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Experten-Antwort

Arbeitsplatzgefährdung nach Teil-EMR

von Christa P.10.03.2016 | 17:52
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe eine Teilweise EMR bekommen und darin steht auch,dass ich nicht mehr in meinem Beruf arbeiten kann.Ich kann zwar zuverdienen aber nicht in meiner Arbeitsstelle. Kann man trotzdem bei dem AG bleiben und eine andere Arbeit annehmen , die nicht wie beschrieben meinem Beruf gleichen? Es wäre keine anstrengende Arbeit,könnte aber weiter mit Menschen arbeiten. Noch eine Frage, wenn das alles nicht klappt,ist die Rentenkasse verpflichtet,mir eine andere Arbeit oder Umschulung zu stellen bzw. dabei behilflich sein? Ich habe ja nicht selbst den Rentenantrag gestellt,das kam von der KK,die alles an die RV übergeben hatte. Momentan bin ich doch ganz schön am Boden zerstört, ein unverschuldeter Autounfall hat das alles bewirkt. MfG Christa P.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sie können selbstverständlich bei Ihrem Arbeitgeber bleiben und eine andere Arbeit annehmen, die Ihrem Leistungsvermögen entspricht. Sie müssen jedoch gewisse Hinzuverdienstgrenzen einhalten. Da Sie teilweise erwerbsgemindert sind, könnten eventuell Leistungen zur Teilhabe in Betracht kommen. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung. Bei teilweiser Erwerbsminderung bleibt die Agentur für Arbeit weiterhin für die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes zuständig.

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12 Antworten

W*lfgangam 10.03.2016 | 19:05
Hallo Christa P. ist ohne Probleme möglich. Sie dürfen sogar in Ihrem alten Beruf - ebenfalls unter Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen - weiterarbeiten, wenn Sie sich das trotz med. festgestelltem reduziertem Leistungsvermögen in dieser Tätigkeit weiter zumuten wollen. Gruß w.
Schorscham 10.03.2016 | 18:19
Sie dürfen jede Tätigkeit ausüben, die Ihrem im Rentenverfahren dokumentierten Leistungsvermögen entspricht. Für die Arbeitsplatzsuche sind Sie selbst verantwortlich, Sie dürfen aber ohne weiteres die Unterstützung Ihrer Agentur für Arbeit oder Ihres JobCenters in Anspruch nehmen. Ggf. kann die DRV Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewähren, zur Job-Vermittlung ist sie allerdings nicht verpflichtet. MfG
Christa.Pam 10.03.2016 | 19:54
Danke für die Nachricht, desweiteren stelle ich mal einen Auszug aus dem Bescheid ein. "Ein Anspruch auf volle Erwerbsminderung besteht nicht, weil sie nach unseren Feststellungen eine Erwerbstätigkeit noch mindestens 6 Stunden ausüben können. Maßgeblich für sie Beurteilung ihres Leistungsvermögens ist das Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung. Danach sind sie zwar in ihrem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig. Sie können jedoch unter den üblichen Bedingungen des allg. Arbeitsmarktes eine Tätigkeit mindestens 6 Stunden ausführen." Was kann man daraus Schlussfolgern? LG Christa
Nahlaam 10.03.2016 | 20:05
Das Sie Ihren Beruf inkl. vergleichbarer Tätigkeiten eben nicht mehr in Vollzeit ausüben können, sondern nur noch weniger als sechs Stunden, Sie aber einen anderen Job gemäß Ihren Einschränkungen durchaus Vollzeit machen können. Sie können also auch Ihren Beruf mit reduzierter Stundenzahl oder eine andere Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber machen.
Christa.Pam 10.03.2016 | 20:11
Das klinkt doch sehr gut, dann hätte ich eine gute Chance wieder einsteigen zu können....ebend dann mit 5 Stunden oder 4 Stunden. So langsam kapiere ich den Auszug von der RV. Meine Güte,manchmal braucht man aber auch einen Stoss ins gemütliche Teil.
W*lfgangam 10.03.2016 | 20:31
Schubbs ... ;-) Christa P., ich kenne ein halbes Dutzend MitarbeiterInnen bei meinem Arbeitgeber, denen es ähnlich geht. Sie dürfen durchaus Ihren alten Job noch 'halbtags' ausüben, weil eben: unter 6 Std. geht noch - und die wollen auch möglichst wieder voll rein in den Job, wenn die EM 'ausgeschwitzt' ist. Die Arbeitszeit/das Entgelt wird so angepasst, dass sie an ihrem alten Arbeitsplatz weiter arbeiten können ...auf die Hinzuverdienstgrenzen ist dabei penibelst zu achten, diese nicht bis zum letzten Cent auszureizen. Zumal oft 2 Sonderzahlungen im Jahr anstehen (Weihnachts- und Urlaubsgeld), die zulässig sind - sofern die Hinzuverdienstgrenze nicht über den doppelten Betrag hinausgeht. Allerdings kann eine 'drohende' Tariferhöhung allein schon die mtl. zulässige Grenze für die Zukunft sprengen - kommt noch eine Jubiläumszahlung hinzu ...ist die Rente schon mal für mind. 1 Monat weg/reduziert. Weitere Infos dazu erhalten Sie vor Ort in der nächsten DRV-Beratungsstelle oder sogar im eigenen Rathaus/Versicherungsamt ...haben Sie dort eine Schwerbehindertenbeauftragte, schalten Sie die zusätzlich ein. Gruß w.
Christa P.am 11.03.2016 | 00:33
Danke für die sehr ausführliche und verständliche Aussage, da bin ich schon beruhigter. Einen Termin habe ich schon bei der RV gemacht. MfG Christa
Schorscham 11.03.2016 | 02:35
Daraus kann man schlussfolgern, dass Sie nach Ansicht des sozialmedizinischen Gutachters eventuell überhaupt nicht mehr in Ihrem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten arbeiten können. Genaueres steht in Ihrer sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, die Sie jederzeit bei der DRV anfordern können. Freuen Sie sich also besser nicht zu früh! MfG
Christa P.am 11.03.2016 | 09:01
Das würde für mich ganz schlimm sein, ich hänge zusehr daran. Mit 61 stehen einem ja nicht mehr alle Türen offen.
Christa P.am 11.03.2016 | 13:11
Danke für die Info . Das heißt aber auch , ich müsste mich beim Arbeitsamt melden. Bis Mitte Juli steht mir noch Krankengeld zu und wenn mein AG keine Stelle für mich hat , dann muss ich mich 3 Monate vor Ende beim AA melden....ist das richtig? LG Christa
Nahlaam 11.03.2016 | 15:43
Die Krankenkasse wird Ihnen das genaue Aussteuerungsdatum (also das Enddatum der Krankengeldzahlung) mitteilen. Mit diesem Schreiben gehen Sie dann zum Arbeitsamt. Wenn der Krankengeldanspruch im Juli ausläuft, wird Ihnen das Schreiben sicher in den nächsten Wochen zugehen. Wichtig ist auch, sich dem Arbeitsamt mit dem Restleistungsvermögen zur Verfügung zu stellen, um dann AlgI nach der Nahtlosigkeitsregelung zu erhalten.
Christa P.am 11.03.2016 | 16:09
Danke Nahla, ihr alle seit toll mit den Erklärungen und Hinweisen. Vielen lieben Dank und ganz liebe Grüße.
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