Hallo Henry Barsch,
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die aufgrund der Arbeitsmarktlage gewährt wird, kann nicht ins Ausland gezahlt werden. Maßgend ist hier der gewöhnliche Aufenthalt. Bei einer Abmeldung aus Deutschland und einem Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in einem anderen Land, ist von gewöhnlichem Auftenhalt auszugehen.
Ausnahmen hiervon wären, wenn ein Sozialversicherungsabkommen mit dem ausländischen Staat besteht, und dieses die Zahlung einer Arbeitsmarktlagerente vorsieht, oder Sie sich gewöhnlich in einem Land aufhalten, das unter die Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrecht fällt.
Da beides weder in Kambodscha noch in Thailand der Fall ist, war die Entscheidung der DRV korrekt.