Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Allerdings wird die Arbeitsbereitschaft nicht wie die volle Arbeitszeit bewertet. Die Vergütung der genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. dem Arbeitsvertrag.
Im Güter- und Personenfernverkehr gibt es viele Tätigkeiten, die eine Arbeitsbereitschaft erforderlich machen. Für Fahrpersonal gelten zum Teil besondere Bestimmungen hinsichtlich der Arbeitsbereitschaft.
Sie sollten sich mit dieser konkreten Fragestellung an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger werden, nur so ist eine konkrete individuelle Beantwortung des Falles möglich.