Hallo Hela,
nach der gesetzichen Definition (§ 43/2 SGB VI) ist voll erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens 3 Std./tgl. erwerbstätig sein kann.
Insofern kann jede Beschäftigungsaufnahme/-ausübung (auch Minijob und/oder ehrenamtliche Tätigkeit) ein Hinweis für den Rentenversicherungsträger sein, das weitere Vorliegen der vollen Erwerbsminderung zu hinterfragen/zu überprüfen.
Selbst ohne Beschäftigungsausübung/-aufnahme besteht diese Möglichkeit für den Rententräger jederzeit.
Ob und wie ein Rententräger im jeweiligen Einzelfall verfahren/entscheiden wird, ist pauschal nicht absehbar.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.
Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.
Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.
Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.
Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.
Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.