Hallo Eckard,
das BSG hat in seinen Beschlüssen im Jahr 1976 folgende Leitsätze zur Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes aufgestellt, welche in ihren Grundsätzen auch jetzt noch für die Prüfung der Arbeitsmarktlage bei Versicherten mit einem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich zur Anwendung kommen:
- Für die Beurteilung, ob ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig im Sinne des § 23 Abs. 2 AVG, § 1246 RVO oder erwerbsunfähig im Sinne des § 24 Abs. 2 AVG, § 1247 RVO ist, ist es erheblich, dass für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten Arbeitsplätze vorhanden sind, die der Versicherte mit seinen Kräften und Fähigkeiten noch ausfüllen kann.
- Der Versicherte darf auf Tätigkeiten für Teilzeitarbeit nicht verwiesen werden, wenn ihm für diese Tätigkeiten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist.
- Dem Versicherten ist der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen, wenn ihm weder der Rentenversicherungsträger noch das zuständige Arbeitsamt innerhalb eines Jahres seit Stellung des Rentenantrages einen für ihn in Betracht kommenden Arbeitsplatz anbieten kann.
- Der Versicherte darf in der Regel nur auf Teilzeitarbeitsplätze verwiesen werden, die er täglich von seiner Wohnung aus erreichen kann.