1. Eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung liegt gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht vor, solange der Versicherte noch in der Lage ist, wenigstens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein.
2. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI, dass bei einem Leistungsvermögen von weniger als 6 Stunden täglich die jeweilige Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen ist. Obwohl diese Versicherte eigentlich (medizinisch) nur teilweise erwerbsgemindert, sind daher Versicherte mit einem Leistungsvermögen von 3 bis unter 6 Stunden täglich voll erwerbsgemindert, wenn von einem für sie verschlossenen Arbeitsmarkt auszugehen ist.