Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo,
wenn Ihnen Ihre bisherige Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes zustand, bekommen Sie nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ziehen Sie jedoch in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island, Liechtenstein, Norwegen, in die Schweiz oder in bestimmte Abkommensstaaten (Israel, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Serbien, Montenegro, Marokko und Tunesien), verbleibt es bei der bisherigen Rente. Eine Rentenminderung kann sich zudem ergeben, wenn Ihre Rente auch auf Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz beruht und Sie in ein Land ziehen, das nicht Mitglied der EU ist.
Bei einem Verzug in die Türkei, Albanien, Moldau, Indien, Philippinen, Brasilien, wird keine Arbeitsmarktrente gezahlt, sondern nur noch die teilweise Erwerbsminderungsrente.
Nachlesen können Sie diese in der Regel in unseren Auslandsbroschüren.
Bitte denken Sie auch daran, Ihren Krankenversicherungsschutz mit der Krankenkasse zu besprechen.
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