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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente

von Netti15.11.2012 | 07:34
2448 Ansichten
8 Antworten

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Hallo zusammen, Was bedeutet der §102 Abs.2 SGB VI im zusammenhang mit der Arbeitsmarktrente. Verstehe ich Ihn richtig, dass man nach 9 Jahren die AMR umwandeln lassen kann in eine ganz normale EMR? Wenn ja wird das Automatisch gemacht? Danke für die Antworten, falls welche kommen :-)

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ich schließe mich der Antwort von "Jockel" an.

Sofern Sie dies wünschen, sollten Sie kurz vor Ablauf der Zeitrente formlos (mit freiem Schreiben) die Weitergewährung der Zeitrente beantragen.

Ob die bisherige Zeitrente über den Wegfallzeitpunkt hinaus als Dauerrente weitergewährt werden kann, entscheidet die Rentenversicherung. Sofern Sie die genannte Rentenbezugsdauer von neun Jahren erreicht haben oder diese Grenze bei einer nochmaligen Verlängerung als Zeitrente überschreiten würden, wird von Ihrer Rentensachbearbeitung automatisch berücksichtigt, dass eine nochmalige Verlängerung als Zeitrente rechtlich nicht möglich ist.

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7 Antworten

Moam 15.11.2012 | 07:54
Nein, eine Arbeitsmarktrente wird immer weiter befristet, ggf. bis zur Umwandlung in eine Altersrente.
Jockelam 15.11.2012 | 09:31
Das stimmt nur bedingt. Eine "Arbeitsmarktrente" kann max. für eine Gesamtdauer von neun Jahren gezahlt werden. Nach Ablauf der 9 Jahre muss geprüft werden, ob ggf. eine Renten wegen Erwerbsminderung aus medizischen Gründen gezahlt werden kann oder nur noch ein Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eben gar keine Rente mehr. Diese Prüfung wird von der DRV vorgenommen, sofern ein entsprechender Weitergewährungsantrag vorliegt.
Jockelam 15.11.2012 | 11:32
Nein, Yara, das stimmt so nicht: "...die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen..." Die max. Befristung ergibt sich aus dem letzten Halbsatz und wird auch in der Praxis so angewandt (Ausnahme event. DRV Bund).
Feliam 15.11.2012 | 11:47
Yara hat recht!
Yaraam 15.11.2012 | 11:03
Seit wann können Arbeitsmarktrenten nur für max. 9 Jahre befristet werden?? siehe: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Auszug: Ist für den Anspruch auch die Arbeitsmarktlage maßgebend, so wird die Rente grundsätzlich auf drei Jahre befristet, es sei denn, die Erwerbsminderung kann voraussichtlich schon vorher behoben sein oder es besteht die konkrete Aussicht, dass der Leistungsberechtigte einen Arbeitsplatz erhält. Die Höchstdauer der Befristung von insgesamt neun Jahren gilt in diesen Fällen nicht, d. h. die Befristung kann mehrfach bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze des Berechtigten ..... verlängert werden!!
miaam 15.11.2012 | 12:23
Dieser letzte Halbsatz bezieht sich doch aber auf den Halbsatz davor und damit ausschließlich auf Renten, die "unabhängig von der Arbeitsmarktlage" sind. Damit also gerade nicht (!!) auf sog. Arbeitsmarktrenten. Die können immer weiter befristet werden, was ja auch sachlich Sinn macht, weil der Arbeitsmarkt sich ja drehen könnte....
Jockelam 15.11.2012 | 12:29
Stimmt, stimmt, stimmt...ich nehme alles zurück. Ich habe es "verdreht"-natürlich sind arbeitsmarktabhängige Renten immer zu befristen und auch länger als 9 Jahre. Sorry !
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