§141 Abs.1 SGB III: „ Die oder der Arbeitslose hat sich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Eine Meldung ist auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist.“
Sie machen somit keinen Fehler, wenn Sie schon jetzt bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorsprechen!