Hallo Sandra,
Ihre Fragen können wir wie folgt beantworten.
Zu 1. und 2.:
Zunächst sollten Sie die Weiterzahlung Ihrer Erwerbsminderungsrente beantragen. Ob weiterhin volle oder künftig noch teilweise oder evtl. sogar gar keine Erwerbsminderung vorliegt, entscheidet der Rentenversicherungsträger.
Zu 3.:
Eine Wiedereingliederung seitens der Rentenversicherung kann nur im Anschluss an eine Reha-Maßnahme in Betracht kommen.
Zu 4.:
Solange volle Erwerbsminderung vorliegt, ist Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet, Sie zu beschäftigen. Zur Frage einer Weiter-/Wiederbeschäftigung für den Fall, dass volle Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt, sprechen Sie bitte mit Ihrem Arbeitgeber.
Zu 5.:
Aktuell liegt bei Ihnen bis 31.08.2018 volle Erwerbsminderung vor. Sollten Sie eine Beschäftigung von mindestens 3 Stunden täglich aufnehmen, wird der Rentenversicherungsträger prüfen, wie Ihr Leistungsvermögen dann zu beurteilen ist und entsprechend ggf. künftig eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligen. Eventuell liegt auch gar keine Erwerbsminderung mehr vor. Wenn Sie Ihrer Beschäftigung gesundheitlich nicht mehr gewachsen sind, müssten Sie ggf. die Rente wegen Erwerbsminderung erneut beantragen.
Zu 6.:
Je nach Ergebnis der Prüfung (siehe 5.) erhalten Sie ggf. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Hinzuverdienstregelungen sind ebenfalls zu beachten.