Guten Tag,
diese Regelung gilt lediglich in Hinblick auf die sogenannte 58er Regelung bei der Agentur für Arbeit. Personenkreise, die hier aufgeführt sind, können diese Regelung bei der Agentur für Arbeit nicht mehr in Anspruch nehmen. Diese Zeiten sind aber nach wie vor als Anrechnungszeiten beim Rentenversicherungsträger anzurechnen.