Hallo "Kleines",
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (sogenannte berufliche Rehabilitation) erbringt die Agentur für Arbeit nur, sofern nicht ein anderer Träger zuständig ist.
Die Rentenversicherungsträger kommen vorrangig dann in Betracht, sofern die persönlichen Voraussetzungen (erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich abgewendet/ gebessert /wiederhergestellt werden kann) sowie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. erfüllte Wartezeit von 15 Jahren) erfüllt sind.
Als Ansprechpartner stehen in solchen Fällen auch die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation zur Verfügung, die für alle Landkreise und kreisfreie Städte von den Reha-Trägern eingerichtet worden sind und auch bei Fragen hinsichtlich des zuständigen Reha-Trägers herangezogen werden können: www.reha-servicestellen.de
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