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Experten-Antwort

Arbeitsmarktrente - wann zu beantragen?

von Landei13.02.2017 | 14:10
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Experten-Team, ich (Schwerbehinderung GdB 70) habe bereits die halbe Erwerbsminderungsrente (bewilligt bis 2043, wenn ich in Altersrente gehe). Bin seit 01.09.2016 arbeitslos (und auch bei der Arbeitsagentur gemeldet). Bisher ist es weder mir, noch dem Arbeitsamt gelungen, einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz für mich zu finden. Habe jetzt im Februar 2017 Antrag auf Arbeitsmarktrente bei der DRV gestellt, da in 08/2017 das ALG I enden wird. Unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage (ländliche Wohngegend, kaum Stellen auf dem Arbeitsmarkt) habe ich wenig Hoffnung, noch bis August einen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zu bekommen. Frage: ab welchem Zeitpunkt gilt die Jahresfrist, nach der die DRV davon ausgeht, dass ich innerhalb 1 Jahres in keine neue Teilzeitarbeit vermittelt werden konnte (guckt man seit Arbeitslosigkeit ab 01.09.16 oder guckt man 1 Jahr ab Antragstellung jetzt in 02/2017? Die Unmöglichkeit der Nichtvermittlung besteht/bestand ja bereits seit 09/2016). Wie weise ich der DRV den für mich verschlossenen Arbeitsmarkt nach? Soll ich meine sämtlichen Bewerbungen vorlegen, muss ich eine Bescheinigung vom Arbeitsamt haben? Wie muss ich vorgehen? Vielen Dank für die Antworten.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihren Ausführungen ist nicht zu entnehmen, ob eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird.

Entscheidend für die befristete volle Erwerbsminderungsrente wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes ist zunächst die medizinische Beurteilung, allein die Schwerbehinderung von 70% hat dabei keine Aussagekraft. Sollte eine verbleibende Leistungsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden täglich festgestellt werden und Arbeitslosigkeit vorliegen, gilt der Arbeitsmarkt als verschlossen. Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist der Tatbestand der Arbeitslosigkeit nur dann erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden beträgt.

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10 Antworten

Realistam 13.02.2017 | 14:53
Vielen Betroffenen scheint gar nicht bewusst zu sein, dass es keinerlei Rechtsanspruch auf eine "Arbeitsmarktrente" gibt. Diese wurde vor ein paar Jahrzehnten eingeführt, um die heutige Bundesagentur für Arbeit finanziell zu entlasten, indem das Risiko der Arbeitslosigkeit teilweise auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen wurde. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Job-Suche/Job-Vermittlung naturgemäß im Verantwortungsbereich der Arbeitslosen bzw. der Bundesagentur für Arbeit liegt und nicht im Verantwortungsbereich der Deutschen Rentenversicherung. Und es ist aus dem Blickwinkel der Versichertengemeinschaft nicht einsehbar, warum mit ihren Rentenversicherungsbeiträgen quasi Arbeitslosengeld finanziert werden soll. Sollten die Prognosen namhafter Wirtschaftsexperten eintreffen, wird sich der Deutsche Arbeitsmarkt kurz bis mittelfristig immer mehr entspannen, so dass Arbeitsmarktrenten schon bald nicht mehr zeitgemäß sein werden und ersatzlos abgeschafft werden könnten. FG
Werner J.am 13.02.2017 | 15:15
Ungerecht ist auch, dass Berufsunfähige mit einem angeblich vollschichtigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf Arbeitsmarktrenten haben, obwohl es für Schwerbehinderte so gut wie ausgeschlossen ist, eine Vollzeitstelle zu bekommen. Wer also als teilweise Erwerbsgeminderter eine volle Arbeitsmarktrente erhält und zusätzlich noch die erlaubten 450 Euro hinzuverdient, steht erheblich besser da als ein BU-Rentner ohne Arbeitsmarktrentenanspruch, der auch nur minimal hinzuverdienen darf. Entweder sollte es die Arbeitsmarktrenten für ALLE Teilrentner geben oder für gar keinen!
Schadeam 13.02.2017 | 16:00
Es wird doch geprüft und zwar durch die Sachbearbeitung des RV Trägers. Sie haben den Antrag im Februar gestellt, also noch nicht mal vor 14 Tagen........ob die Sachbearbeitung von Ihnen Unterlagen anfordert, werden Sie sehen..... Etwas Geduld bitte.
Landeiam 13.02.2017 | 15:37
Hallo Werner, Hallo Realist, ich kann euren Unmut verstehen, jedoch helfen mir eure Aussagen nicht weiter zu meinen Fragen. Meine finanzielle Abwärtsspirale hat bereits begonnen, weil ich aufgrund von meinen Erkrankungen meine gut bezahlten Arbeitsstellen verloren habe. Ich hatte weitaus schöneres vor, als krank zu sein, doch das steht hier nicht zur Debatte. Ich habe Fragen zum Antrag dieser Rentenart gestellt. In meinem Rentenbescheid steht geschrieben, dass ein Anspruch darauf möglich ist. Warum also nicht prüfen. Jeder andere täte das auch. Was hier politisch richtig ist, hilft mir auch nicht weiter. Das gehört woanders hin.
okulam 13.02.2017 | 16:06
Zitat von Landei anzeigenausblenden
Wenn Ihr ALG 1 endet,dürfte der nächste Weg leider nur zum Jobcenter führen,dem Sie sich-wie jetzt sicher auch der AfA-im Rahmen Ihrer Leistungsfähigkeit zur Verfügung stellen.Bei einer Teil-EM und somit einer Erwerbsfähigkeit von 3 bis unter 6 Stunden steht dem Bezug von ALG 2 nichts im Wege.Vielleicht haben Sie aber Glück und es wird doch die AM-Rente bewilligt,denn noch ist es eben so,daß wer keinen Teilzeitarbeitsplatz findet,dies gewährt bekommen kann.
Landeiam 13.02.2017 | 16:28
Hallo Experten-Team, vielen Dank für die Antwort. Ich erhalte Erwerbsminderungsrente allgemein (ohne Zusatz wegen Berufsunfähigkeit). Und ja, meine verbleibende Leistungsfähigkeit wurde weiterhin zw. 3 und unter 6 h beurteilt (vom Amtsarzt im Auftrag der Arbeitsagentur). Mir war/ist halt nur nicht klar, ob und wie ich nachweisen muss, dass ich keine Arbeitsstelle bekomme (ich kenne das immer nur so vom Arbeitsamt, dass man ja seine Bemühungen nachweisen muss, z.B. Vorlage von Bewerbungen, Absagen etc).
=//=am 13.02.2017 | 17:53
Bitte bitte, warten Sie die Entscheidung der DRV ab. Nicht jeder RV-Träger prüft in jedem Fall, ob der Teilzeitarbeitsmarkt im Wohngebiet des Versicherten verschlossen ist. Viel wichtiger ist, ob auch der Sozialmed. Dienst der DRV auf eine Leistungsbeurteilung von 3 - unter 6 Stunden kommt. Das, was der Arzt der AfA darüber aussagt, ist nicht unbedingt gleich der Feststellung der DRV. Da die volle EM-Rente als "Arbeitsmarktrente" immer auf Zeit bewilligt wird, paßt es evtl. sogar fast mit dem Rentenbeginn ab oder nach 08/2017, wenn das ALG I wegfällt. Wurde die teilw. EM-Rente eigentlich in voller Höhe (neben dem ALG I) ausgezahlt oder ruhte die Rente wegen der Einkommensanrechnung ganz oder teilweise?
Landeiam 13.02.2017 | 19:13
Hallo =//= Vielen Dank für den Hinweis. Das klingt sehr logisch und hab ich so noch nicht gewusst. Und ja, ich habe meine volle Teilerwerbsminderungsrente neben meinem ALGI. Das ALGI wurde aus meinem letzten Teilzeitjob ermittelt.. Beides also Jobentgelt und das daraus resultierende ALG liegen unter der Hinzuverdienstgrenze meiner Rente.
Realistam 13.02.2017 | 19:55
Zitat von Landei anzeigenausblenden
Selbstverständlich dürfen und sollen Sie jeden Anspruch prüfen. Allerdings gibt es unzählige Leidensgenossen, die wegen Krankheit oder Unfall dauerkrank wurden und ihre gut bezahlten Arbeitsstellen verlieren, aber, aus welchen Gründen auch immer, keine Rentenansprüche haben. Diese Mitbürger gehen gewöhnlich folgende Wege: - Krankengeld - Arbeitslosengeld 1 - Hartz 4 oder Sozialhilfe, SOFERN Bedürftigkeit besteht. "Arbeitsmarktrenten" sind so eine Art "Privilegierten-Versorgung", die nur einem willkürlich definierten Personenkreis zusteht. (Das wurde etwas weiter oben bereits ziemlich treffend erläutert!) Daher sollten Sie bis zu dem Zeitpunkt, an dem Ihnen seitens der DRV eine Arbeitsmarktrente angeboten wird, akzeptieren, dass Sie zunächst die selben Sicherungssysteme beanspruchen dürfen, wie oben erwähnt. Die "Arbeitsmarktrenten" werden auch nicht grundlos nur befristet bewilligt. Der Gesetzgeber signalisiert damit ziemlich deutlich, dass er "Arbeitsmarktrenten" als Ausnahme betrachtet und nicht als die Regel. Durch die Befristungen sollen die Rentenbezieher und DRV-Mitarbeiter quasi dazu gezwungen werden, sich spätestens alle drei Jahre mit der Frage nach der "Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes" erneut auseinander zu setzen. Selbst wenn eine "Arbeitsmarktrente" bewilligt wurde, sollte man diese besser nicht als Selbstverständlichkeit betrachten, sondern stets als vorläufige Extra-Leistung, die jederzeit abgeschafft werden kann. FG
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