Wer bei einem Minijob auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und sich somit an der Beitragszahlung der Rentenversicherungsbeiträge beteiligt, übt eine vollwertige versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Eine anschließende Meldung bei der Agentur für Arbeit - innerhalb eines Kalendermonats nach Beendigung des Minijobs - führt dann zu einer anrechenbaren Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit - auch ohne Leistungsbezug.
Die Aufnahme einer versicherten Beschäftigung (hierzu zählt auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) während eines bereits begonnenen, aber nicht anrechenbaren Anrechnungszeittatbestandes (z.B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit innerhalb eines Kalendermonats noch Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ) erfüllt jedoch nicht das Unterbrechungserfordernis nach § 58 Abs. 2 SGB 6 für die Anrechnungszeit.