Hallo Wolfgang S.;
so wie Sie es darstellen gewährt Ihnen Ihr Rentenversicherungsträger Ihre Erwerbsminderungsrente nunmehr unbefristet (und nicht mehr befristet wie bisher) und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage allein aus medizinischen Gründen (also ohne die einschränkende Bedingung, dass der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt verschlossen sein muss). Offenbar geht er davon aus, dass sich Ihre Erwerbsfähigkeit (aus rein medizinischer Sicht) inzwischen so weit verschlechtert hat, dass die Erwerbsminderungsrente auch ohne die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage zusteht. Dies stellt eigentlich eine wesentliche Begünstigung gegenüber der bisherigen befristeten Rentengewährung unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage dar.
Insoweit erschließt sich mir nicht, warum Sie gegen diese Entscheidung etwas unternehmen wollen. Soweit Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind haben Sie aber dennoch die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid mit einem an Ihren Rentenversicherungsträger zu richtenden Widerspruch vorzugehen.
Nachtrag:
Soweit in Ihrem Fall jedoch anstelle einer bisher (befristeten) vollen Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage (obwohl nur eine teilweise Erwerbsminderung vorlag) gezahlt wurde und nunmehr nur noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente gezahlt werden soll, so geht Ihr Rentenversicherungsträger offenbar davon aus, dass der (Teilzeit-)Arbeitsmarkt in Ihrem Fall nicht mehr verschlossen ist bzw. Sie bereits eine leidensgerechte Teilzeitbeschäftigung ausüben. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, gegen den Rentenbescheid mittels eines Widerspruchs und ggf. einem anschließenden Klageverfahren vorzugehen.
Widerspruch gegen einen begünstigenden Bescheid? Wusste nicht, das so etwas möglich ist.
Widerspruch gegen einen begünstigenden Bescheid? Wusste nicht, das so etwas möglich ist.Hallo Leserhamster, es ist ein begünstigender wie auch belastender Bescheid. Und selbst gegen einen ausschließlich begünstigen Bescheid (jeden Verwaltungsakt) wäre ein Widerspruch formell immer möglich/hier: ich will gar nicht als voll/teilweise EM eingestuft sein - dafür gibt es im SGB die Widerspruchsmöglichkeit. Gruß w.
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