Anspruch auf Waisenrente besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unter anderem dann, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder während einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Die Meldung als arbeits- oder ausbildungssuchend begründet keinen Anspruch auf Waisenrente.
Ein weiterer Tatbestand für einen Anspruch auf Waisenrente wären die Ableistung eines freiwilligen Dienstes (z.B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).
Nur wenn Sie ausbildungsplatzsuchend wären und das maximal bis zum 27. Lebensjahr.
Nur wenn Sie ausbildungsplatzsuchend wären und das maximal bis zum 27. Lebensjahr.
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