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Experten-Antwort

Arbeitspflicht bei Erwerbsminderung

von Arbeiter05.07.2019 | 16:20
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38 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ist man bei einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer überhaupt verpflichtet eine Arbeit/ Erwerbstätigkeit aufzunehmen und damit seine finanzielle Notlage eigenständig zu beseitigen?

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Arbeiter,

KSC hat die einzig zutreffende Antwort bereits gegeben.

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37 Antworten

Kugelam 05.07.2019 | 16:47
Klingt nach Ärger mit einem Amt(Jobcenter, Sozialamt/GruSi). Wenn die RV bei Ihnen EM festgestellt hat, egal ob nun mit niedrigem Rentenbezug oder gar keinem(versicherungstechnisch) dann wird Ihnen quasi bescheinigt, dass Sie nicht mal mehr 3 Stunden arbeiten können.
Grokoam 05.07.2019 | 18:33
dirk0402am 06.07.2019 | 15:41
Kann es sein das sie nur eine halbe Erwerbsminderungsrente auf Dauer haben und im Moment die volle nur wegen verschlossenen teilzeitmarkt bezahlt wird? Dann würde das jobcenter weiter von ihnen Verlangen mit einem teilzeit Job (3 bis 6 Stunden) ihre hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. Und auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente aus gesundheitlichen Gründen hat ein Familienrichter geurteilt, sein restleitungsvermögen einzusetzen um seinen unterhaltspflicht nachzukommen. Mfg
dirk0402am 06.07.2019 | 15:41
Kann es sein das sie nur eine halbe Erwerbsminderungsrente auf Dauer haben und im Moment die volle nur wegen verschlossenen teilzeitmarkt bezahlt wird? Dann würde das jobcenter weiter von ihnen Verlangen mit einem teilzeit Job (3 bis 6 Stunden) ihre hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. Und auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente aus gesundheitlichen Gründen hat ein Familienrichter geurteilt, sein restleitungsvermögen einzusetzen um seinen unterhaltspflicht nachzukommen. Mfg
Schadeam 06.07.2019 | 16:15
Wenn es eine Rente auf Dauer ist kann es keine "Arbeitsmarktrente" sein. Und nein, wer sollte denn einen voll erwerbsgeminderten menschen - also jemanden der nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten kann - zu einer Arbeit zwingen? Eigentlich eine relativ überflüssige Fragestellung, wenn man in Ruhe nachdenkt......
Alfonsam 06.07.2019 | 18:14
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Das Sozialamt zum Beispiel. Wer noch 2,5 Stunden täglich arbeiten kann, ist nämlich nicht erwerbsUNFÄHIG !! Wenn Sie in Ruhe nachgedacht hätten, hätten Sie sich Ihre arrogante Antwort sparen können, Herr/Frau Superschlau !!
Brockenam 06.07.2019 | 18:56
Und nein, wer sollte denn einen voll erwerbsgeminderten menschen - also jemanden der nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten kann - zu einer Arbeit zwingen?
Das Sozialamt zum Beispiel. Wer noch 2,5 Stunden täglich arbeiten kann, ist nämlich nicht erwerbsUNFÄHIG !! Wenn Sie in Ruhe nachgedacht hätten, hätten Sie sich Ihre arrogante Antwort sparen können, Herr/Frau Superschlau !!
Es gibt keine Erwerbsunfähigkeit(mehr)!Ein Sozialamt kann ein Restleistungsvermögen gar nicht beurteilen! Die Rechtsgrundlage ist dafür überhaupt nicht gegeben. Sollten diverse Richter derartige Urteile gefällt haben, würde das den Sinn einer EMR ad absurdum führen! Zumal die RV bei einer Arbeitsaufnahme zur Rentenüberprüfung verpflichtet wäre. Mögliches Szenario:Gewährung einer EMR für einen Kranken Menschen, irgendein Familienquarkgericht labert von 2,5 Stunden Arbeitspflicht, Arbeit wird aufgenommen, RV prüft, Rente wird wieder entzogen. Weiter so Deutschland, irgendwann sitzt man auf einer Treppe, schnippt sich die Unterlippe und macht bille bille balla balla!
Frag die Mausam 06.07.2019 | 17:05
Zitat von Schade anzeigenausblenden
Zur Arbeit kann niemand gezwungen werden! Allerdings sollte man sich mal - bevor man so etwas schreibt - die einschlägigen Urteile (insbesondere im schon erwähnten Unterhaltsrecht) anschauen. Dort geht man eindeutig davon aus, dass selbst voll erwerbsgeminderte Menschen im Rahmen ihrer Restleistungsfähigkeit arbeiten gehen müssen um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Der Diddleram 06.07.2019 | 19:17
Zitat von Frag die Maus anzeigenausblenden
Und nein, wer sollte denn einen voll erwerbsgeminderten menschen - also jemanden der nur noch unter 3 Stunden täglich arbeiten kann - zu einer Arbeit zwingen?
Zur Arbeit kann niemand gezwungen werden! Allerdings sollte man sich mal - bevor man so etwas schreibt - die einschlägigen Urteile (insbesondere im schon erwähnten Unterhaltsrecht) anschauen. Dort geht man eindeutig davon aus, dass selbst voll erwerbsgeminderte Menschen im Rahmen ihrer Restleistungsfähigkeit arbeiten gehen müssen um ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
Wie oder besser wer definiert in einem solchen Fall die Restleistungsfähigkeit? Unter 3 Stunden ist nur die Definition der Rentenversicherung für die Renten Gewährung. Unter 3 Stunden bedeutet nicht automatisch eine Leistungsfähigkeit von zweikommanochwas. Diese könnte auch bei unter einer Stunde oder bei Null liegen. Und einzig und allein hat darüber der SMD der Rentenversicherung zu entscheiden. Aber nicht punktgenau, sondern nur mit der Maßgabe über 6,3-6,unter 3 Stunden. Irgendwelche Kaspars vom Familiengericht können da sonstwas labern, jeder Gegenanwalt zerreißt sowas in der Luft indem er die Leistungsfähigkeit seines Mandanten auf 20 Minuten beziffert!
Frag die Mausam 06.07.2019 | 19:20
Falsch! Im Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es dies nicht mehr! Was private Versicherung definieren hat hier nichts zu suchen.
Brockenam 06.07.2019 | 19:21
Es gibt keine Erwerbsunfähigkeit(mehr)!
Natürlich gibt es noch Erwerbsunfähigkeit! Nämlich dann, sobald jemand GAR NICHTS mehr arbeiten kann! Sie verwechseln hier Erwerbsunfähigkeit mit Rente wegen voller Erwerbsminderung! DAS wurde aber überhaupt nicht thematisiert!
Es gibt keine Erwerbsunfähigkeit!!! Niemand im ganzen Land bescheinigt Ihnen derartiges!!!
Frag die Mausam 06.07.2019 | 19:25
Zitat von Der Diddler anzeigenausblenden
Die Restleistungsfähigkeit bei einer Erwerbsminderung geht aus dem Gutachten der DRV hervor, das der Erwerbsminderung zugrunde liegt. Und es ist gesetzlich geregelt das nur die RV dies feststellen darf und für alle anderen Sozialträger bindend ist. Ein einfacher Amtsarzt der AfA kann sich z.B. nicht darüber hinwegsetzen und ist daran gebunden.
Lunaam 06.07.2019 | 19:53
Sollten diverse Richter derartige Urteile gefällt haben, würde das den Sinn einer EMR ad absurdum führen!
Das haben nicht irgendwelche "diverse Richter" als Urteile gefällt, sondern der Bundesgerichtshof im Jahr 2016 Wer näheres wissen will, Google kann da helfen ;-)
Im besagtem Fall ging es aber wohl darum, dass lediglich mit dem reinen Zustand"Erwerbsminderung"die Unterhaltspflicht bestritten wurde. Es unterblieb die genaue Benennung der Einschränkungen und ihre Auswirkungen auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit. Die Beklagte hat dieses versäumt und sich nur auf die EMR berufen. Das hat der BGH eindeutig herausgestellt. Bedenklich, dass auch die Begrifflichkeit "Erwerbsunfähigkeit" benutzt wurde. Hätte die Invalidenrente noch diesen Namen, wäre das Urteil wohl anders ausgefallen, da der Beklagten dann ja Erwerbsunfähigkeit attestiert worden wäre. Nur weil die RV für ein und dieselbe Sache verschiedene Begrifflichkeiten benutzt, Bundesgerichtshof hin oder her, dieser hat mit Begriffen argumentiert, die es überhaupt nicht mehr gibt.
§§-Reiteram 06.07.2019 | 19:27
Zitat von Der Diddler anzeigenausblenden
Anwälte können gar nichts beziffern, sondern höchstens medizinische Gutachten in Auftrag geben oder Befundberichte anfordern. Und wenn das tatsächliche Leistungsvermögen höher ist als 20 Minuten, dann hat das "jeder Gegenanwalt" gefälligst zu akzeptieren.
Schorscham 07.07.2019 | 02:19
Natürlich gibt es noch Erwerbsunfähigkeit!
Falsch! Im Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es dies nicht mehr! Was private Versicherung definieren hat hier nichts zu suchen.
Wer GAR NICHT MEHR arbeiten kann ist also nicht erwerbsunfähig? MfG
J.F.K..am 07.07.2019 | 11:40
Natürlich gibt es noch Erwerbsunfähigkeit!
Falsch! Im Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es dies nicht mehr!
Das wurde auch an keiner Stelle behauptet. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass volle Erwerbsminderung nicht zwingend ErwerbsUNFÄHIGKEIT bedeuten muss. Und wer nicht erwerbsunfähig ist, kann zumindest teilweise seinen Lebensunterhalt mit Arbeit bestreiten.
KSCam 07.07.2019 | 14:12
Wir sind hier im Rentenforum und ein DRV Mitarbeiter kann Ihnen allen mit Gewissheit sagen, dass die DRV keinen voll erwerbsgeminderten Menschen zur Arbeit zwingen wird. Was vielleicht in irgendeinem anderen Rechtgebiet sein kann oder auch nicht, bzw. was irgendwann in irgendeinem Zusammenhang ein Anwalt oder ein Gericht gemeint /geurteilt hat, interessiert hier im Forum nicht die Bohne!
Gojkoam 07.07.2019 | 15:13
Bundesgerichtshof hin oder her, dieser hat mit Begriffen argumentiert, die es überhaupt nicht mehr gibt.
Als ob das ein juristischer Laie wie Sie beurteilen könnte!
Dazu muss man nicht juristisch bewandert sein! Selbst höchstrichterliche Gremien können Unsinn faseln! Wer behauptet, jemand sei ja nicht erwerbsunfãhig, obwohl es diesen Status nirgendwo gibt, labert Müll! NIEMANDEM wird in Deutschland noch bescheinigt, dass er erwerbsunfãhig ist. Da das niemand kann, kann man eben auch nicht nicht erwerbsunfãhig sein kann.
ABCam 08.07.2019 | 08:36
Da das niemand kann, kann man eben auch nicht nicht erwerbsunfãhig sein.
Ach Jungchen, warum wechselst Du so oft Deine Namen, wo man Dich doch sofort an Deinem seltsamen Schreibstil erkennt? Wenn jemand Querschnittsgelähmt im Rollstuhl sitzt und außerdem noch taub und blind ist, ist er automatisch erwerbsUNFÄHIG, völlig egal, ob das ein rentenrechtlicher Begriff ist oder nicht. Siehe dort: https://www.duden.de/rechtschreibung/Erwerbsunfaehigkeit Und wenn nun jemand nach den rentenrechtlichen Kriterien vollständig erwerbsgemindert ist, muss er noch lange nicht erwerbsUNFÄHIG sein, egal ob "Erwerbsunfähigkeit" ein rentenrechtsrelevanter Begriff ist oder nicht. Bitte versuchen Sie endlich mal etwas sorgfältiger zu lesen, damit Sie das Geschriebene auch richtig verstehen!
Alfons, sind Sie ein Forentroll? Die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es seit 2002 schon nicht mehr. Diese Rente aus medizinischen Gründen wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Kalifam 08.07.2019 | 10:08
In diesem speziellen Fall ging es um eine EM-Rentnerin, welche auf Kindesunterhalt verklagt wurde und sich auf Grund der vorliegenden Erwerbsminderung für leistungsfähig erklärte. Der BGH stellte jedoch heraus, dass erwerbsgeminderte ja 15 Wochenstunden, bzw. bis zur Hinzuverdienstgrenze Einkommen erzielen können.Dürfen EM-Rentner ja,legen Sie allerdings dar, welche genauen Einschränkungen durch Krankheit/Behinderung besteht, liegt Leistungsfähigkeit nicht unbedingt vor. Dieses hatte die Frau aber versäumt das explizit darzulegen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang formuliert, daß der Bezieher einer EM-Rente zwar erwerbsgemindert ist, aber wegen der erlaubten Zuarbeit nicht völlig erwerbsunfähig sei. Im Sozialrecht scheint dieser Begriff dummerweise noch herumzugeistern!
ABCam 08.07.2019 | 11:49
Die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es seit 2002 schon nicht mehr. Diese Rente aus medizinischen Gründen wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Auch wenn es keine Erwerbunfähigkeitsrenten mehr gibt, kann man trotzdem erwerbsunfähig sein. MfG
Da würde mich dann aber dann doch der dazu passende § im SGB interessieren? Wo ist das denn geregelt?
ABCam 08.07.2019 | 12:00
Die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es seit 2002 schon nicht mehr. Diese Rente aus medizinischen Gründen wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Auch wenn es keine Erwerbunfähigkeitsrenten mehr gibt, kann man trotzdem erwerbsunfähig sein. MfG
Da würde mich dann aber dann doch der dazu passende § im SGB interessieren? Wo ist das denn geregelt?
Dazu braucht man keine §§ sondern nur logisches Denkvermögen: https://www.duden.de/rechtschreibung/Erwerbsunfaehigkeit MfG
Alles klar. Offensichtlich sind Sie nicht der Schorsch, der hier normalerweise recht hilfreiche Beiträge verfasst... Der Begriff Erwerbsunfähigkeit existiert natürlich nach wie vor, ist allerdings für die gesetzliche Rentenversicherung irrelevant, da hierauf nicht (mehr) abgestellt wird. Was eine Verlinkung auf den Duden soll, der natürlich für das Recht im Sozialgesetzbuch unverzichtbar ist (Achtung Ironie) erschließt sich mir nicht ganz. Am besten suchen Sie sich einen anderen Nickname, statt den "guten Namen" von Schorsch weiterhin zu "beschmutzen". Nur so eine Idee ;-)
§§-Reiteram 08.07.2019 | 12:45
Zitat von Kalif anzeigenausblenden
Ich kann an der Urteilsbegründung nichts "Dummes" finden. Es ist nunmal Fakt, dass Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Nebenjob nicht erwerbsunfähig sein können, da sie sonst keine Nebentätigkeit ausüben könnten. Andererseits gibt es aber auch Mitbürger, die aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung gar nicht mehr arbeiten können, selbst wenn sie es wollten. Diese "Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" nennt man nun mal "Erwerbsunfähigkeit", auch wenn dieser Begriff im Sozialrecht nicht explizit erwähnt wird. Volle Erwerbsminderung bedeutet eben nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit und deshalb ist die Urteilsbegründung völlig korrekt.
Kalifam 08.07.2019 | 13:13
Zitat von §§-Reiter anzeigenausblenden
...legen Sie allerdings dar, welche genauen Einschränkungen durch Krankheit/Behinderung besteht, liegt Leistungsfähigkeit nicht unbedingt vor.... Der BGH hat in diesem Zusammenhang formuliert, daß der Bezieher einer EM-Rente zwar erwerbsgemindert ist, aber wegen der erlaubten Zuarbeit nicht völlig erwerbsunfähig sei. Im Sozialrecht scheint dieser Begriff dummerweise noch herumzugeistern!
Ich kann an der Urteilsbegründung nichts "Dummes" finden. Es ist nunmal Fakt, dass Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Nebenjob nicht erwerbsunfähig sein können, da sie sonst keine Nebentätigkeit ausüben könnten. Andererseits gibt es aber auch Mitbürger, die aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung gar nicht mehr arbeiten können, selbst wenn sie es wollten. Diese "Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" nennt man nun mal "Erwerbsunfähigkeit", auch wenn dieser Begriff im Sozialrecht nicht explizit erwähnt wird. Volle Erwerbsminderung bedeutet eben nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit und deshalb ist die Urteilsbegründung völlig korrekt.
Ich habe auch nicht behauptet, dass das Urteil dumm wäre, sondern die Benutzung einer Begrifflichkeit, von der Sie selber sagen, dass diese im Sozialrecht nicht existent wäre. Scheinbar ist sie das aber! Und jetzt die große Frage, wer bescheinigt jemandem die Erwerbsunfähigkeit? Die RV kann ja demnach nur Erwerbsminderung! Das hier genannte Beispiel(Rollstuhl, blind, taub) suggeriert wohl solches. Aber wer gibt diesen Status, den es im Rentenrecht nicht mehr gibt? Dort ist dieser taubblinde bestenfalls auch nur erwerbsgemindert. Wer entscheidet die EU? Ein Arzt? Ein Gutachter? Ein Gericht? Reicht es, daß es alle sehen können?Ich behaupte der taubblinde im Rollstuhl kann noch arbeiten, in Heimarbeit Bänder einsprechen:"nächster Halt Posemuckel", Anweisung dazu in Brailleschrift. Und nun? Sie haben Recht, dass es Menschen gibt, die nichts mehr arbeiten können. Aber man kann sie nicht erwerbsunfähig benennen, wenn es diesen Status nicht gibt! Auch wenn die "unfähig sind eine Arbeit auszuführen", dann kann es auch nur so heißen.
Kalifam 08.07.2019 | 14:31
Die Erwerbsunfähigkeitsrente gibt es seit 2002 schon nicht mehr. Diese Rente aus medizinischen Gründen wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt.
Auch wenn es keine Erwerbunfähigkeitsrenten mehr gibt, kann man trotzdem erwerbsunfähig sein. Dann sollte in irgendeinem Gesetzbuch stehen"Menschen, die keinerlei Tätigkeiten ausüben können, werden als erwerbsunfãhig bezeichnet. Dieses wird festgestellt von... anhand durch... ". Das gibt es aber nirgends. Landläufig wird das als" "erwerbsunfãhig" bezeichnet, aber nicht de jure! Vom höchsten deutschen Gericht so eine Bauernschläue, aber im Prinzip interessiert mich der Bundesgerichtshof wie der Kaiser von China! MfG
§§-Reiteram 08.07.2019 | 14:37
Zitat von Kalif anzeigenausblenden
Kalif schrieb

...legen Sie allerdings dar, welche genauen Einschränkungen durch Krankheit/Behinderung besteht, liegt Leistungsfähigkeit nicht unbedingt vor....

Der BGH hat in diesem Zusammenhang formuliert, daß der Bezieher einer EM-Rente zwar erwerbsgemindert ist, aber wegen der erlaubten Zuarbeit nicht völlig erwerbsunfähig sei. Im Sozialrecht scheint dieser Begriff dummerweise noch herumzugeistern![/quote]

Ich kann an der Urteilsbegründung nichts "Dummes" finden.

Es ist nunmal Fakt, dass Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Nebenjob nicht erwerbsunfähig sein können, da sie sonst keine Nebentätigkeit ausüben könnten.

Andererseits gibt es aber auch Mitbürger, die aufgrund Ihrer Krankheit oder Behinderung gar nicht mehr arbeiten können, selbst wenn sie es wollten.

Diese "Unfähigkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit" nennt man nun mal "Erwerbsunfähigkeit", auch wenn dieser Begriff im Sozialrecht nicht explizit erwähnt wird.

Volle Erwerbsminderung bedeutet eben nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit und deshalb ist die Urteilsbegründung völlig korrekt.

[/quote] Ich habe auch nicht behauptet, dass das Urteil dumm wäre, sondern die Benutzung einer Begrifflichkeit, von der Sie selber sagen, dass diese im Sozialrecht nicht existent wäre. Scheinbar ist sie das aber! Und jetzt die große Frage, wer bescheinigt jemandem die Erwerbsunfähigkeit? Die RV kann ja demnach nur Erwerbsminderung! Das hier genannte Beispiel(Rollstuhl, blind, taub) suggeriert wohl solches. Aber wer gibt diesen Status, den es im Rentenrecht nicht mehr gibt? Dort ist dieser taubblinde bestenfalls auch nur erwerbsgemindert. Wer entscheidet die EU? Ein Arzt? Ein Gutachter? Ein Gericht? Reicht es, daß es alle sehen können?Ich behaupte der taubblinde im Rollstuhl kann noch arbeiten, in Heimarbeit Bänder einsprechen:"nächster Halt Posemuckel", Anweisung dazu in Brailleschrift. Und nun? Sie haben Recht, dass es Menschen gibt, die nichts mehr arbeiten können. Aber man kann sie nicht erwerbsunfähig benennen, wenn es diesen Status nicht gibt! Auch wenn die "unfähig sind eine Arbeit auszuführen", dann kann es auch nur so heißen.

Die Antwort kennen Sie doch schon: Da die Klägerin offenbar nicht dazu in der Lage war, die Vermutung, sie könne noch bedingt erwerbstätig sein, zu widerlegen, hat sie selbst den Nachweis erbracht, dass sie NICHT erwerbsunfähig war. Im Übrigen ist es albern, den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" für unzulässig zu erklären, nur weil vor etlichen Jahren die EU-Renten durch EM-Renten ersetzt wurden. Ob EU vorliegt oder nicht, müssen eben im Zweifelsfall sozialmedizinische Gutachter feststellen. Ich kann da kein Problem erkennen.
W°lfgangam 08.07.2019 | 19:36
Richtig! Unterhalts- und Rentenrecht sind nun mal 2 verschiedene Paar Schuh. Was im einen Rechtsbereich eingefordert werden kann, gilt nicht für den anderen. Nebenbei: der BGH ist nicht für die Beurteilung einer Erwerbsminderung im Sinne der DRV zuständig - HIER urteilt das BSG aus Sicht des Rentenempfängers i. V. mit seinen potentiellen Erwerbsfähigkeiten/Einschränkungen in Bezug auf die EM-Rente. Über Unterhaltsfragen und darauf abzielende Erwerbsmöglichkeiten zur Minderung des Unterhaltsanspruchs kann hier kein Kommentar abgegeben werden ...außer den vorderen 2 Dutzend, die das Thema hier mehrfach beackern müssen, ohne sich offensichtlich mit dem Inhalt dieses Forum vertraut gemacht zu haben ;-) Gruß w.
Kaiseram 08.07.2019 | 20:19
Was im einen Rechtsbereich eingefordert werden kann, gilt nicht für den anderen.
Kompletter Blödsinn! Sie sollten sich mit den Gegebenheiten eines Rechtsstaates mal befassen. Ich befürchte aber das Sie das einfach nicht kapieren werden.
Deine Beratungsresistenz scheint chronisch zu sein. Die ist nicht mehr zu helfen.
W°lfgangam 08.07.2019 | 21:59
Was im einen Rechtsbereich eingefordert werden kann, gilt nicht für den anderen.
Kompletter Blödsinn! Sie sollten sich mit den Gegebenheiten eines Rechtsstaates mal befassen. Ich befürchte aber das Sie das einfach nicht kapieren werden.
Hallo Falsch, so rein menschlich/unter uns ...interessiert es Sie überhaupt, was Sie hier an Ratschlägen/Hinweisen auf rechtlicher Basis erhalten??? Oder machen Sie eher auf Krawall in Ihrem 'Reich'/wie Sie es sehen wollen? - dann ist Ihnen guter dtsch. Granit sicher auch ein Begriff, wo es nicht weiter geht ;-) Gruß w.
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