 Monate Al sein 10monate würden ja auch reichen bis sie die 63 und 8 Monate voll hat. Die Frage mit den 16monaten darüber hinaus wäre rein Interesse halber meiner Seite gewesen. Habe ich das richtig verstanden das das Arbeitsamt 80prozent der Beiträge zahlt und somit 0,5% ( warscheinlich 80% davon ) sich die Rente pro Monat erhöht? Mit freundlichen Grüßen Torsten, danke für das schnelle Feedback
W*lfgangam 25.10.2018 | 21:29
Torsten schrieb

Es geht ja nich um mich selbst, sonder um meine Mutter die fertig mit ihren Knochen ist.

Wir waren heute bei der Rentenkasse und haben uns beraten lassen. Sie bekommt nur eine kleine Rente.

Sie hat sich rechnen lassen wie viel Abzüge sie bekommt wenn sie die 45jahre voll hat und dann mit 63 in Rente geht. Das wären dann wohl 10,2 Prozent. Der Punkt mit der Arbeitslosigkeit wurde dort nichtmal erwähnt obwohl es bei ihr durchaus Sinn machen würde. Sie muss ja keine 24 Monate Al sein 10monate würden ja auch reichen bis sie die 63 und 8 Monate voll hat.

Die Frage mit den 16monaten darüber hinaus wäre rein Interesse halber meiner Seite gewesen.

Habe ich das richtig verstanden das das Arbeitsamt 80prozent der Beiträge zahlt und somit 0,5% ( warscheinlich 80% davon ) sich die Rente pro Monat erhöht?

Mit freundlichen Grüßen

Torsten, danke für das schnelle Feedback

Hallo Torsten, zunächst mal ist es ohne Bedeutung, wie früh Ihre Mutter die 45 Jahre voll hat, wenn das Mindestalter für die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (63+10, Jg. 1957) noch nicht erreicht ist - jeder Rentenbeginn davor hat einen hohen Abschlag bei der Rente für nur langjährig Versicherter ab 63. Lbj. Zu Ihrer Frage: Sozialleistungsbezug/hier ALG, wird weiterhin mit 80 % des letzten versicherten Entgelts der DRV rentenwirksam gemeldet. Die Erhöhung der Rente wirkt sich damit natürlich nicht mit 0,5 %/Monat auf die Gesamtrente aus – wenn es nicht zufällig passt. Beispiel: Ihre Mutter hatte vor Alo ein SV-Einkommen von 20.000 EUR. Die AfA meldet dann 80 % des bisherigen Einkommens der DRV. Dafür würde sich ihre Rente um rd. 13 EUR mtl. für ein ganzes Jahr ALG erhöhen, wenn sie die abschlagsfreie Rente nach 60+10 weiter aufschiebt ...rechnen Sie bis dahin/späterer Rentenbeginn, mögliches laufendes ALG/Höhe?, gegen die sofortige abschlagsfreie Rente gegen, und wann sie den Rentenmehrbetrag wieder raus hat. Hoffe, Sie konnten meinen Gedanken problemlos folgen ;-) - ansonsten lassen Sie sich vor Ort beraten, wo man solch alltägliche Fragen genauso geduldig erklären wird ...ALG /Vorteil für die Rente /wie lange /welche Rente schon vorher ...ohne konkrete Daten/Zahlen geht das hier gar nicht! Gruß w.
W*lfgangam 26.10.2018 | 17:23
oops, da muss wohl mein Assembler ein Bit an der falschen Stelle gekillt haben. 3 an erster Null händisch ersetzen, dann passt das auch für die heutige Generation ;-) thx für die Aufmerksamkeit! Gruß w.
Andianlyam 14.11.2018 | 14:47
Hallo Zusammen, ich bis 1964 geboren und habe meine 45 Arbeitsjahre mit 62 Jahren erreicht. Ich kann zurzeit erst mit 65 Jahren in Rente gehen. Wie wäre es denn dann, wenn ich mit 63- Jahren arbeitslos werden würde. Würde es sich noch auf meine Rente nachhaltig auswirken oder nicht mehr, da ich ja die 45-Arbeitsjahre mit einem Alter von 62 Jahren erreicht habe? Vielen Dank für eine Antwort Andianly
Antjeam 11.12.2018 | 19:33
Kann man in die Arbeitslosigkeit nach 45 Arbeitsjahren wechseln und somit die Zeit bis zur Rente überbrücken?
chiam 11.12.2018 | 19:40
Wenn die Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängt z.B. wegen Eigenkundigung, dann klar.
Klausam 13.12.2018 | 09:34
Antje schrieb

Kann man in die Arbeitslosigkeit nach 45 Arbeitsjahren wechseln und somit die Zeit bis zur Rente überbrücken?

Hallo Sinnvoll ist natürlich eine möglichst lange Arbeitslosigkeit vor der Rente, vorausgesetzt die 45 Beitragsjahre sind bereits voll. Gründe: a.) Das Arbeitslosengeld ist in der Regel höher als die Rente. b.) Während der Arbeitslosigkeit wird weiterhin Rentenbeitrag gezahlt, dadurch erhöht sich die zu erwartende spätere Rente. Eventuelle Sperrzeiten des Arbeitsamtes können umgangen oder auch akzeptiert werden. Grüße
Rentenschmiedam 13.12.2018 | 12:53
Hallo, ich geben nur zu Bedenken, dass es immer noch eine Zwangsverrentung von Arbeitslosen gibt, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und der frühestmögliche Beginn einer vorzeitigen Altersrente in Reichweite ist. Ob es dabei Abschläge gibt ist der Arbeitsverwaltung dabei egal. Beste Grüsse
Mitleseram 13.12.2018 | 13:33
Rentenschmied schrieb

Hallo,

ich geben nur zu Bedenken, dass es immer noch eine Zwangsverrentung von Arbeitslosen gibt, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und der frühestmögliche Beginn einer vorzeitigen Altersrente in Reichweite ist. Ob es dabei Abschläge gibt ist der Arbeitsverwaltung dabei egal.

Beste Grüsse

Sehr geehrter Herr Rentenschmied, die sogenannte Zwangsverrentung betrifft die Empfänger von Arbeitslosengeld I - und nur um diese geht es in diesem Thread - überhaupt nicht. Eine "Zwangsverrentung" ist nur beim Alg II, dem sogenannten Hartz IV möglich. Alg I ist dagegen eine reine Versicherungsleistung ohne Prüfung der Bedürftigkeit.
DRVam 13.12.2018 | 14:09
Mitleser schrieb

Sehr geehrter Herr Rentenschmied,

die sogenannte Zwangsverrentung betrifft die Empfänger von Arbeitslosengeld I - und nur um diese geht es in diesem Thread - überhaupt nicht. Eine "Zwangsverrentung" ist nur beim Alg II, dem sogenannten Hartz IV möglich.

Alg I ist dagegen eine reine Versicherungsleistung ohne Prüfung der Bedürftigkeit.

Hallo, ich geben nur zu Bedenken, dass es immer noch eine Zwangsverrentung von Arbeitslosen gibt, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und der frühestmögliche Beginn einer vorzeitigen Altersrente in Reichweite ist. Ob es dabei Abschläge gibt ist der Arbeitsverwaltung dabei egal. Beste Grüsse
Sehr geehrter Herr Rentenschmied, die sogenannte Zwangsverrentung betrifft die Empfänger von Arbeitslosengeld I - und nur um diese geht es in diesem Thread - überhaupt nicht. Eine "Zwangsverrentung" ist nur beim Alg II, dem sogenannten Hartz IV möglich. Alg I ist dagegen eine reine Versicherungsleistung ohne Prüfung der Bedürftigkeit.
Weiterhin ist selbst bei Arbeitslosengeld 2 die Unbilligkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs zu prüfen. Rentenschmied Sie müssten mal dringend Ihre Rechtskenntnisse in diesem Bereich aktualisieren.
W*lfgangam 13.12.2018 | 22:04
DRV schrieb

Hallo,

ich geben nur zu Bedenken, dass es immer noch eine Zwangsverrentung von Arbeitslosen gibt, wenn die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist und der frühestmögliche Beginn einer vorzeitigen Altersrente in Reichweite ist. Ob es dabei Abschläge gibt ist der Arbeitsverwaltung dabei egal.

Beste Grüsse[/quote]

Sehr geehrter Herr Rentenschmied,

die sogenannte Zwangsverrentung betrifft die Empfänger von Arbeitslosengeld I - und nur um diese geht es in diesem Thread - überhaupt nicht. Eine "Zwangsverrentung" ist nur beim Alg II, dem sogenannten Hartz IV möglich.

Alg I ist dagegen eine reine Versicherungsleistung ohne Prüfung der Bedürftigkeit.[/quote]

Weiterhin ist selbst bei Arbeitslosengeld 2 die Unbilligkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs zu prüfen.

Rentenschmied Sie müssten mal dringend Ihre Rechtskenntnisse in diesem Bereich aktualisieren.

Sehr geehrter Herr Rentenschmied, die sogenannte Zwangsverrentung betrifft die Empfänger von Arbeitslosengeld I - und nur um diese geht es in diesem Thread - überhaupt nicht. Eine "Zwangsverrentung" ist nur beim Alg II, dem sogenannten Hartz IV möglich. Alg I ist dagegen eine reine Versicherungsleistung ohne Prüfung der Bedürftigkeit.
Weiterhin ist selbst bei Arbeitslosengeld 2 die Unbilligkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs zu prüfen. Rentenschmied Sie müssten mal dringend Ihre Rechtskenntnisse in diesem Bereich aktualisieren.
Ergänzend: Für die Interessierten - die UnbilligkeitsVO: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/unbilligkeitsverordnung.h… Gruß w.
Rentenschmiedam 14.12.2018 | 12:32
Hallo Wolfgang, ich machte die Anmerkung nur weil im vorherigen Verlauf zum Teil von Bezugszeiten die Rede war die über dem maximalen Bezug von Alogeld I liegen. Desweiteren gehe ich auch davon aus, dass eine solche Fallgestaltung dann zu gegebener Zeit in einem persönlichen Beratungsgespräch unter Berücksichtigung der individuellen Versicherungsverläufe besprochen werden sollte. Hier im Forum können wir vielfach nur spekulieren was den Ratsuchenden nur bedingt weiterhilft. Im Übrigen wie uns die aktuelle rasante Rechtsentwicklung (Mütterrente I, dann II, Flexirente usw.) lehrt, ist alles was ich im Zeitraum von über zwei Jahren abspielt zumindest mit Vorsicht zu genießen. Beste Grüsse
Rentneram 18.06.2019 | 21:29
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