Davon ausgehend, dass Sie eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen des Vorliegens von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 SGB VI erhalten, vor dem 02.01.1961 geboren sind und seit dem Jahr 2009 durchgehend (ohne Unterbrechung) arbeitslos waren und weiterhin sind, könnte tatsächlich eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn auch Ihr sogenanntes Restleistungsvermögen auf mindestens 3 bis unter 6 Stunden oder weniger gefallen ist und ein entsprechender Rentenantrag gestellt wurde.
Dieses Restleistungsvermögen bezieht sich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und wird (im Rahmen der Rentenantragstellung) vom sozialmedizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung geprüft und festgestellt. Dagegen kommt es hier nicht mehr auf Ihr Leistungsvermögen in Ihrem bisherigen Beruf an, denn dieses ist bereits so abgesunken, dass Sie deswegen schon teilweise erwerbsgemindert sind.
Um Ihre Frage beantworten zu können, ob Sie tatsächlich Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben sind jedoch Feststellungen notwendig, die hauptsächlich von Ihren individuellen Verhältnissen abhängen. Daher empfehlen wir sich an ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, bzw. in Erwägung zu ziehen Rentenantrag auf die Gewährung von voller Erwerbsminderungsrente zu stellen.