Hallo Karolina!
An der Erhaltung eines bestehenden oder an der Erlangung eines gesundheitlich und fachlich zumutbaren Teilzeitarbeitsplatzes haben sich die teilweise erwerbsgeminderten Versicherten nach Kräften zu beteiligen. Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, von Zeit zu Zeit oder bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für den Bezug der Rente noch gegeben sind.
Denn auch die Arbeitsmarktlage kann sich ändern - sie ist jedoch insbesondere für gesundheitlich eingeschränkte Teilzeitkräft nach wie vor ungünstig. Dennoch kann unbeschadet dessen in Einzelfällen eine Einschaltung der Arbeitsverwaltung hinsichtlich einer Arbeitsplatzvermittlung angezeigt sein (Dies geschieht jedoch im Regelfall nur bei jüngeren Versicherten).