Nein, da Pflichtbeiträge, die aus sonstigen Gründen gezahlt worden sind, nicht als Beitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung im Sinne von § 58 Abs. 2 SGB VI anerkannt werden. Hierzu zählen insbesondere auch Pflichtbeitragszeiten von Pflegepersonen nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI.
JEDDOCH: Die nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI versicherungspflichtige Zeit als Pflegeperson ist ein sog. "Überbrückungstatbestand"bei der Prüfung der Anrechnung der Arbeitslosigkeitszeit als Anrechnungszeit. Das bedeutet, dass dafür sowohl zwischen dem Ende einer als versicherte Beschäftigung berücksichtigungsfähigen Zeiten und dem Beginn der Pflegebeitragszeit, als auch zwischen dem Ende der Pflegebeitragszeit und dem Begin der Meldung bei der Agentur für Arbeit kein Zeitraum liegen darf, der größer als ein Kalendermonat ist.