1. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Rente werden nur berücksichtigt, wenn aufgrund einer Insolvenz oder Geschäftsaufgabe das Arbeitslosengeld I geleistet wird.
Aufgrund Ihrer Schilderung liegt der Bezug von Arbeitslosengeld I aber nicht in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn, so dass dieser Leistungsbezug bei der 45- jährigen Wartezeit zu berücksichtigen ist.
2. Sie sollten aber bitte diese Voraussetzungen bei Ihrem Rentenversicherungsträger überprüfen lassen.
3. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, besteht die Möglichkeit noch weiterhin freiwillige Beiträge zu zahlen oder sich arbeitslos zu melden, damit weitere Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden können.