Wer bei einem Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und sich somit an der Beitragszahlung der Rentenversicherungsbeiträge beteiligt, übt eine vollwertige versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Eine anschließende Meldung bei der Agentur für Arbeit - innerhalb eines Kalendermonats nach Beendigung des Minijobs - führt dann zu einer anrechenbaren Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - auch ohne Leistungsbezug.
Die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung (hierzu zählt auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes (z.B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb eines Kalendermonats noch Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ) erfüllt jedoch nicht das Unterbrechungserfordernis nach § 58 Abs. 2 SGB 6 für die Anrechnungszeit.
Maßgebend ist, ob Sie vor Beginn des Minijobs bereits arbeitslos bei der Agentur für Arbeit gemeldet waren und seither durchgängig gemeldet sind:
Sollte dies der Fall sein, führt eine zukünftige Meldung bei der Agentur für Arbeit nach Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht zu einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit, wenn die Meldung vor Beginn des Minijobs schon nicht zu einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit geführt hat, weil eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht unterbrochen war.
Melden Sie sich dagegen nach Beendigung des Minijobs mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erstmalig bei der Agentur für Arbeit arbeitslos, ist die Meldung als Anrechnungszeit bei der Rentenversicherung zu berücksichtigen und wird somit z.B. auch bei der Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt.
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