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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente und Versicherungsfreiheit bei einer kurzfristigen Beschäftigung

von Valtiel27.09.2017 | 20:47
437 Ansichten
4 Antworten
Guten Tag, besteht bei Bezug einer Arbeitsmarktrente bei Aufnahme einer sogenannten kurzfristigen Beschäftigung (drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr) Versicherungsfreiheit? Die Frage steht im Zusammenhang mit der Definition des Begriffes 'Berufsmäßigkeit'. Ich bitte um eine Einschätzung. Vielen Dank.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 28.09.2017 | 12:54

Eine kurzfristige Beschäftigung ist nicht geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Arbeitsentgelt 450 Euro im Monat übersteigt. Nach den Geringfügigkeitsrichtlinien wird eine Beschäftigung dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für die in Betracht kommende Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Während bei Beziehern einer Vollrente wegen Alters generell Berufsmäßigkeit nicht zu prüfen ist, gibt es eine solche Festlegung für Erwerbsminderungsrentner nicht. Hier ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Prüfung von Versicherungsfreiheit/Versicherungspflicht liegt in der Zuständigkeit der Einzugsstellen, also der jeweiligen Krankenkasse.

Vor Beginn einer kurzfristigen Beschäftigung sollten Sie außerdem auf jeden Fall mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger abklären, welche Auswirkung eine mögliche Beschäftigung auf Ihren Rentenanspruch hat.

3 Antworten

Genervteram 28.09.2017 | 07:45
Sie sollten sich besser mit der Frage beschäftigen, ob Sie mit einer kurzfristigen Beschäftigung nicht grundsätzlich Ihre Arbeitsmarktrente aufs Spiel setzen. Teilen Sie daher eine geplante Beschäftigungsaufnahme Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger mit und warten Sie die Entscheidung ab. Grundsätzlich ist eine kurzfristige Beschäftigung aber versicherungsfrei.
Werner67am 28.09.2017 | 08:01
"Genervter" hat Recht. Sie haben nur Anspruch auf die Arbeitsmarktrente, solange Sie maximal 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich arbeiten. Wenn Sie diese Grenze überschreiten, verlieren Sie die Arbeitsmarktrente und bekommen nur noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (halbe Rente). Nach Wegfall des Beschäftigung würde zwar erneut ein Anspruch auf die Arbeitsmarktrente entstehen (neuer Leistungsfall) - allerdings werden Arbeitsmarktrente immer befristet bewilligt und deshalb frühestens ab dem 7. Monat nach Entstehung des Anspruch (Leistungsfall) gezahlt. D.h. Sie müssen auch nach Ende der Tätigkeit ein halbes Jahr darauf warten, wieder die volle Rente zu bekommen. Deshalb wäre die Ausübung einer kurzen/kurzfristigen Tätigkeit eher nicht anzuraten, wenn die o.g. Grenzen (3 Std. täglich/15 Std. wöchentlich) dadurch überschritten werden. Gruß Werner
Werner67am 28.09.2017 | 10:37
Nachtrag: Übrigens wird man bei einem Erwerbsminderungsrentner, der eine kurzfristige Tätigkeit annimmt in der Regel nicht davon ausgehen, dass er die Tätigkeit berufsmäßig ausübt, es sei denn, er hat im laufenden Jahr bereits eine andere (mehr als geringfügige) Tätigkeit ausgeübt und ist somit insgesamt mehr als 3 Monate / 70 Tage berufstätig. Gruß Werner.
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