Hallo Friede,
da uns das genaue Leistungsbild nicht vorliegt, kann keine genaue Aussage getroffen werden.
Die aufgrund von Krankheit oder Behinderung eingetretene teilweise Erwerbsminderung kann in Verbindung mit der Feststellung des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes den Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 S. 2 SGB VI begründen. Hierzu ist jedoch auch das aktuelle Leistungsvermögen ausschlaggebend.
Liegt neben der teilweisen Erwerbsminderung Arbeitslosigkeit vor, kann ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI aufgrund eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes bestehen. Hierfür muss jedoch Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorliegen, d.h. Sie müssen arbeitslos gemeldet sein.
Wenn Ihnen in einem Rechtsstreit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen wird, wird diese auch tatsächlich nur gezahlt. Immerhin läge dann ein gerichtlicher Vergleich oder ein Urteil des Sozialgerichtes vor. Sie hätten daher zunächst keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Allerdings könnten Sie jederzeit einen Antrag auf eine Umwandlung der teilweisen Erwerbsminderungsrente in eine volle Erwerbsminderungsrente stellen.
Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich auch mit Ihrem Rechtsbeistand zu sprechen.
MfG