Hallo Hela,
nach der gesetzichen Definition (§ 43/2 SGB VI) ist voll erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht mehr mindestens 3 Std./tgl. erwerbstätig sein kann.
Insofern kann jede Beschäftigungsaufnahme/-ausübung (auch Minijob und/oder ehrenamtliche Tätigkeit) ein Hinweis für den Rentenversicherungsträger sein, das weitere Vorliegen der vollen Erwerbsminderung zu hinterfragen/zu überprüfen.
Selbst ohne Beschäftigungsausübung/-aufnahme besteht diese Möglichkeit für den Rententräger jederzeit.
Ob und wie ein Rententräger im jeweiligen Einzelfall verfahren/entscheiden wird, ist pauschal nicht absehbar.