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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente

von Siggi02.06.2021 | 16:09
208 Ansichten
29 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hi, ich erhalte zur Zeit leider ALG 2. Der Amtsarzt hat festgestellt, dass ich täglich 3 bis unter 6 Stunden arbeitsfähig bin. Jetzt will der Sachbearbeiter, dass ich die Arbeitsmarktrente bei der DRV beantrage. Kann der mich dazu zwingen? Gesetzesgrundlage? Was ist wenn ich mich weigere? Zahlt die DRV eine halbe oder eine volle Arbeitsmarktrente? Wie hoch ist die Arbeitsmarktrente? In der Renteninformation steht keine Arbeitsmarktrente.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Siggi,

Ihre Fragen wurden bereits zutreffend in den vorherigen Beiträgen beantwortet.

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28 Antworten

Klugam 02.06.2021 | 16:17
Erstmal müssen Sie einen Antrag auf Festlegung einer EM stellen bzw auf Zahlung einer EM Rente. Ob Sie EM sind oder nicht steht ja nicht fest. Ja, das Jobcenter kann Sie insofern zwingen, dass es die Leistung einstellt, sofern Sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist einen Antrag auf Rehabilitation bzw EM Rente stellen. Müssen tun Sie nichts, Sie erhalten dann aber auch keine Leistung mehr. Ob, welche und ab wann ggf die Rentenversicherung eine Rente zahlt kann man nicht vorher sagen. Wie hoch eine Arbeitsmarktrente ungefähr ist, können Sie aus Ihrer letzten Mitteilung erfahren. Die Arbeitsmarktrente entspricht der vollen EM Rente. Ob Sie aber EM sind und ob Sie dann einen Anspruch auf teilweise oder volle Rente haben muss erst durch die Rentenversicherung geklärt werden.
Siggiam 02.06.2021 | 16:51
Der Sachbearbeiter aber meinte ich muss die Arbeitsmarktrente beantragen, da der Amtsarzt mich kaputt geschrieben hat. Von EM Rente war nie die Rede. Die Arbeitsmarktrente sei eine Rente extra für kranke Arbeitslose. Er könne mich nicht mehr in Arbeit vermitteln. Das beißt sich aber irgendwie, da ich ja noch 3 bis 6 Stunden arbeiten kann. 6 Stunden ist nicht sehr weit von Vollzeit entfernt.
Siehe hieram 02.06.2021 | 17:25
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter freundlich mit, er möge bitte an einem Fortbildungskurs bezüglich SGB VI teilnehmen und dort mit § 43 anfangen. Nein, natürlich sagen Sie dem das lieber nicht, auch nicht freundlich, denn Sie haben noch eine Weile mit dem zu tun. Aber sich selbst informieren in diesem §43 SGB VI sollten Sie dennoch. In dem wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen man Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben kann. 'Arbeitsmarktrente' gibt es so aber tatsächlich nicht. So wird dann flappsig eine volle EM-Rente genannt, die eigentlich aufgrund der Gesundheit nur eine teilweise EM-Rente ist aber aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt als volle bezahlt wird (wie im Vorbeitrag auch schon beschrieben). Sie sollten also den Antrag auf EM-Rente bei der DRV stellen. Solange über diesen dann noch nicht entschieden wurde, muss dann erst einmal ALGII weiter bezahlt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter im Vorweg die Kosten für den Mitgliedsbeitrag eines Sozialverbandes bewilligen, damit dieser Ihnen bei der Antragstellung und evtl. weiteren Schritten helfen kann. Quelle hierzu: https://www.vdk.de/bayern/pages/presse/vdk-zeitung/vdk-zeitung_a… (Dies gilt aber nicht nur für den VdK) Viel Erfolg und alles Gute!
Uschiam 02.06.2021 | 17:43
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Sie beantragen bei der RV die Erwerbsminderungsrente. Diese wird daraufhin zwei Dinge prüfen, einmal Ihre Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt-also quasi Ihre Gesundheit - und weiterhin Ihre versicherungstechnischen Voraussetzungen-Sie benötigen zum Zeitpunkt der Erwerbsminderung eine 3/5 Belegung an Beiträgen. Das bedeutet, dass Sie in den letzten 5 Jahren wenigens 3 mit Beiträgen zur RV gefüttert haben, ggf. andere zählbare Zeiten zurück gelegt haben. Bei der Einschätzung Ihrer Leistungsfähigkeit kann folgendes herauskommen:Erwerbsfähig über 6 Stunden =keine Berentung,erwerbsfähig 3 bis unter 5 Stunden =teilweise Rente, unter 3 Stunden =volle Erwerbsminderungsrente. Sollten Sie für teilweise erwerbsgemindert eingestuft werden, jedoch keinen passenden Teilzeitjob inne oder in Aussicht haben, können Sie dennoch die volle Rente erhalten. Das ist dann die besagte Arbeitsmarktrente, die gewährt wird, weil Sie nicht ausschließlich krank, sondern zudem noch arbeitslos sind. Da die Agentur aufgefordert hat, ist auch folgendes möglich, Sie erfüllen die o. g. versicherungstechnischen Voraussetzungen nicht, trotzdem prüft die RV dann im Auftrag der Agentur und Sie erhalten statt Alg 2 dann Grundsicherung.
Uschi Ergänzungam 02.06.2021 | 17:54
Selbstverständlich können auch andere Maßnahmen, wie eine Reha oder LTA, Wiedereingliederung/Umschulung, angezeigt sein.
W°lfgangam 02.06.2021 | 19:41
Hallo Siggi, nur, wenn er Sie schriftlich dazu auffordert oder Sie eine entsprechende 'Vereinbarung' mit dem JC unterschrieben haben. Eine lediglich mündliche 'Anregung' ist wertlos/können Sie unbeachtet lassen. Daneben können Sie natürlich immer noch frei entscheiden, ob Sie bei schriftlicher Absprache/Aufforderung dem nicht nachkommen und die Einstellung von ALG 2 in Kauf nehmen. > In der Renteninformation steht keine Arbeitsmarktrente. Die so genannte Arbeitsmarktrente (was das ist/nicht ist, wurde Ihnen oben schon erklärt) ist die volle EM-Rente. Der Betrag steht an erster Stelle der Renteninformation. Gruß w.
Fischeam 02.06.2021 | 21:20
Es geht sogar noch weiter. Das JC kann nach §§ 5 Abs. 3, 12a SGB II nicht nur zum Antrag auffordern und bei Nichtbefolgung einstellen bis der Antrag gestellt ist, das JC kann sogar den Antrag selbst im Namen des Leistungsberechtigten stellen. Es geht um vorrangige Leistungen, da ist es unerheblich ob eine Vereinbarung besteht oder nicht.
Fischeam 02.06.2021 | 21:26
12a SGBII sagt eindeutig, dass Leistungsberechtigte VERPFLICHTET sind von sich aus die nötigen Anträge zu stellen, auch auf EM Rente. Der mündliche Hinweis ist also als solcher bindend, weil 12a bereits verpflichtend anordnet selbst tätig zu werden. Der mündliche Hinweis kann also bereits als Aufforderung iSd 5 Abs. 3 verstanden werden und das JC bei Nichtbeachtung selbst tätig werden.
...am 02.06.2021 | 23:37
Arbeitslose, die wegen Krankheit oder Behinderung drei bis weniger als sechs Stunden arbeiten könnten, haben kaum Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Sie bekommen deshalb häufig auch die volle Erwerbsminderungsrente. Vielfach spricht man dann von einer Arbeitsmarktrente. https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/erwerbsmind… ...
Uschiam 02.06.2021 | 22:40
Zitat von Fische anzeigenausblenden
Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres!
Fischam 03.06.2021 | 09:05
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
12a SGBII sagt eindeutig, dass Leistungsberechtigte VERPFLICHTET sind von sich aus die nötigen Anträge zu stellen, auch auf EM Rente. Der mündliche Hinweis ist also als solcher bindend, weil 12a bereits verpflichtend anordnet selbst tätig zu werden. Der mündliche Hinweis kann also bereits als Aufforderung iSd 5 Abs. 3 verstanden werden und das JC bei Nichtbeachtung selbst tätig werden.
Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres!
Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste. Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden.
Siggiam 03.06.2021 | 19:54
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Jetzt will der Sachbearbeiter, dass ich die Arbeitsmarktrente bei der DRV beantrage. Kann der mich dazu zwingen?
Hallo Siggi, nur, wenn er Sie schriftlich dazu auffordert oder Sie eine entsprechende 'Vereinbarung' mit dem JC unterschrieben haben. Eine lediglich mündliche 'Anregung' ist wertlos/können Sie unbeachtet lassen. Daneben können Sie natürlich immer noch frei entscheiden, ob Sie bei schriftlicher Absprache/Aufforderung dem nicht nachkommen und die Einstellung von ALG 2 in Kauf nehmen. > In der Renteninformation steht keine Arbeitsmarktrente. Die so genannte Arbeitsmarktrente (was das ist/nicht ist, wurde Ihnen oben schon erklärt) ist die volle EM-Rente. Der Betrag steht an erster Stelle der Renteninformation. Gruß w.
Hi Wolfgang, ich sollte ein entsprechendes Schriftstück unterschreiben, habe dies jedoch verweigert und habe nach der Rechtsgrundlage gefragt. Der SB hat meine Frage nicht beantwortet, wurde dann pampig und will mir einen Verwaltungsakt, was auch immer das sein soll, schicken. Auch diesen werde ich nicht unterschreiben. Deine Antwort wurde auch Heute morgen um 08:49 Uhr, direkt von allerhöchster Stelle, durch die Experten der Deutschen Rentenversicherung abgesegnet: "Hallo Siggi, Ihre Fragen wurden bereits zutreffend in den vorherigen Beiträgen beantwortet."
W°lfgangam 03.06.2021 | 20:43
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
...nennt sich glaube ich 'Eingliederungsvereinbarung' - schon lange nicht mehr gesehen, daher auch uninteressant, wie das genau heißt. Das JC muss nun rechtlich zum nächsten Schritt gehen, und Sie zwingend zur EM-Rentenantragsstellung auffordern. > Der SB hat meine Frage nicht beantwortet, wurde dann pampig und will mir einen Verwaltungsakt, was auch immer das sein soll, schicken. Auch diesen werde ich nicht unterschreiben. Den müssen Sie nicht _unterschreiben_, der/dieser Verwaltungsakt (Bescheid) fordert von Ihnen konkrete 'Handlungsziele', sonst wird ALG 2 eingestellt: wir/JC fordern Sie zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (Rente/ggf. Grundsicherung) auf/Grund sollte zwingend genannt sein - abwarten, was da kommt. Dann ggf. hier nochmal nachfragen ...aber, auch JC/Fragen dazu, sind nicht wirklich ein Thema für ein Renten-Forum, auch wenn der ein oder die andere dazu Randkenntnisse haben könnte. Möglicherweise erhalten Sie diesem Forum zu Ihrer Sachlage mehr Info: https://www.elo-forum.org/ Gruß w.
Siggiam 03.06.2021 | 20:45
Zitat von Fisch anzeigenausblenden
Fisch schrieb

12a SGBII sagt eindeutig, dass Leistungsberechtigte VERPFLICHTET sind von sich aus die nötigen Anträge zu stellen, auch auf EM Rente. Der mündliche Hinweis ist also als solcher bindend, weil 12a bereits verpflichtend anordnet selbst tätig zu werden. Der mündliche Hinweis kann also bereits als Aufforderung iSd 5 Abs. 3 verstanden werden und das JC bei Nichtbeachtung selbst tätig werden.[/quote] Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres! [/quote]

Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste.

Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden.

Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres!
Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste. Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden.
Hi Fisch, der Amtsarzt hat bei mir überhaupt keine Erwerbsminderung in seinem Gutachten bestätigt, ganz im Gegenteil bin ich zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wurde nicht eingeschränkt. 7 Tage X 6 Stunden = 42 Stunden pro Woche. Meine Freundin arbeitet in Vollzeit nur 37,50 Stunden pro Woche. Also bin ich ganz weit von einer Erwerbsminderung entfernt. Auch haben die Experten der deutschen Rentenversicherung deine Antwort nicht als richtig abgesegnet.
Siehe hieram 03.06.2021 | 21:59
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Siggi schrieb

Der Sachbearbeiter aber meinte ich muss die Arbeitsmarktrente beantragen, da der Amtsarzt mich kaputt geschrieben hat. Von EM Rente war nie die Rede. Die Arbeitsmarktrente sei eine Rente extra für kranke Arbeitslose. Er könne mich nicht mehr in Arbeit vermitteln. Das beißt sich aber irgendwie, da ich ja noch 3 bis 6 Stunden arbeiten kann. 6 Stunden ist nicht sehr weit von Vollzeit entfernt.[/quote]

Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter freundlich mit, er möge bitte an einem Fortbildungskurs bezüglich SGB VI teilnehmen und dort mit § 43 anfangen.

Nein, natürlich sagen Sie dem das lieber nicht, auch nicht freundlich, denn Sie haben noch eine Weile mit dem zu tun.

Aber sich selbst informieren in diesem §43 SGB VI sollten Sie dennoch. In dem wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen man Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben kann.

'Arbeitsmarktrente' gibt es so aber tatsächlich nicht. So wird dann flappsig eine volle EM-Rente genannt, die eigentlich aufgrund der Gesundheit nur eine teilweise EM-Rente ist aber aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt als volle bezahlt wird (wie im Vorbeitrag auch schon beschrieben).

Sie sollten also den Antrag auf EM-Rente bei der DRV stellen. Solange über diesen dann noch nicht entschieden wurde, muss dann erst einmal ALGII weiter bezahlt werden.

Lassen Sie sich von Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter im Vorweg die Kosten für den Mitgliedsbeitrag eines Sozialverbandes bewilligen, damit dieser Ihnen bei der Antragstellung und evtl. weiteren Schritten helfen kann.

Quelle hierzu: https://www.vdk.de/bayern/pages/presse/vdk-zeitung/vdk-zeitung_archiv/74514/der_vdk-beitrag_ist_eine_notwendige_ausgabe

(Dies gilt aber nicht nur für den VdK)

Viel Erfolg und alles Gute![/quote]

Hi Siehe hier,

wenn es eng wird, möchte ich mir gerne professionelle Hilfe holen.

Zitat aus deinem Link: "Jobcenter und Kommunen können Kosten für die Mitgliedschaft erstatten"

Nur können (= freiwillig), oder müssen die Jobcenter die Kosten für die Mitgliedschaft erstatten?

Dem Artikel zufolge scheint es eine 'kann-Vorschrift' zu sein. Und anders als zuvor von mir nur überflogen gelesen muss dieser erst bezahlt werden (also nicht erst beantragt). Und somit wird dann der entsprechende Sozialverband Sie auch unterstützen, diesen Betrag dann wieder einzufordern :-) Die Höhe liegt bei ca. 100,00 EUR/Jahr. Aber gerade in schwierigen oder Zweifelsfällen ist diese Investition sicher sinnvoll. m.W. kann auch in vierteljährlichen Raten bezahlt werden.
Siggiam 03.06.2021 | 21:20
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
ich sollte ein entsprechendes Schriftstück unterschreiben
...nennt sich glaube ich 'Eingliederungsvereinbarung' - schon lange nicht mehr gesehen, daher auch uninteressant, wie das genau heißt. Das JC muss nun rechtlich zum nächsten Schritt gehen, und Sie zwingend zur EM-Rentenantragsstellung auffordern. > Der SB hat meine Frage nicht beantwortet, wurde dann pampig und will mir einen Verwaltungsakt, was auch immer das sein soll, schicken. Auch diesen werde ich nicht unterschreiben. Den müssen Sie nicht _unterschreiben_, der/dieser Verwaltungsakt (Bescheid) fordert von Ihnen konkrete 'Handlungsziele', sonst wird ALG 2 eingestellt: wir/JC fordern Sie zur Beantragung vorrangiger Sozialleistungen (Rente/ggf. Grundsicherung) auf/Grund sollte zwingend genannt sein - abwarten, was da kommt. Dann ggf. hier nochmal nachfragen ...aber, auch JC/Fragen dazu, sind nicht wirklich ein Thema für ein Renten-Forum, auch wenn der ein oder die andere dazu Randkenntnisse haben könnte. Möglicherweise erhalten Sie diesem Forum zu Ihrer Sachlage mehr Info: https://www.elo-forum.org/ Gruß w.
Hi Wolfgang, ja, die Schriftstücke heissen auch heute noch Eingliederungsvereinbarung. Normalerweise geht es um die Anzahl der monatlichen Bewerbungen und Sanktionen. Danke dir.
Siehe hieram 03.06.2021 | 21:43
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Siggi schrieb

Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres! [/quote]

Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste.

Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden. [/quote]

Hi Fisch,

der Amtsarzt hat bei mir überhaupt keine Erwerbsminderung in seinem Gutachten bestätigt, ganz im Gegenteil bin ich zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wurde nicht eingeschränkt. 7 Tage X 6 Stunden = 42 Stunden pro Woche. Meine Freundin arbeitet in Vollzeit nur 37,50 Stunden pro Woche. Also bin ich ganz weit von einer Erwerbsminderung entfernt.

Auch haben die Experten der deutschen Rentenversicherung deine Antwort nicht als richtig abgesegnet.

Ihre Freundin arbeitet vermutlich an fünf Tagen in der Woche. Und dies ist auch der übliche 'Faktor' für die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Erwerbsminderungsrente. Also 3-6 Stunden x 5 sind 15 bis 30 Stunden pro Woche. Und somit sind Sie zunächst einmal 'vermittelbar', zumindest für eine entsprechende Teilzeitarbeit. Und je nach Alter und Bundesland gibt es dann evtl. auch noch andere Vermittlungsfördernde Leistungen durch das Jobcenter. Aber da erfahren Sie sicher mehr in dem von @W°lfgang angeführtem 'Elo-Forum'. Wenn Sie selbst aber (auch) meinen, Sie sind eigentlich erwerbsgemindert bzw. ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag bei der DRV. Sollte dieser - begründet - abgelehnt werden, muss das Jobcenter sich daran halten und kann nicht wieder mit eigenen Ärzten ankommen. Und sollten Sie nur Anspruch auf eine halbe EM-Rente haben, dann kann auch das Jobcenter Sie nicht zwingen, daraus eine volle zu machen, denn auch das entscheidet ja wiederum die DRV.
Siggiam 03.06.2021 | 21:48
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Der Sachbearbeiter aber meinte ich muss die Arbeitsmarktrente beantragen, da der Amtsarzt mich kaputt geschrieben hat. Von EM Rente war nie die Rede. Die Arbeitsmarktrente sei eine Rente extra für kranke Arbeitslose. Er könne mich nicht mehr in Arbeit vermitteln. Das beißt sich aber irgendwie, da ich ja noch 3 bis 6 Stunden arbeiten kann. 6 Stunden ist nicht sehr weit von Vollzeit entfernt.
Teilen Sie Ihrem Sachbearbeiter freundlich mit, er möge bitte an einem Fortbildungskurs bezüglich SGB VI teilnehmen und dort mit § 43 anfangen. Nein, natürlich sagen Sie dem das lieber nicht, auch nicht freundlich, denn Sie haben noch eine Weile mit dem zu tun. Aber sich selbst informieren in diesem §43 SGB VI sollten Sie dennoch. In dem wird beschrieben, unter welchen Voraussetzungen man Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben kann. 'Arbeitsmarktrente' gibt es so aber tatsächlich nicht. So wird dann flappsig eine volle EM-Rente genannt, die eigentlich aufgrund der Gesundheit nur eine teilweise EM-Rente ist aber aufgrund der Lage auf dem Arbeitsmarkt als volle bezahlt wird (wie im Vorbeitrag auch schon beschrieben). Sie sollten also den Antrag auf EM-Rente bei der DRV stellen. Solange über diesen dann noch nicht entschieden wurde, muss dann erst einmal ALGII weiter bezahlt werden. Lassen Sie sich von Ihrem Sachbearbeiter beim Jobcenter im Vorweg die Kosten für den Mitgliedsbeitrag eines Sozialverbandes bewilligen, damit dieser Ihnen bei der Antragstellung und evtl. weiteren Schritten helfen kann. Quelle hierzu: https://www.vdk.de/bayern/pages/presse/vdk-zeitung/vdk-zeitung_a… (Dies gilt aber nicht nur für den VdK) Viel Erfolg und alles Gute!
Hi Siehe hier, wenn es eng wird, möchte ich mir gerne professionelle Hilfe holen. Zitat aus deinem Link: "Jobcenter und Kommunen können Kosten für die Mitgliedschaft erstatten" Nur können (= freiwillig), oder müssen die Jobcenter die Kosten für die Mitgliedschaft erstatten?
Siggiam 04.06.2021 | 00:46
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
...Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wurde nicht eingeschränkt. 7 Tage X 6 Stunden = 42 Stunden pro Woche. Meine Freundin arbeitet in Vollzeit nur 37,50 Stunden pro Woche. Also bin ich ganz weit von einer Erwerbsminderung entfernt. ...
Ihre Freundin arbeitet vermutlich an fünf Tagen in der Woche. Und dies ist auch der übliche 'Faktor' für die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Erwerbsminderungsrente. Also 3-6 Stunden x 5 sind 15 bis 30 Stunden pro Woche. Und somit sind Sie zunächst einmal 'vermittelbar', zumindest für eine entsprechende Teilzeitarbeit. Und je nach Alter und Bundesland gibt es dann evtl. auch noch andere Vermittlungsfördernde Leistungen durch das Jobcenter. Aber da erfahren Sie sicher mehr in dem von @W°lfgang angeführtem 'Elo-Forum'. Wenn Sie selbst aber (auch) meinen, Sie sind eigentlich erwerbsgemindert bzw. ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag bei der DRV. Sollte dieser - begründet - abgelehnt werden, muss das Jobcenter sich daran halten und kann nicht wieder mit eigenen Ärzten ankommen. Und sollten Sie nur Anspruch auf eine halbe EM-Rente haben, dann kann auch das Jobcenter Sie nicht zwingen, daraus eine volle zu machen, denn auch das entscheidet ja wiederum die DRV.
Hi Siehe hier. >Ihre Freundin arbeitet vermutlich an fünf Tagen in der Woche.< Ja meine Freundin arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Und auch ich habe früher an fünf Tagen (manchmal auch an sechs Tagen) in der Woche gearbeitet. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten aber die Arbeitsfähigkeit eben nicht auf fünf Tage eingeschränkt. Ebenfalls hat er in seinem Gutachten auch nicht die wöchentliche Arbeitsfähigkeit auf 30 Stunden eingeschränkt. Sondern schlicht und einfach auf 3 bis unter 6 Stunden pro Tag. >Und dies ist auch der übliche 'Faktor' für die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Erwerbsminderungsrente. Also 3-6 Stunden x 5 sind 15 bis 30 Stunden pro Woche.< Eine Erwerbsminderungsrente hat der Amtsarzt nicht empfohlen und schon gar nicht angeordnet. Warum auch? >Und somit sind Sie zunächst einmal 'vermittelbar', zumindest für eine entsprechende Teilzeitarbeit.< Und da begeht der SB einen schweren Rechtsbruch?, weil er meint, ich sei auf Grund der vielen Einschränkungen in dem Gutachten (wie nicht schwer heben, nicht schwer tragen, nicht bücken, nicht knien, nicht draussen arbeiten etc.) eben nicht nicht vermittelbar. Dabei könnte ich durchaus einen Bürojob, wo alle Einschränkungen nicht anfallen, ausführen. >Und je nach Alter und Bundesland gibt es dann evtl. auch noch andere Vermittlungsfördernde Leistungen durch das Jobcenter.< Ich habe dem SB eine Umschulung zum Prokuristen vorgeschlagen. Der Vater meiner Freundin arbeitet als Prokurist. Ist ein angenehmer leichter Bürojob, wahrscheinlich sehr guter Verdienst (er hat ein grosses Haus mit grossem Grundstück in 1A Lage mit U 50 schon schuldenfrei, 2 grosse Autos, Frau braucht nicht arbeiten). Der SB meinte, für mich gibt es keinerlei! Umschulung oder kaufmännische Kurse Punkt. >Wenn Sie selbst aber (auch) meinen, Sie sind eigentlich erwerbsgemindert bzw. ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag bei der DRV. Sollte dieser - begründet - abgelehnt werden, muss das Jobcenter sich daran halten und kann nicht wieder mit eigenen Ärzten ankommen.< Bei einer Tätigkeit als Prokurist oder vergleichbaren leichten Bürojobs sehe ich die Erwerbsfähigkeit längst nicht gefährdet. Ganz im Gegenteil, ich möchte sehr gern im Büro arbeiten. >Und sollten Sie nur Anspruch auf eine halbe EM-Rente haben, dann kann auch das Jobcenter Sie nicht zwingen, daraus eine volle zu machen, denn auch das entscheidet ja wiederum die DRV.< Ich möchte auch keine halbe EM-Rente haben.
Uschiam 03.06.2021 | 22:16
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Siggi schrieb

Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres! [/quote]

Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste.

Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden. [/quote]

Hi Fisch,

der Amtsarzt hat bei mir überhaupt keine Erwerbsminderung in seinem Gutachten bestätigt, ganz im Gegenteil bin ich zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wurde nicht eingeschränkt. 7 Tage X 6 Stunden = 42 Stunden pro Woche. Meine Freundin arbeitet in Vollzeit nur 37,50 Stunden pro Woche. Also bin ich ganz weit von einer Erwerbsminderung entfernt.

Auch haben die Experten der deutschen Rentenversicherung deine Antwort nicht als richtig abgesegnet.

12a SGBII sagt eindeutig, dass Leistungsberechtigte VERPFLICHTET sind von sich aus die nötigen Anträge zu stellen, auch auf EM Rente. Der mündliche Hinweis ist also als solcher bindend, weil 12a bereits verpflichtend anordnet selbst tätig zu werden. Der mündliche Hinweis kann also bereits als Aufforderung iSd 5 Abs. 3 verstanden werden und das JC bei Nichtbeachtung selbst tätig werden.
Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres!
Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste. Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden.
Hi Fisch, der Amtsarzt hat bei mir überhaupt keine Erwerbsminderung in seinem Gutachten bestätigt, ganz im Gegenteil bin ich zwischen 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wurde nicht eingeschränkt. 7 Tage X 6 Stunden = 42 Stunden pro Woche. Meine Freundin arbeitet in Vollzeit nur 37,50 Stunden pro Woche. Also bin ich ganz weit von einer Erwerbsminderung entfernt. Auch haben die Experten der deutschen Rentenversicherung deine Antwort nicht als richtig abgesegnet.
Die Einschätzung 3 bis unter 6 Stunden ist schon eine Einschränkung Ihrer Leistungsfähigkeit und würde u. U. Teilweise Erwerbsminderung bedeuten. Sonst würde Ihre Einschätzung Vollschichtig über 6 Stunden lauten. Denkbar sind auch Einschränkungen für Tätigkeitsprofile, Arbeitsabläufe und Einsatzzeiten, zur Erwerbsminderung führt jedoch nur die eingeschränkte Stundenzahl. Dabei sind alle Tätigkeiten im Focus, die der Arbeitsmarkt so hergibt.
Realitätsverlustam 04.06.2021 | 07:01
Klar, der Alogeld 2 - Empfänger Siggi wird mal eben Prokurist. Ist doch klar, dass der SB des Jobcenters Siggi bei einem derartigen Realitätsverlust für erwerbsgemindert hält. Vermutlich sogar zu Recht!
Siehe hieram 04.06.2021 | 01:26
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Siggi schrieb

...Auch die Anzahl der Arbeitstage pro Woche wurde nicht eingeschränkt. 7 Tage X 6 Stunden = 42 Stunden pro Woche. Meine Freundin arbeitet in Vollzeit nur 37,50 Stunden pro Woche. Also bin ich ganz weit von einer Erwerbsminderung entfernt.

...[/quote]

Ihre Freundin arbeitet vermutlich an fünf Tagen in der Woche.

Und dies ist auch der übliche 'Faktor' für die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Erwerbsminderungsrente. Also 3-6 Stunden x 5 sind 15 bis 30 Stunden pro Woche.

Und somit sind Sie zunächst einmal 'vermittelbar', zumindest für eine entsprechende Teilzeitarbeit.

Und je nach Alter und Bundesland gibt es dann evtl. auch noch andere Vermittlungsfördernde Leistungen durch das Jobcenter.

Aber da erfahren Sie sicher mehr in dem von @W°lfgang angeführtem 'Elo-Forum'.

Wenn Sie selbst aber (auch) meinen, Sie sind eigentlich erwerbsgemindert bzw. ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag bei der DRV. Sollte dieser - begründet - abgelehnt werden, muss das Jobcenter sich daran halten und kann nicht wieder mit eigenen Ärzten ankommen.

Und sollten Sie nur Anspruch auf eine halbe EM-Rente haben, dann kann auch das Jobcenter Sie nicht zwingen, daraus eine volle zu machen, denn auch das entscheidet ja wiederum die DRV.

[/quote]

Hi Siehe hier.

>Ihre Freundin arbeitet vermutlich an fünf Tagen in der Woche.<

Ja meine Freundin arbeitet an fünf Tagen in der Woche. Und auch ich habe früher an fünf Tagen (manchmal auch an sechs Tagen) in der Woche gearbeitet. Der Amtsarzt hat in seinem Gutachten aber die Arbeitsfähigkeit eben nicht auf fünf Tage eingeschränkt. Ebenfalls hat er in seinem Gutachten auch nicht die wöchentliche Arbeitsfähigkeit auf 30 Stunden eingeschränkt. Sondern schlicht und einfach auf 3 bis unter 6 Stunden pro Tag.

>Und dies ist auch der übliche 'Faktor' für die wöchentliche Arbeitszeit bei einer Erwerbsminderungsrente. Also 3-6 Stunden x 5 sind 15 bis 30 Stunden pro Woche.<

Eine Erwerbsminderungsrente hat der Amtsarzt nicht empfohlen und schon gar nicht angeordnet. Warum auch?

>Und somit sind Sie zunächst einmal 'vermittelbar', zumindest für eine entsprechende Teilzeitarbeit.<

Und da begeht der SB einen schweren Rechtsbruch?, weil er meint, ich sei auf Grund der vielen Einschränkungen in dem Gutachten (wie nicht schwer heben, nicht schwer tragen, nicht bücken, nicht knien, nicht draussen arbeiten etc.) eben nicht

nicht vermittelbar. Dabei könnte ich durchaus einen Bürojob, wo alle Einschränkungen nicht anfallen, ausführen.

>Und je nach Alter und Bundesland gibt es dann evtl. auch noch andere Vermittlungsfördernde Leistungen durch das Jobcenter.<

Ich habe dem SB eine Umschulung zum Prokuristen vorgeschlagen. Der Vater meiner Freundin arbeitet als Prokurist. Ist ein angenehmer leichter Bürojob, wahrscheinlich sehr guter Verdienst (er hat ein grosses Haus mit grossem Grundstück in 1A Lage mit U 50 schon schuldenfrei, 2 grosse Autos, Frau braucht nicht arbeiten). Der SB meinte, für mich gibt es keinerlei! Umschulung oder kaufmännische Kurse Punkt.

>Wenn Sie selbst aber (auch) meinen, Sie sind eigentlich erwerbsgemindert bzw. ist die Erwerbsfähigkeit gefährdet, dann stellen Sie doch einfach einen Antrag bei der DRV. Sollte dieser - begründet - abgelehnt werden, muss das Jobcenter sich daran halten und kann nicht wieder mit eigenen Ärzten ankommen.<

Bei einer Tätigkeit als Prokurist oder vergleichbaren leichten Bürojobs sehe ich die Erwerbsfähigkeit längst nicht gefährdet. Ganz im Gegenteil, ich möchte sehr gern im Büro arbeiten.

>Und sollten Sie nur Anspruch auf eine halbe EM-Rente haben, dann kann auch das Jobcenter Sie nicht zwingen, daraus eine volle zu machen, denn auch das entscheidet ja wiederum die DRV.<

Ich möchte auch keine halbe EM-Rente haben.

Vielleicht sollten Sie erst einmal den Vater Ihrer Freundin fragen, wie er 'Prokurist' geworden ist... Abgesehen davon, dass Ihre Vorstellungen etwas sehr weit weg von irgendeiner Realität zu sein scheint, können Sie natürlich auch weiter abwarten und NICHTS unternehmen. Dann wird der Sachbearbeiter irgendwann die Leistungen einstellen... Dabei wäre es nicht abwegig über einen Antrag über EM-Rente doch auch zu einer Umschulung zu gelangen. Dies allerdings nicht als Prokurist, wie Sie dann nach dem Gespräch mit dem Schwiegervater in spe vielleicht doch auch nachvollziehen können. Aber gut, wer nicht will, der will eben nicht. Schönes Wochenende und weiterhin viel Erfolg.
Siggiam 04.06.2021 | 16:29
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
... Ich habe dem SB eine Umschulung zum Prokuristen vorgeschlagen. Der Vater meiner Freundin arbeitet als Prokurist. Ist ein angenehmer leichter Bürojob, wahrscheinlich sehr guter Verdienst (er hat ein grosses Haus mit grossem Grundstück in 1A Lage mit U 50 schon schuldenfrei, 2 grosse Autos, Frau braucht nicht arbeiten). Der SB meinte, für mich gibt es keinerlei! Umschulung oder kaufmännische Kurse Punkt. ... Bei einer Tätigkeit als Prokurist oder vergleichbaren leichten Bürojobs sehe ich die Erwerbsfähigkeit längst nicht gefährdet. Ganz im Gegenteil, ich möchte sehr gern im Büro arbeiten. ... Ich möchte auch keine halbe EM-Rente haben.
Dann wird der Sachbearbeiter irgendwann die Leistungen einstellen... Dabei wäre es nicht abwegig über einen Antrag über EM-Rente doch auch zu einer Umschulung zu gelangen.
Hi siehe hier, der SB kann die Leistungen nicht einfach einstellen, sondern schlimmstenfalls, nur bei schwerwiegenden Verstössen, um maximal 30% für maximal 3 Monate kürzen. Verstösse begehe ich jedoch nicht. EM-Rentner haben mit dem JC gar nichts mehr zu tun und bekommen deshalb erst Recht keine Umschulung! Ausserdem hat der Amtsarzt keine Erwerbsminderung bei mir festgestellt. Ganz im Gegenteil bin ich 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Bitte verwechsle arbeitsfähig nicht mit erwerbsunfähig. Ich möchte keine EM-Rente, sondern eine Umschulung in einem kaufmännischen Beruf.
Jcam 04.06.2021 | 17:28
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Dann wird der Sachbearbeiter irgendwann die Leistungen einstellen... Dabei wäre es nicht abwegig über einen Antrag über EM-Rente doch auch zu einer Umschulung zu gelangen.
Hi siehe hier, der SB kann die Leistungen nicht einfach einstellen, sondern schlimmstenfalls, nur bei schwerwiegenden Verstössen, um maximal 30% für maximal 3 Monate kürzen. Verstösse begehe ich jedoch nicht. EM-Rentner haben mit dem JC gar nichts mehr zu tun und bekommen deshalb erst Recht keine Umschulung! Ausserdem hat der Amtsarzt keine Erwerbsminderung bei mir festgestellt. Ganz im Gegenteil bin ich 3 bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig. Bitte verwechsle arbeitsfähig nicht mit erwerbsunfähig. Ich möchte keine EM-Rente, sondern eine Umschulung in einem kaufmännischen Beruf.
Dann Jammer hier nicht im Rentenforum, sondern kläre das mit dem Jobcenter. Die werden Dir schon mitteilen, was Du zu tun und zu lassen hast. Was Du möchtest und was Du bekommst sind zwei unterschiedliche Dinge.
Uschiam 04.06.2021 | 17:45
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
3 bis unter 6 Stunden ist KEINE "normale" Arbeitszeit und nicht heben, tragen usw. sind auch Einschränkungen, die eine Leistungsminderung darstellen. Normal leistungsfähig bedeutet vollschichtig und körperlich schwer bis mittelschwer. DAS allerdings schreibt Ihr Amtsarzt nicht!
Siggiam 09.06.2021 | 19:09
Zitat von Fisch anzeigenausblenden
Fisch schrieb

12a SGBII sagt eindeutig, dass Leistungsberechtigte VERPFLICHTET sind von sich aus die nötigen Anträge zu stellen, auch auf EM Rente. Der mündliche Hinweis ist also als solcher bindend, weil 12a bereits verpflichtend anordnet selbst tätig zu werden. Der mündliche Hinweis kann also bereits als Aufforderung iSd 5 Abs. 3 verstanden werden und das JC bei Nichtbeachtung selbst tätig werden.[/quote] Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres! [/quote]

Bitte den Text und die dazugehörigen Normen nochmals lesen. Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste.

Natürlich ist mündlich immer eine Frage der Beweisbarkeit. Jedoch wird sich der SB wahrscheinlich eine Aktennotiz erstellt haben, heute 1.1.00 12:13 Uhr Aufforderung zur Stellung eines Antrags bei der DRV. Das er Arbeitsmarktrente gesagt hat dürfte völlig irrelevant sein, da die Rentenversicherung erforschen muss was ein Antragsteller möchte. Bei Stellung eines vermeintlichen Antrags auf nicht existente Arbeitsmarktrente wird und müsste dieser in einen Antrag auf EM Rente umgedeutet werden.

Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres!
Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste.
Hi Fisch In der amtsärztlichen Bewertung stand überhaupt gar nicht drin, dass ich verpflichtet bin, eine EM Rente zu beantragen. Es stand überhaupt gar nichts über eine EM Rente drin. Im Gegenteil hat der Amtsarzt festgestellt, dass ich 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig bin. Da können doch besser die, die EM Rente beantragen, die nicht mehr arbeitsfähig sind. Stattdessen hat mir das Jc einen Verwaltungsakt geschickt, ich soll die EM Rente beantragen. Gegen den Verwaltungsakt werde ich Widerspruch einlegen, verknüpft mit der Beantragung einer kaufmännischen Umschulung. Das Schreiben schicke mit Einschreiben mit Rückschein an das Jc. Dann können die es nicht verschwinden lassen.
Uschiam 09.06.2021 | 19:41
Zitat von Siggi anzeigenausblenden
Siggi schrieb

Mündlich formuliertes birgt Risiken. Nicht nachweisbar, falsch verstanden, nicht vollständig, nicht wiederholbar, nicht wieder abrufbar usw. usf. Sie sehen doch, dass der Fragesteller wohl die mündliche Aufforderung erhalten hat, aber alles durcheinander wirft und im Prinzip gar nicht recht weiß, was genau er machen soll. Hätte er etwas schriftliches, wäre die Fragestellung ganz anders formuliert. Er soll etwas beantragen, was es so nicht gibt. Hat sein Sachbearbeiter das tatsächlich so formuliert? Sind nur Wortfetzen hängen geblieben? Nein, mein Herr, nur schriftliches ist wahres! [/quote]

Es bedarf KEINER Aufforderung durch das JC. Er ist bei Verdacht auf eine Erwerbsminderung, das ergibt sich schon allein aus der amtsärztlichen Bewertung, VERPFLICHTET selbst einen Antrag auf EM Rente zu stellen. Hierfür bedarf des keiner Aufforderung. Einer Aufforderung bedarf es, wenn das JC den Antrag selbst stellen will, weil es der Leistungsberechtigte eben nicht tut wie er eigentlich von sich aus müsste.

[/quote]

Hi Fisch

In der amtsärztlichen Bewertung stand überhaupt gar nicht drin, dass ich verpflichtet bin, eine EM Rente zu beantragen. Es stand überhaupt gar nichts über eine EM Rente drin. Im Gegenteil hat der Amtsarzt festgestellt, dass ich 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig bin. Da können doch besser die, die EM Rente beantragen, die nicht mehr arbeitsfähig sind.

Stattdessen hat mir das Jc einen Verwaltungsakt geschickt, ich soll die EM Rente beantragen. Gegen den Verwaltungsakt werde ich Widerspruch einlegen, verknüpft mit der Beantragung einer kaufmännischen Umschulung. Das Schreiben schicke mit Einschreiben mit Rückschein an das Jc. Dann können die es nicht verschwinden lassen.

Es stand überhaupt gar nichts über eine EM Rente drin. Im Gegenteil hat der Amtsarzt festgestellt, dass ich 3 Stunden bis unter 6 Stunden täglich arbeitsfähig bin.
Irgendwie kann man da auch mit der Wand reden! Ein normaler, vollschichtiger Arbeitstag hat 8 Stunden. Sie können laut Arzt nur noch unter 6 Stunden, also 4 oder 5 am Tag. Dies würde bedeuten, sieht die RV das Leistungsvermögen genauso, dass Sie TEILWEISE ERWERBSGEMINDERT wären.
Fazitam 10.06.2021 | 07:11
Zitat von Uschi anzeigenausblenden
Irgendwie kann man da auch mit der Wand reden! Ein normaler, vollschichtiger Arbeitstag hat 8 Stunden. Sie können laut Arzt nur noch unter 6 Stunden, also 4 oder 5 am Tag. Dies würde bedeuten, sieht die RV das Leistungsvermögen genauso, dass Sie TEILWEISE ERWERBSGEMINDERT wären.
Und jemand mit so wenig Verstand und Einsicht will auch noch umgeschult werden? Fazit: Keine Chance!
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