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Experten-Antwort

Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

von Mitleser07.02.2011 | 11:40
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6 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin am 30.12.2009 mit Abfindung aus einem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Weil mein Arbeistlosengeld wegen Sperrzeiten und Ruhenszeiten erst ein Jahr später begonnen hätte, habe ich vom Angebot meiner Arbeitsagentur Gebrauch gemacht und von meinem sogenannten "Dispositionsrecht" Gebrauch gemacht. Demzufolge erhalte ich seit 30.12.2010 Arbeitslosengeld I. Auf Anraten der DRV habe ich für die nicht belegten Monate von Januar 2010 bis November 2010 freiwillige Mindestbeiträge nachentrichtet und werde dies auch nach dem Wegfall des Arbeitslosengeldes auf Anraten der DRV auch weiterhin tun. Allerdings, und dies macht mich jetzt stutzig, hat einer meiner Kollegen bei quasi identischem Sachverhalt eine anderslautende Auskunft erhalten. Ihm wurde gesagt, daß eine Entrichtung der freiwilligen Beiträge gar nicht erforderlich ist, wenn ein sogenannter "Überbrückungstatbestand" wegen Sperr- oder Ruhenszeiten vorliegen würde. Mein Kollege wäre demzufolge bei weiterhin andauernder Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug weiterhin versichert und die Arbeitsagentur würde auch weiterhin Anrechnungszeiten in sein Rentenversicherungskonto melden. Wer hat Recht?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mitleser,

Unter Hinweis auf die von „Feli“ angesprochenen Faktoren, wollte auch ich dazu raten sich nochmals bei einer Beratungsstelle beraten zu lassen. Ein und derselbe Sachverhalt könnte man meinen, müsste auch immer zu der gleichen Antwort führen. Manchmal kommt es aber auf die gestellten Fragen und die Interessenlagen des Versicherten an. Dies kann man am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch. So wie Sie im Forum den Sachverhalt geschildert haben, wäre auch ein Mittelweg denkbar gewesen, z.B. freiwillige Beiträge nur für die Sperrzeit zu entrichten. Danach sollte die Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit (rentenrechtliche Zeit) verhindern, dass Lücken im Versicherungsverlauf entstehen. Daher zumindest (noch) einmal abklären lassen, ob tatsächlich noch freiwillige Beiträge nach dem Arbeitslosengeldbezug entrichtet werden sollen.

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5 Antworten

Agnesam 08.02.2011 | 13:35
Hallo @Mitleser, die Situation ist nach Ihrer Darstellung "absolut identisch". Dies wird sicher für den Auflösungsvertrag, Alomeldung usw. gelten. Aber sind die Verhältnisse, hier rentenrechtliche Zeiten, seit 1978 (kein Schreibfehler) bei Person A und B auch absolut identisch? Nur eine kleine Abweichung führt ggf. zu einer unterschiedlichen Situation. @Feli hat bewusst seine Fragen gestellt um evtl. eine klärende Antwort zu geben. Agnes
Mitleseram 08.02.2011 | 08:18
Vielen Dank an den nächtlichen Antwortgeber, aber dieser Beitrag hatte leider nichts mit meinem Thema zu tun. Es steht für mich völlig ausser Frage, daß auch bei einer Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug alle Pflichten wie bei einem Leistungsbezug zu erfüllen sind. Bei meiner Frage ging es um etwas ganz anderes, nämlich darum, daß zwei Arbeitskollegen aus dem gleichen Betrieb, die beide mit Abfindung vorzeitig ausscheiden und aus diesem Grund sowohl Sperrzeiten als auch Ruhenszeiten seitens der Arbeitsagentur hinnehmen müssen, zwei unterschiedliche Auskünfte erhalten haben. Während ich, wie im Eingangspost geschildert, ausdrücklich auf die Entrichtung von freiwilligen Mindestbeiträgen zur Erhaltung der Rentenanwartschaften angehalten wurde (was danach auch das Arbeitsamt bestätigt hat und mir dann eine Alo-Meldung erst nach Ablauf der Sperr- und Ruhenszeiten im Rahmen des sog. "Dispositionsrechts" dringend empfohlen hatte), wurde mein Kollege von einem anderen Rentenberater der DRV darauf hingewiesen, daß die Sperr- und Ruhenszeiten als Überbrückungstatbestand bzw. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug anerkannt werden können. Dies hätte danach angeblich die Folge, daß auch im Anschluß an das Arbeitslosengeld I die anschliessende Arbeistlosigkeit ohne Leistungsbezug (Alg II steht wegen der Abfindung nicht zu) weiterhin für die Rentenanwartschaft mitzählen würde. Nachdem der mir erteilte Ratschlag bereits 875,60 EUR gekostet hat und auch nach Wegfall des Alg I weiterhin mtl. 79,60 EUR kosten wird, würde mich schon ganz gerne die Meinung des Experten interessieren, wer von uns beiden jetzt falsch beraten worden ist.
Feliam 08.02.2011 | 10:17
Die Antwort ist ganz einfach: Es kommt darauf an! Ob während einer Sperr- und/oder Ruhenszeit eine freiwillige Beitragszahlung sinnvoll oder sogar notwendig ist, ist u.a. von diesen Faktoren abhängig: Welche Versicherungszeiten sind im Leben schon zurückgelegt worden? Sind bestimmte Zeiträume lückenlos oder nicht? Wie alt ist der Betreffende, wann könnte, wann will er in welche Rente gehen? Soll ein EM-Rentenanspruch aufrechterhalten werden oder nicht? Ist ggf. eine nachfolgende Selbständigkeit/Hausmann- oder -frau-Dasein vorgesehen? Sie sehen: Fragen über Fragen Wenn Sie für sich individuell beraten werden wollen, begeben Sie sich in eine Beratungsstelle und lassen Sie sich von Fachleuten die beste Lösung für Ihre individuelle Situation erklären.
Mitleseram 08.02.2011 | 10:30
Zitat von Feli anzeigenausblenden
Lieber "Feli", beim letzten Satz mußte ich kräftig schmunzeln, denn genau das ist ja passiert: zwei Arbeitskollegen haben sich individuell beraten lassen, haben sich in eine Beratungsstelle begeben und sich von Fachleuten die beste Lösung für ihre individuelle Situation (die im Übrigen hier absolut identisch ist) beraten lassen. Mit dem Ergebnis, daß Berater A dem Kollegen empfohlen hat, nichts zu veranlassen, während Berater B mir die freiwillige Versicherung nahe legte.
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