Hallo Kawa,
die Anwendung der Regelung über die Zurechnungszeit in einer Erwerbsminderungsrente ist abhängig vom Rentengbeginn.
In Ihrem Fall hat die Erwerbsminderungsrente bereits am 01.06.2014 begonnen, d.h. die Zurechnungszeit wurde auch nur bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres gebildet.
Die Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente als Dauerrente führt nicht zu einer Änderung der Zurechnungszeitdauer. Es handelt sich ja nicht um eine neue Rente. Lediglich die Befristung der Rente ist weggefallen.