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Experten-Antwort

1 1/2 Jahre Lücke in der gesetzlichen RV

von L. Niet13.08.2013 | 17:58
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11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, ich habe mit 16 Jahren die Hauptschule abgeschlossen, 2 1/2 Monate in einer 400€-Tätigkeit gearbeitet, bis ich eine Ausbildung begonnen habe. Den theoretischen Teil habe ich mit gut beendet und den praktischen leider nicht geschafft. Durch eine Ausnahme konnte ich mich dennoch an der Berufsoberschule anmelden. Diese konnte ich nur ein halbes Jahr besuchen, weil ich die praktische Prüfung zum wiederholten Mal nicht geschafft habe. Beim dritten Mal habe ich diese aber geschafft und den Abschluss erhalten. Hiernach wurde ich von der Bundeswehr eingezogen. In der Zeit nach meiner ersten nicht bestandenen Prüfung bis zum Wehrdienst habe ich bei meinen Eltern im Geschäft gearbeitet und nur über die Familie Krankenversichert gewesen. Zu meinen Fragen: Müssten die 2 1/2 Monate vor der Ausbildung in der RV angemeldet werden? Wie sieht es mit den 2 Jahren nach der ersten nicht bestanden Prüfung aus? Hier habe ich in dem ersten halben Jahr die BOS besucht und auch BAföG erhalten. Sind das Lücken in der Rentenversicherung und was gibt es da für Möglichkeiten, um diese zu schließen? Wie würden sich diese in der späteren Berechnung wiederspiegel - nur durch die Zeit oder auch durch die Höhe der Rente -? Ich bedanke mich vorab für alle hilfreichen Antworten. Ps.: wenn etwas nicht ganz klar ist oder Rechtschreibfehler vorkommen, dann möchte ich mich entschuldigen und alle Fragen beantworten. Die Ansicht mit dem Smartphone ist bisschen merkwürdig. ;-) Lg

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

Zeiten der geringfügigen Beschäftigung sind seit 01.04.1999 für die gesetzliche Rentenversicherung relevant und werden somit auch an die Rentenversicherung gemeldet (und auf Ihrem Versicherungskonto gutgeschrieben).

Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule kann grundsätzlich vom 17. Geburtstag an als Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Auf einen erfolgreichen Abschluss der Schulausbildung kommt es dabei nicht an. Voraussetzung ist jedoch, dass die Schulausbildung Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hat. Von einer überwiegenden Beanspruchung ist auszugehen, wenn die zeitliche Belastung durch die Ausbildung mehr als 20 Wochenstunden betragen hat. Neben der Anwesenheitszeit in der Schule sind hierbei auch die erforderliche häusliche Vorbereitungszeit sowie die Schulwege mit zu berücksichtigen.

Die Anerkennung Ihrer Schulzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Rahmen einer Kontenklärung möglich. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeit vorliegen. Hierfür sind entsprechende Nachweise notwendig. Auf dem Vordruck V510 kann die frühere Schule die Ausbildungszeit bescheinigen (vgl. auch Beitrag von SB)

Sofern Sie im Rahmen der Kontenklärung Hilfe benötigen oder weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich am besten eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

als Ausbildungsanrechnungszeiten werden grundsätzlich Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungen berücksichtigt, wenn die Lücke zwischen den Abschnitten nicht länger als 4 Monate andauert und diese Zeit nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten belegt ist.

Voraussetzung für die Anerkennung der Übergangszeit ist jedoch, dass es sich bei der vorangehenden Ausbildung um eine anerkannte Anrechnungszeit handelt. Das bedeutet, die Schulzeit muss nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen.

Übergangszeiten können im übrigen auch dann berücksichtigt werden, wenn die Aufnahme der nachfolgenden Ausbildung durch gesetzlichen Wehrdienst verzögert wurde. Die sich ergebende Übergangszeit zwischen der Beendigung der Ausbildungszeit und dem Beginn des Wehrdienstes sowie der nachfolgenden Ausbildungszeit darf jeweils nicht länger als 4 Monate andauern. Wenn Sie also nach Ihrem Wehrdienst z.B. eine Ausbildung aufgenommen haben, wäre in den derzeitigen Lücken zu prüfen, ob es sich um solche Übergangszeiten handelt, die dann als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sind.

Ihre Beschäftigung während der Ferien muss grundsätzlich vom Arbeitgeber gemeldet werden, es sein denn es handelte sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Kurzfristige Beschäftigungen liegen vor, wenn die Beschäftigung an sich im voraus zeitlich auf max. 2 Monate (bzw. 50 Arbeitstage) pro Kalenderjahr befristet war. Diese Form eines Beschäftigungsverhältnisses wird nicht an die gesetzliche Rentenversicherung gemeldet.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Im Rahmen einer Kontenklärung können Sie Ihr Versicherungsleben klären. In diesem Zusammenhang wird u.a. geprüft, ob und in welchem Umfang Ihre Schulzeiten berücksichtigt werden können und ob es sich bei den nachfolgenden Lücken um Übergangszeiten handelt. Nach Abschluß des Verfahrens erhalten Sie darüber Bescheid.

Sofern Sie beim Ausfüllen der Anträge Hilfe benötigen, können Sie sich gern an eine Auskunfts- und Beratungsstelle vor Ort wenden.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

8 Antworten

SBam 14.08.2013 | 06:58
so wirds für alle einfacher... Laden Sie sich den Vordruck V510 aus dem Netz (DRV!) runter und lassen Sie sich Ihre Schulzeiten von der jeweiligen Schule bescheinigen. Schulzeiten werden bei geeignetem Nachweis frühestens ab dem 17.Lj. anerkannt. Abschluss egal... Dann stellen Sie den Antrag zur Klärung Ihres Versicherungskontos (V100 + V410). Nun überprüft die DRV die Zeiten und Sie erhalten einen Bescheid, aus dem Sie (hoffentlich) die Schulzeiten ersehen können. Beratungsstellen helfen übrigens beim Ausfüllen der Formulare :-)
L. Nietam 14.08.2013 | 12:57
Danke für die Antworten! Mir geht es nicht direkt um die Schulzeiten - weil ich über diese Belege habe und die auch geführt sind - sondern mehr um die Lücken zwischen diesen... Die 2 1/2 Monate nach der Hauptschule bis zur Ausbildung und die Zeit danach. In dem ersten Abschnitt habe ich bei Kloppenburg (jetzt Rossmann)gearbeitet. Das war ja so etwas wie ein Ferienjob mit 16 Jahren. Wird das auch automatisch gemeldet? Und im nächsten Zeitraum habe ich ja bei meinen Eltern gearbeitet und da hab ich die nur mit unterstützt und nicht wirklich Geld verlangt. Ich hab mich auf meine praktischen Prüfungen vorbereitet und im Laden geholfen. Da bin ich noch jünger gewesen und wollte meine Eltern einfach unterstützen, deshalb war ich auch nicht angemeldet. Im nachhinein ist es natürlich nicht schlau gewesen... Ich hab mich nach der nicht bestanden Prüfung auch beim Arbeitsamt gemeldet, doch der Antrag auf ALG wurde abgelehnt. Was kann ich in diesen beiden Fällen machen, damit, es nicht einfach als Lücke in meinem Rentenverlauf auftaucht? Ich bin dankbar für eure Hilfe. LG
SBam 14.08.2013 | 13:51
also die 2 einhalb Monate sind somit "Ferien" und werden als solche auch zu den orginären Schulzeiten hinzugerechnet. Voraussetzung hierfür ist eine vorher anrechenbare Schulzeit (frühestens ab 17) und eine folgende Lehrzeit (als solche auch im Versicherungsverlauf gekennzeichnet) Da steht dann z.B. Pflichtbeiträge/Berufsausbildung. Ich glaub die "Lücke" darf nicht größer sein als 5 Monate zwischen diesen beiden Zeiten. Experte? Die anderen Zeiten (Minijobs) s. Antwort des Experten. Frühestens erfasst ab 01.04.1999 und nur wenn ordentlich bei der Knappschaft angeldet.
L. Nietam 14.08.2013 | 14:48
Und für dem zweiten Zeitraum war ich nicht gemeldet, weil ich im Geschäft meiner Eltern gearbeitet habe. Gibt es da eine Möglichkeit, damit das als Lücke nicht auftaucht? Vielleicht als Fortbildungsabschnitt, da ich in dem Abschnitt noch für meine praktische Prüfung lernen musste. Oder kann man etwas anderes angeben, wie Auslandsaufenthalt/work and travel oder so? Fällt euch sonst eventuell eine Möglichkeit ein?
SBam 14.08.2013 | 15:43
mmmh, nein. Leider wird dieser Abschnitt in Ihrer Versicherungsbio wohl eine "Lücke" bleiben. Elterlicher Betrieb und in der KV Familienversichert. Da wurden wohl wirklich eine Beiträge für Sie entrichtet. Auslandszeiten müssen auch nachgewiesen werden. (Zeugnisse oder so). Übrigens zählen angeknabberte Monate also "volle" Monate, so dass z.B. in einem Zeitraum (nehmen wir mal an) vom 17.10.1999 - 18.12.1999 (Lücke) = also bis 16.10.1999 rentenrechtliche Zeit und ab 19.12.1999 auch, dann ist nur der November 1999 eine "echte" Lücke. Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich? ;-)
L. Nietam 15.08.2013 | 11:26
Und als Ausbildung gilt auch die Zeit, die man aufwenden muss, weil man die praktischen Prüfungen nicht auf Anhieb geschafft hat? Ich konnte ja nichts weiteres beginnen, weil ich ja diese Ausbildung beenden wollte/musste und es auch dann beim letzten Versuch geklappt hat. Hiernach wurde ich zum Wehrdienst mit anschliesender Befristung als FWDL eingezogen und nach diesen habe ich gleich eine neue Ausbildung als Lebensmitteltechniker begonnen... nach dem Bund habe ich mich aber arbeitslos gemeldet, deshalb kann ich hier auch was nachweisen. Nur die Lücke zwischen Bund und meiner ersten Ausbildung bereitet mir Kopfzerbrechen... Könnte diese Lücke nicht eventuell zu deinem Beispiel passen?
L. Nietam 15.08.2013 | 12:38
Danke für die Antworten, ihr habt mir echt geholfen!
Annaam 15.08.2013 | 17:04
Mut zur Lücke Junge.
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