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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente und Minijob

von Daniko20.10.2015 | 16:38
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich beziehe ab 01.10. Eine Arbeitsmarktrente. Da man davon aber nicht wirklich leben kann, werde ich bis ich einen geeigneten Teilzeitjob gefunden habe, einen Mini Job ausüben. Jetzt zur Frage, denn irgendwie ist das alles Widersprüchlich. 1. Muss ich den melden oder nicht? In meinem Rentenbescheid steht eindeutig drin, Einkommen bis 450 sind anrechnungsfrei und müssen nicht gemeldet werden? Erzählt wird überall das Gegenteil. .. 2. Das Wort Arbeitsmarktrente sagt es ja schon, es ist nicht ausschließlich auf die Gesundheit zurück zu führen. Heisst aber auch im Umkehrschluss, dass ich selbst bei einer Arbeitsmarktrente an mindestens 2 Tagen die Woche für 5 Stunden arbeiten darf. Erstens gibt mein Restleistungsvermögen es her, zweitens kann man nicht von einer täglichen Regelmäßigkeit sprechen. Ich bitte mal um eindeutige Meinungen bzw. Aussagen mit allen Eventualitäten. Bitte keine Kommentare von Leuten die keine Ahnung haben. Was man hier teilweise list, da wird einem schlecht. Den Leuten sollte man die Rente direkt unbefristet in Höhe von 10% auf Grund der Diagnose' Blödheit' gewähren.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Daniko,

Ihr Rentenversicherungsträger ist prinzipiell über jede abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, die Sie neben dem Rentenbezug ausüben, zu informieren. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt oder nicht.

Die Angabe wird benötigt, um die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen und den Anspruch auf die arbeitsmarktbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu prüfen. Wie von „Marie“ bereits erläutert, wird bei einem Verdienst bis zu 450 Euro regelmäßig unterstellt, dass Sie Ihre Tätigkeit weniger als drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich ausüben. Dies ist für den Anspruch auf die arbeitsmarkbedingte Rente wegen voller Erwerbsminderung unschädlich.

Bei einer Beschäftigung mit einer tatsächlichen Arbeitszeit von mindestens drei Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich, wäre jedoch nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen. Grund ist, dass Sie nach der sozialmedizinischen Einschätzung noch in der Lage sind, mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich zu arbeiten. Sie hätten dann einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz.

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5 Antworten

Danikoam 20.10.2015 | 19:15
Deshalb ja meine Frage, bei der Erläuterung der Mitwirkung steht es drin, bei den individuellen Hinzuberdienst Grenzen steht Wort wörtlich, dass ich einen Verdienst bis 450 Euro nicht melden brauch!
Marieam 20.10.2015 | 17:22
In dem Rentenbescheid steht NICHT "eindeutig" drin, dass die Aufnahme einer Beschäftigung (unabhängig von der Höhe des Entgeltes) nicht gemeldet werden soll. Wie kommen Sie darauf? Es heißt in Ihren Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten "Arbeiten neben der Rente - was muss ich beachten? Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung kann dann wegfallen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie nichts verdienen oder sogar Verluste erwirtschaften ...." Ich denke, wenn Sie Ihre Mitteilungspflichten noch einmal durchlesen, können Sie Ihre Frage selbst beantworten. Bei einem Verdienst bis zur allgemeinen Hinzuverdienstgrenze geht der Rentenversicherungsträger davon aus, dass eine Arbeitszeit von 15 Stunden wöchentlich bzw. drei Stunden täglich nicht erreicht wird. Dabei kann aber dennoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Aufnahme einer Beschäftigung dennoch zum Anlass genommen werden kann, die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit zu überprüfen.
Danikoam 20.10.2015 | 19:20
Aber sehe schon, werde mich nochmals direkt mit denen in Verbindung setzen.
hinten wie von vorneam 21.10.2015 | 08:03
Da bringen Sie wahrscheinlich einfach die jeweiligen Passagen zur Meldung des Hinzuverdienstes in Ihrem Rentenbescheid durcheinander. In Ihrem Rentenbescheid heißt es in der Anlage zu den Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten: „Arbeiten neben der Rente – was muss ich beachten? Bitte teilen Sie uns unverzüglich mit, wenn Sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen oder ausüben. (…)“ Hiermit ist die erstmalige Aufnahme einer Tätigkeit gemeint. Sie müssen mitteilen, wenn Sie hieraus dann neben der Rente Einkünfte erzielen. Häufigste Fallgestaltung ist hier, wenn die Beschäftigung nach Rentenbeginn begonnen hat ( = „aufnehmen“ !), denn würde sie schon vorher bestanden haben ( = „ausüben“ ), hätten Sie das im Rentenantrag schon angegeben haben müssen (bzw. während eines schon laufenden Verfahrens im Rahmen der Mitteilungspflichten, die Ihnen bei der Antragstellung bekannt gegeben wurden, nachträglich mitgeteilt). Weiter wird dann im Bescheid ausgeführt: „Ich habe Einkommen neben der Rente. Muss ich das angeben? (…) Sie müssen uns unverzüglich mitteilen, wenn Ihr Einkommen über der Hinzuverdienstgrenze liegt.“ Hieraus schließen Sie wahrscheinlich, dass Einkommen unter der Hinzuverdienstgrenze nicht gemeldet werden muss. Das ist so aber nicht gemeint und der Schluss wäre falsch. Hier ist eine Änderung (!) eines bereits bekannten Hinzuverdienstes gemeint. Einkommen, das neben der Rente erzielt wird, muss immer (!) gemeldet werden, siehe oben. Diese Klausel kommt erst ins Spiel, wenn das Einkommen, das erzielt wird, sich ändert, d. h. schon einmal gemeldet wurde und es dem Rentenversicherungsträger bereits bekannt ist. Die Fallgestaltung ist hier so, dass das gemeldete Einkommen unterhalb der allgemeinen Hinzuverdienstgrenze liegt und der Rentenversicherungsträger bereits festgestellt hat, dass es deswegen rentenunschädlich ist. Sie müssten es dann sofort ( „unverzüglich“ ) melden, wenn dieses Einkommen (auf ein Niveau oberhalb der allgemeinen Hinzuverdienstgrenze) steigt. Zuvor haben Sie jedoch dem Rentenversicherungsträger bereits bekannt gegeben, dass Sie Hinzuverdienst erzielen, d. h. dieser ist bereits bekannt.
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