Anspruch auf Waisenrente besteht nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unter anderem dann, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder während einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten. Die Meldung als arbeits- oder ausbildungssuchend begründet keinen Anspruch auf Waisenrente.
Ein weiterer Tatbestand für einen Anspruch auf Waisenrente wären die Ableistung eines freiwilligen Dienstes (z.B. freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr).