Wenn Sie zum Beginn der Arbeitslosigkeit bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben und vor und während des Studiums keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, ist die in § 58 Abs. 2 SGB VI genannte Voraussetzung nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift muss die Arbeitslosigkeit eine versicherte Beschäftigung unterbrechen. Nur dann kann die Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
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