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Experten-Antwort

Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI)

von Dennis Hunter27.10.2017 | 11:19
535 Ansichten
6 Antworten

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Gilt die Arbeitsunfähigkeit (inkl. Rehabilitation) (siehe § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI) auch für Studenten, Schüler und Erwerbslose die keine Tätigkeit gegen Geld ausüben aus Anrechnungszeit? Da die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster1) ist nur für Personen relevant, welche mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und Ihre Arbeitsunfähigkeit gegenüber einem Arbeitgeber nachweisen müssen. Dies ist bei Schüler und Studenten nicht notwendig, da diese keinen Anspruch auf Krankengeld haben.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Dennis Hunter,

den Ausführungen von Werner67 und Angela schließen wir uns an.

Wie die Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit/Krankheit in der Krankenversicherung oder bei einem anderen Sozialleistungsträger

(z. B. Agentur für Arbeit) angerechnet werden, erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse bzw. dem maßgeblichen Träger.

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5 Antworten

Werner67am 27.10.2017 | 12:05
Arbeitsunfähigkeit bezieht sich immer auf die Frage, ob man gesundheitlich fähig ist, seine aktuelle Tätigkeit auszuüben. Wenn man nicht berufstätig ist, kann dementsprechend keine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Natürlich kann man aber trotzdem krank werden. Eine solche Krankheitszeit ist dann ggf. nach § 58 Abs. 1 S.1 Nr. 1a SGB VI anrechenbar, wenn sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr liegt. Gruß Werner
Dennis Hunteram 27.10.2017 | 12:07
Ist Student und Schüler keine Tätigkeit?
=//=am 27.10.2017 | 12:32
Da die hauptsächliche "Tätigkeit" eines Schülers/Studenten LERNEN ist, ist es keine Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung. :-)
Dennis Hunteram 27.10.2017 | 12:34
Und dann auch nicht für die Krankenkasse oder sonst im sozial Recht?
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