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Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von Petra21.01.2010 | 11:16
3172 Ansichten
16 Antworten
Ich arbeite gerinfügig und habe auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Zählt diese Tätigkeit dann als pflichtversicherte Tätigkeit? Ich möchte mich bei Aufgabe der Tätigkeit beim Arbeitsamt melden, um diese Zeit als Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug angerechnet zu bekommen. Dafür müsse aber eine versicherungspflichtige Tätigkeit unterbrochen sein. genügt dazu der Verzicht auf die Versicherungsfreihet?

2 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 21.01.2010 | 13:48

Wer bei einem Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und sich somit an der Beitragszahlung der Rentenversicherungsbeiträge beteiligt, übt eine vollwertige versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Eine anschließende Meldung bei der Agentur für Arbeit - innerhalb eines Kalendermonats nach Beendigung des Minijobs - führt dann zu einer anrechenbaren Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - auch ohne Leistungsbezug.

Die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung (hierzu zählt auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes (z.B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb eines Kalendermonats noch Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ) erfüllt jedoch nicht das Unterbrechungserfordernis nach § 58 Abs. 2 SGB 6 für die Anrechnungszeit.

Moderatoren-Antwortam 21.01.2010 | 16:24

Maßgebend ist, ob Sie vor Beginn des Minijobs bereits arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und seither durchgängig gemeldet sind:

Sollte dies der Fall sein, führt eine zukünftige Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zu einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, wenn die Meldung vor Beginn des Minijobs schon nicht zu einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geführt hat, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen war.

Melden Sie sich dagegen nach Beendigung des Minijobs mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erstmalig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, ist die Meldung als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung zu berücksichtigen und wird somit z.B. auch bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt.

14 Antworten

Christianam 21.01.2010 | 13:48
Mit dem Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gelten diese Zeiten der 'geringfügigen Beschäftigung' als vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Damit gelten nachfolgende Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug als Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (sofern Sie sich bei einer Agentur für Arbeit unverzüglich melden).
Petraam 21.01.2010 | 14:09
Den letzten Abschitt habe ich leider nicht verstanden. Mir fehlen noch versicherungszeiten für die Wartezeiterfüllung, die ich durch Anrechnungszeiten beim Arbeitsamt erhalten wollte. kann ich das nun durch den geringf. Job erreiche oder muss ich ihn bis zur Rente behalten?
Ernstlam 21.01.2010 | 14:23
Die fehlenden Zeiten zur Wartezeiterfüllung, können Sie durch den geringf. Job leider dann nicht mehr erreichen.
Rätselam 21.01.2010 | 14:40
Scheint darauf anzukommen, was Sie vorher gemacht haben?
Hansam 21.01.2010 | 16:18
@experte: Wollen Sie damit sagen, dass eine Person, die einmal arbeitslos ohne Leistungsbezug ohne fristgerechte Meldung beim Arbeitsamt war, niemals im Leben wieder in den Genuss einer Anrechnungszeit bei Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug kommen kann, selbst wenn sie vor letzterer Arbeitslosigkeit wieder jahrelang pflichtversichert gearbeitet hat?
Ratenam 21.01.2010 | 17:21
Nein, leider doch nicht verstanden...
Ratenam 21.01.2010 | 17:01
Ich glaube, ich habe es verstanden: Hausmensch, nie gearbeitet meldet sich arbeitslos. Das gibt keine Anrechnungszeit. Nimmt Minijob auf, ist Anrechnungszeit. Gibt Minijob auf und meldet sich wieder arbeitslos: Die Zeiten werden nicht anerkannt. Gegenbeispiel: Hausmensch als Angestellter, beitragspflichtig, der Rest ist gleich: Zeiten werden anerkannt.
Hansam 21.01.2010 | 20:57
Die Beiträge des Experten sind auch nicht zu verstehen und sollten von diesem einmal kritisch überprüft werden. Wenn bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit der Minijob als pflichtversicherte Zeit gilt, warum sollte dann die anschließende Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug bei rechtzeitiger Arbeitslosmeldung nicht angerechnet werden? Ein Zusammenhang mit einer Pflichtversicherungszeit liegt dann doch vor, egal ab die Zeit vor dem Minijob einen solchen Zusammenhang mit der vorangegangenen Beschäftigungszeit hat oder - wegen einer Unterbrechungszeit- nicht hat.
Statt Ratenam 22.01.2010 | 13:35
Das würde evtl. Aufklärung schaffen.
Wolfgangam 22.01.2010 | 23:13
Hallo Hans, > Die Beiträge des Experten sind auch nicht zu verstehen man muss sich schon ein wenig Mühe geben, welche Arten von Zeiten vorher/nachher vorliegen und anrechenbar/nicht anrechenbar sind und den (ggf. eingestreuten) Minijob im Kontext sehen - dann versteht mans ;-) Gehen Sie die Aussage Punkt für Punkt noch mal durch, dann werden Sie sehen, ob im Individualfall der versicherungspflichtige Minijob die anschließende Alo-Zeit zur Anrechnungszeit werden läst. Kurz: ERSTMALIG Alo NACH Minijob mit Zuzahlung, Alo ist Anrechnungszeit. VOR Minijob schon Alo - ohne dass die Alo Anrechnungszeit war/ist, dann ist die weitere Alo nach Ende Minijob mit Zuzahlung auch nicht Anrechnungszeit. Der versicherungspflichtige Minijob soll eben nicht dazu führen, dass schon eine davor liegende/weiterlaufende Alo-Zeit nicht über diesen Umweg plötzlich zur Anrechnungszeit getrickst wird. Nun alles klar ? Gruß w.
Hansam 26.01.2010 | 20:39
@Wolfgang: Ich komme mit der doppelten Verneinung in Ihrem letzten Satz nicht ganz klar, ist das ein Versehen? Wieso soll die Aufnahme eines (versicherungspflichtigen wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit) Minijobs als Trickserei gelten? Es geht doch nur um die Anrechnung der nachfolgenden Alo-Zeit.
Doris Eschbacher Rentenberaterin u. Rechtsbeistand für Sozialversicherungsfragenam 28.01.2010 | 16:08
Hallo Petra, ich möchte auf die Fragen wie folgt antworten. Wenn Du auf die Versicherungsfreiheit verzichtet hast, so ist das Grundsätzlich für das Rentenkonto eine gute Sache, weil im Rentenkonto dadurch tatsächlich "Pflichtbeiträge" vermerkt werden, auch wenn diese ganz gering sind, kann man sich damit auch Anwartschaften auf eine Erwerbsminderungsrente (EM),Rehabilitation, Anschlussheilbehandlung sichern. Allerdings müßte die Beschäftigung mindestens 3 Jahre andauern für die EM-Rente, falls vor dieser kleinen Beschäftigung keine rentenrechtlichen zeiten im Konto sind. Für die Erhöhung der Rente wirken sich diese "Minnibeiträge" aus der "Minnibeschäftigung" nicht sonderlich gravierend aus. Doch wie gesagt, für eine Rente aus gesundheitlichen Gründen sehr sinnvoll, denn diese Rente wird (egal wie jung Du bist) bis zum 60. Lebensjahr hochgerechnet. Zu den Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeiten ist zu bemerken, dass während Deiner "Minibeschäftigung" keine Beiträge in die Kasse des AA geflossen sind. Ein Leistungsan-spruch kann daher auch gar nicht entstehen. Für einen Anspruch auf ALG II wird nur die Bedürftigkeit geprüft. Ist man nicht bedürftig wegen Vermögen o. Einkommen des Partners, so kann man sich nach meiner Meinung trotzdem als "arbeitssuchend" dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen. Dazu muss man allerdings auch Bemühungen unternehmen, um in Arbeit zu kommen. Die Möglichkeit der "Arbeitslosmeldung" besteht, weil die vorherige Beschäftigung (wegen Verzicht auf Versicherungsfrei-heit) "versicherungspflichtig" war. Allerdings wirkt sich das als Anrechnungszeit im rentenrechtlichen Sinne nur aus, wenn später wieder eine "versicherungspflichtige" Beschäftigung aufgenommen wird und diese Zwischenzeit der Arbeitslosmeldung länger als 4 Wochen dauert. Ich hoffe mich verständlich ausgedrückt zu haben. Viel Glück Doris Eschbacher Rentenberaterin 04151894222
Wolfgangam 28.01.2010 | 20:22
Doris, bei allem Respekt, Texte strukturiert darzustellen sollte schon möglich sein - oder ? ...sonst wendet sich jeder Kunde mit Grausen ab ! - oder arbeiten Sie auch so ? Öhm ...und was 'Werbung' angeht (idealerweise hätten Sie in Ihrer Nachricht noch einen Link zur eigenen HP gesetzt, Google fängt doch alles ein ;-), da überzeugt man/frau doch eher durch Leistung, als mit solchen Mitteln in einen Forum der DRV (sind Sie eigentlich gegen Weihwasser resistent ?), wo das hier kostenlos ist und die meisten Teilnehmer eben auch kostenlos die gleichen Antworten geben können - und sicher 90 % der einfachen Dinge der Sozialversicherung ohne deftige Gebühren abgewickelt werden können. Bitte sagen Sie auch das Ihren Kunden, dass sie gleich um die Ecke sowieso kostenfrei aus Steuermitteln finanziert eben besten vertreten werden. Gruß w. (Nicht gegen RentenberaterInnen ...wenn sie ihr Handwerk verstehen und ihre Kunden nicht nur als Melkvieh ansehen.)
Wolfgangam 28.01.2010 | 21:05
...hätte ich mir vorher die Web-Präsenz von D. E. anschaut (ich hoffe, sie und Partner haben richtig viel für den grottigen Murks investiert - schön, dass es auch andere Branchen gibt, die einen über den Tisch ziehen ;-)) ...*soifz, sie holen es sich ja von den ahnungslosen Zuläufern wieder) - hätte ich gleich empfohlen, den späten Beitrag zu löschen ...oder als Abschreckung doch stehen zu lassen ;-) Gruß w.
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