Generell gilt, dass Sie bei der Aufnahme einer Beschäftigung die Hinzuverdienstgrenzen einhalten müssen um weiterhin die volle Rente zu erhalten. Übersteigt das Einkommen diese Grenzen kann es zum teilweisen bzw. vollständigen Ruhen der Rente kommen. Wird eine aufgenommene Tätigkeit jedoch nicht auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird ggf. geprüft, ob diese Tätigkeit dem Rentenanspruch entgegensteht. Somit könnte der grundsätzliche Anspruch wegfallen.
In jedem Fall sollten Sie jedoch dem Rentenversicherungsträger die Aufnahme einer Beschäftigung mitteilen.